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Die Bedingungen (Schuruut) der Arkaan der Ehescheidung


  • Der Geeignete bzw. Befugte zur Ehescheidung ist der geschlechtsreife, zurechnungsfähige und nicht dazu gezwunge Ehemann. Eine Ehescheidung im Schockzustand bzw. unter großer Angst oder Trauer wird nicht berücksichtigt. Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

لَا طَلَاقَ فِي إغِلَاقٍ

Keine Ehescheidung gilt im Zustand einer emotionalen Denkblockade (AH, I)

Die Ehescheidung eines Wütenden wird nur im Zustand blinder Wut nicht berücksichtigt. Die Ehescheidung in einem Wutzustand, in dem der Wütende begreift, was er sagt, gilt in jeder Hinsicht.
Die Ehescheidung eines Ehemannes im Zustand der Trunkenheit, wenn er sich wissentlich und willentlich betrunken hat bzw. Drogen eingenommen hat, wird berücksichtigt, anderenfalls nicht.
Es gibt nur wenige Sahabah wie ‘Uthmaan Bnu-‘affaan (radial-laahu ‘anh) und wenige Fiqh-Gelehrte wie Zufar und Al-muzaniy, welche die Ehescheidung des Betrunkenen nicht berücksichtigen.

  • Es gilt keine Ehescheidung für denjenigen, der fälschlicherweise das Ehescheidungswort ausspricht. Wer jedoch das Ehescheidungswort aus Spaß ausspricht, für den gilt die Ehescheidung.
  • Die Geschiedene ist die Ehefrau, die in einer scharii’ah-konformen Ehe lebt, auch wenn es noch nicht zur Intimität mit dem Ehemann kam. Ebenso kann eine Noch-Ehefrau, die in der Eheauflösungsfrist (‘Iddah) aufgrund einer ersten bzw. zweiten Ehescheidung lebt, geschieden werden.