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Die Eheauflösungsfrist (’Iddah العدة)


Begriffsbestimmung

Linguistisch bedeutet der Begriff “‘Iddah” “das Zählen”
Als Terminus technicus bezeichnet die ‘Iddah “eine scharii’ah-gemäß festgelegte nach der Ehescheidung von der Geschiedenen einzuhaltende Frist, in der sie keine Ehe eingehen darf.” 1

Die Eheauflösungsfrist beginnt unmittelbar nach der Eheauflösung unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt der Ehevertrag gültig und vollwirksam (Sahiih-Ehe) oder mit Fehlern behaftet (Faasid-Ehe) war. 2
Eine Eheauflösung erfolgt grundsätzlich durch den Tod des Ehemannes oder durch die Ehescheidung.
Innerhalb der Eheauflösung besteht für die Frau ein Ehehindernis für die Ehe mit einem anderen Mann.

Belege für die Bestimmungen der Eheauflösungsfrist

Die quraanische Grundlage für die ‘Iddah-Bestimmungen liefern folgende fünf Aayaat:

وَٱلۡمُطَلَّقَٰتُ يَتَرَبَّصۡنَ بِأَنفُسِهِنَّ ثَلَٰثَةَ قُرُوٓءٖۚ وَلَا يَحِلُّ لَهُنَّ أَن يَكۡتُمۡنَ مَا خَلَقَ ٱللَّهُ فِيٓ أَرۡحَامِهِنَّ إِن كُنَّ يُؤۡمِنَّ بِٱللَّهِ وَٱلۡيَوۡمِ ٱلۡأٓخِرِۚ

Die geschiedenen Frauen warten mit sich drei Menstruationen 3 ab. Es ist nicht erlaubt, für sie zu verschweigen, was Allaah in ihren Gebärmüttern erschuf, sollten sie den Iimaan an Allaah und den Jüngsten Tag verinnerlicht haben. 4

وَٱلَّذِينَ يُتَوَفَّوۡنَ مِنكُمۡ وَيَذَرُونَ أَزۡوَٰجٗا يَتَرَبَّصۡنَ بِأَنفُسِهِنَّ أَرۡبَعَةَ أَشۡهُرٖ وَعَشۡرٗاۖ

Diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, diese warten mit sich vier Monate und zehn Tage ab. 5

يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا نَكَحۡتُمُ ٱلۡمُؤۡمِنَٰتِ ثُمَّ طَلَّقۡتُمُوهُنَّ مِن قَبۡلِ أَن تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمۡ عَلَيۡهِنَّ مِنۡ عِدَّةٖ تَعۡتَدُّونَهَاۖ فَمَتِّعُوهُنَّ وَسَرِّحُوهُنَّ سَرَاحٗا جَمِيلٗا ٤٩

Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Wenn ihr die iimaan-bekennenden Frauen heiratet und danach euch von ihnen scheidet, bevor ihr mit ihnen intim wart, dann habt ihr sie zu keiner ‘Iddah zu verpflichten. So gebt ihnen das ihnen Zustehende und entlasst sie auf gütige Weise. 6

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ إِذَا طَلَّقۡتُمُ ٱلنِّسَآءَ فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ وَأَحۡصُواْ ٱلۡعِدَّةَۖ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ رَبَّكُمۡۖ

Prophet! Wenn ihr die Scheidung den Ehefrauen gegenüber vollzieht, dann vollzieht sie, wenn sie auf die Zeit der ‘Iddah hinsteuern! Berechnet die ‘Iddah genau und erweist euch ehrfürchtig 7 Allaah gegenüber, eurem Herrn! 8

‘وَٱلَّٰٓـِٔي يَئِسۡنَ مِنَ ٱلۡمَحِيضِ مِن نِّسَآئِكُمۡ إِنِ ٱرۡتَبۡتُمۡ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَٰثَةُ أَشۡهُرٖ وَٱلَّٰٓـِٔي لَمۡ يَحِضۡنَۚ وَأُوْلَٰتُ ٱلۡأَحۡمَالِ أَجَلُهُنَّ أَن يَضَعۡنَ حَمۡلَهُنَّۚ وَمَن يَتَّقِ ٱللَّهَ يَجۡعَل لَّهُۥ مِنۡ أَمۡرِهِۦ يُسۡرٗا ٤

Diejenigen von euren Ehefrauen, die keine Menstruation mehr erwarten – solltet ihr Zweifel haben – so ist ihre Wartefrist drei Monate lang, ebenso für diejenigen, die noch keine Menstruation hatten. Für die Schwangeren, so endet deren Frist, wenn sie entbunden haben. Wer sich ehrfürchtig Allaah gegenüber erweist, dem gewährt Er in seiner Angelegenheit Erleichterung. 9

Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

‏لَا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ تُؤْمِنُ بِاللَّهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ تُحِدُّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلَاثٍ إِلَّا عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا.

Es ist nicht erlaubt für eine Frau, die den Iimaan an Allaah und den Jüngsten Tag verinnerlichte, dass sie für einen Toten mehr als drei Tage Trauerarbeit leistet, außer für den Ehemann vier Monate und 10 Tage. (B)

Sinn der Bestimmungen der Eheauflösungsfrist

Die ‘Iddah-Bestimmung dient insbesondere dazu,

  • eine rituelle Handlung zu erfüllen;
  • eine Schwangerschaft auszuschließen;
  • Streitigkeiten über die legitime väterliche Abstammung vorzubeugen;
  • Bewahrung der Abstammungsverhältnisse und Regelung ihrer Folgen (Unterhaltspflicht bzw. -recht, Erbschaft, Ehebestimmungen, etc.);
  • den beiden Ehepartnern Gelegenheit zur Besinnung zu bieten und die gütliche Beilegung und Schlichtung des Ehekonfliktes zu ermöglichen;
  • der Geschiedenen die nötige Aufarbeitungszeit zu gewähren, bevor sie nach einer Ehescheidung eine neue Beziehung eingehen kann; und
  • der Witwe zu ermöglichen, angemessene Trauerarbeit zu leisten.

Anlässe der Eheauflösungsfrist und ihre Zeit

Grundsätzlich begründet die Eheauflösung die Einhaltung der Eheauflösungsfrist. Dies kann durch den Tod des Ehemannes oder mit bzw. nach der Ehescheidung bzw. -Annullierung erfolgen. 10

Einhaltung der Eheauflösungsfrist beim Tod des Ehemannes

Die Aayah (2:234) regelt diesen Fall und bezieht sich gleichermaßen auf die verheiratete Ehefrau mit oder ohne Ehevollzug:

  • Ist die Ehefrau zum Todeszeitpunkt des Ehemannes schwanger, endet ihre ‘Iddah laut der Aayah (65:4) mit der Geburt.

عَنْ ‏‏أُمِّ سَلَمَةَ زَوْجِ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏أَنَّ امْرَأَةً مِنْ أَسْلَمَ ‏‏يُقَالُ لَهَا سُبَيْعَةُ ‏كَانَتْ تَحْتَ ‏ ‏زَوْجِهَا ‏ ‏تُوُفِّيَ عَنْهَا وَهِيَ حُبْلَى فَخَطَبَهَا أَبُو السَّنَابِلِ بْنُ بَعْكَكٍ فَأَبَتْ أَنْ تَنْكِحَهُ فَقَالَ وَاللَّهِ مَا يَصْلُحُ أَنْ تَنْكِحِيهِ حَتَّى تَعْتَدِّي آخِرَ الْأَجَلَيْنِ فَمَكُثَتْ قَرِيبًا مِنْ عَشْرِ لَيَالٍ ثُمَّ جَاءَتْ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏ ‏فَقَالَ ‏انْكِحِي.

Ummu-salamah, die Ehefrau des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) erzählte, das eine Frau vom Stamm Banu-aslam namens Subai’ah schwanger war, als ihr Ehemann starb. Danach hielt Abus-sanaabil Bnu-ba’kak um sie an, sie aber lehnte die Ehe mit ihm ab. Als (ein anderer sie heiraten wollte), sagte ihr Abus-sanaabil: “Bei Allaah! Es ist nicht rechtens, ihn zu heiraten, bis du die letzte der beiden ‘Iddah eingehalten hast!” Sie wartete danach ca. 10 Tage, dann suchte sie den Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) auf. Er sagte: “Du kannst heiraten.” (B)

  • Ist die in einer Sahiih-Ehe lebende Ehefrau zum Todeszeitpunkt nicht schwanger 11, dauert die ‘Iddah genau vier Mondmonate und 10 Tage (vgl. 2:234).
  • Befindet sich die Ehefrau zum Todeszeitpunkt in der ‘Iddah nach einer Ehescheidung, die zum Todeszeitpunkt widerrufbar (Talaaq Radsch’i) war, dann beginnt die ‘Iddah von neuem, wie für eine Ehefrau in einer gültigen Ehe, da diese Geschiedene zum Todeszeitpunkt noch Ehefrau ist. 12 Unabhängig von der bis dato aufgrund der Ehescheidung eingehaltenen ‘Iddah, verlängert sich ihre ‘Iddah ab dem Todeszeitpunkt um genau vier Mondmonate und 10 Tage.
  • Befindet sich die Ehefrau zum Todeszeitpunkt in der ‘Iddah nach einer Ehescheidung, die zum Todeszeitpunkt unwiderrufbar (Talaaq Baain) war, vollendet sie die noch ausstehende Zeit der ‘Iddah der Scheidung und hat keine weitere ‘Iddah als Witwe einzuhalten.

Einhaltung der Eheauflösungsfrist anlässlich der Ehescheidung

Wenn der Ehevertrag vor dem Ehevollzug aufgelöst wurde, hat die Ehe-frau keine ‘Iddah einzuhalten, (vgl. 33:49). Wird die Ehe nach dem Ehevollzug geschieden, muss eine ‘Iddah eingehalten werden.

  • Ist die Frau schwanger, endet die ‘Iddah mit Ende der Schwangerschaft.
  • Ist die Frau nicht schwanger und hat zur Zeit der Ehescheidung ihre Periode, dann endet ihre ‘Iddah nach drei Quruu’ (vgl. 2:228).

Nach den Schaafi’iten und den Maalikiten bedeutet dies nach Ablauf von drei darauffolgenden blutungsfreien Zyklen.

Nach den Hanafiten und den Hanbaliten bedeutet dies nach Ablauf der dritten darauffolgenden Periode, ohne die Periode zur Zeit der Ehe-scheidung anzurechnen.

  • Ist die Ehefrau nicht schwanger und befindet sich im blutungsfreien Zustand, dann berücksichtigen die Schaafi’iten und die Maalikiten diesen blutungsfreien Zyklus als 1. Qur’. Nach den Hanafiten und den Hanbaliten muss sie die Zeit von drei darauffolgenden vollständigen Menstruationen einhalten.
  • Befindet sich die Ehefrau vor der Menarche resp. in der Menopause, dann dauert ihre ‘Iddah genau drei Mondmonate (vgl. 65:4).

Umstellung bzw. Veränderung der Eheauflösungsfrist

Man unterscheidet drei verschiedene ‘Iddah-Typen:

  • ‘Iddah orientiert am Zyklus (Quruu’), an der Blutungszeit bzw. der blutungsfreien Zeit,
  • ‘Iddah orientiert an der Zeit (Anzahl von Monaten und Tagen) und
  • ‘Iddah orientiert an der Entbindung.

Eheauflösungsfrist nach Quruu’

Der Begriff Quruu’ قروءist Plural von Qur’ قرءund bezeichnet sprachlich “sowohl die Blutungszeit, als auch den blutungsfreien Zyklus der Frau”. Die Hanafiten und Hanbaliten legten für Qur’ die Bedeutung “Menstru-ation” fest, während die Schaafi’iten und Maalikiten darunter “den Tahaarah-Zustand, d. h. den blutungsfreien Zyklus” verstehen.
Eine Frau hat diese ‘Iddah einzuhalten, wenn ihre Ehe nach dem Ehevollzug durch die Ehescheidung aufgelöst wird. Gemäß der Aayah (2:228) bezeichnet der Ausdruck “die geschiedenen Frauen” alle Frauen, die zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Ehe vollzogen haben (vgl. 33:49), nicht schwanger waren (vgl. 65:4) und sich weder in der Menopause noch vor der Menarche (vgl. 65:4) befinden.

Eheauflösungsfrist nach der Zeit

Eine ‘Iddah nach Monaten und Tagen halten Frauen ein, deren Ehe durch Folgendes aufgelöst wurde:

  • durch den Tod des Ehemannes; dann dauert die ‘Iddah der Witwe genau 4 Mondmonate und 10 Tage; oder
  • durch die Ehescheidung nach dem Ehevollzug vor der Menarche bzw. in der Menopause. Diese ‘Iddah dauert genau drei Mondmonate.

Eheauflösungsfrist nach der Entbindung

Die ‘Iddah einer Schwangeren dauert bis zur Entbindung unabhängig davon, ob die Ehe durch den Tod des Ehemannes oder durch eine Ehescheidung aufgelöst wurde. Diese ‘Iddah endet automatisch nach der Entbindung, gleichgültig wie lange oder kurz sie andauerte.
In einem Präzedenzfall (Hadiith unter Punkt 5.11.4.1.) erlaubte der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sal-lam) die Verheiratung einer Witwe, die kurz nach dem Tod ihres Ehemannes ihr Kind gebar.

Bestimmungen für die Zeit der Eheauflösungsfrist

Folgende Bestimmungen werden für die Zeitdauer jeder ‘Iddah wirksam:

  • Verlöbnisverbot
    Das ausdrückliche Verlöbnisverbot innerhalb der ‘Iddah betrifft Geschiedene und Witwen gleichermaßen, wobei bei der Witwe eine Andeutung zulässig ist (vgl. hierzu 2:235)
  • Heiratsverbot
    Die ‘Iddah stellt ein Ehehindernis mit einem fremden Mann dar. Nach deren Ablauf kann die Frau eine neue Ehe eingehen, falls die Ehe-scheidung nicht vorher vom Ehemann widerrufen wurde (vgl. 2:235).
  • Unterhalts- und Unterkunftsanspruch für die Ehefrau
    In Aayah (65:1) wird der Unterkunftsanspruch der Frau innerhalb der ‘Iddah dahingehend geregelt, dass die Frau grundsätzlich im Hause ihres Ehemannes zu verweilen hat. Ihr Unterhaltsanspruch in dieser Zeit richtet sich danach, in welcher Form die Ehe aufgelöst wurde:
  • Bei widerrufbarer Ehescheidung (Talaaq Radsch’i) hat die Frau Unterhaltsanspruch innerhalb der ‘Iddah, da die Ehe innerhalb dieser Zeit noch besteht.
  • Bei unwiderrufbarer Ehescheidung (Talaaq Baain) hat nur die Schwangere Unterhaltsanspruch bis zur Entbindung (vgl. 65:6).
  • In allen anderen Fällen sprechen die Maalikiten und Schaafi’iten gemäß Aayah (65:6) der Frau keinen Unterhaltsanspruch zu 13. Die Hanafiten leiten einen Unterhaltsanspruch daraus ab, dass sich die Frau innerhalb der ‘Iddah im Haushalt ihres Mannes aufzuhalten hat (vgl. 2:228).
  • Verbot des auffälligen Auftretens in der Öffentlichkeit
    Eine Witwe drückt ihre Trauer auch durch ihr äußeres Erscheinungs-bild aus und deshalb hat sie sich in der ‘Iddah-Zeit unauffällig zu kleiden und nicht zu schminken.
    Frauen, die den Verlust eines anderen Angehörigen beklagen, dürfen ihre Trauer nur drei Tage durch ihr äußeres Erscheinungsbild ausdrücken.
  • Zuordnung der väterlichen Abstammung 14
  • Erbanspruch
    Der Erbanspruch einer in Scheidung (innerhalb der Eheauflösungsfrist) lebenden Frau, deren Ehemann verstarb, richtet sich danach, in welcher Form die Ehe aufgelöst wurde:
  • Bei widerrufbarer Ehescheidung (Talaaq Radsch’i) hat sie einen Erbanspruch innerhalb der Eheauflösungsfrist, da die Ehe innerhalb dieser Zeit noch besteht.
  • Stirbt der Ehemann bei Talaaq Radsch’i nach Ablauf der Eheauflösungsfrist, verfällt jeglicher Erbanspruch, da die Ehe nun nicht mehr besteht.
  • Bei unwiderrufbarer Ehescheidung (Talaaq Baain) hat die Frau nach Meinung aller Gelehrten sowohl innerhalb, als auch außerhalb der Eheauflösungsfrist keinen Erbanspruch, da die Ehe nicht mehr besteht.

 

Notes:

  1. Jede Ehefrau unabhängig von ihrer Konfession, der prinzipiell bei bzw. nach der Eheschließung die volle Brautgabe zusteht, hat nach der Eheauflösung die ’Iddah einzuhalten.
  2. Eine Frau, die Unzucht begeht, hat nach Lehrmeinung der Hanafiten und Schaafi’iten keine ’Iddah einzuhalten. Da das in Unzucht gezeugte Kind keine väterliche Abstammung erhält, erübrigt sie sich. Die Hanbaliten und Maalikiten sehen dafür eine ’Iddah von drei Quruu’ vor.
  3. Es kann auch sein: „die blutungsfreie Zeit zwischen zwei Menstruationen, also die Nicht-Menstruationszeit“.
  4. Quraan (2:228)
  5. Quraan (2:234)
  6. Quraan (33:49)
  7. Ursprünglich: „taqwa-gemäß“
  8. Quraan (65:1)
  9. Quraan (65:4)
  10. Imaam Maalik und Imaam Ahmad Bnu-hanbal ergänzen hier noch den scharii’ah-widrigen Bei­schlaf, da auch hier eine mögliche Schwangerschaft ausgeschlossen werden soll.
  11. Bei einer Faasid-Ehe muss die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes eine Frist von drei Quruu’ (resp. drei Mondmonate für die Nicht-Menstruierende) einhalten.
  12. Siehe dazu (2:234)
  13. Laut Aayah (65:6) hat eine schwangere Frau bis zur Entbindung innerhalb ihrer Eheauf­lösungsfrist Unterhaltsanspruch. Daraus leiten die o. g. Schulen im Umkehrschluss (mafhuu­mul-muchaalafah) ab, dass eine Geschiedene, die nicht schwanger ist, keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.
  14. Siehe hierzu das Kapitel „Abstammung“.