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Begriffsbestimmung von an-nas-ch النسخ


Linguistisch hat an-nas-ch im Arabischen zwei Bedeutungen:

  • al-izaalah الإزالة: Die Beseitigung bzw. das Verwischen
    Diese Beseitigung kann entweder mit einem Ersatz erfolgen (z. B. das Licht beseitigt den Schatten, d. h. das Licht hat die Stelle des Schattens eingenommen), oder ohne einen Ersatz erfolgen (z. B. der Wind beseitigt bzw. verwischt die Spuren, d. h. ohne ihre Stelle einzunehmen, danach vergehen sowohl der Wind als auch die Spuren) und diese Bedeutung hat an-nas-ch in der Aayah (2:106):

مَا نَنسَخۡ مِنۡ ءَايَةٍ أَوۡ نُنسِهَا نَأۡتِ بِخَيۡرٖ مِّنۡهَآ أَوۡ مِثۡلِهَآۗ أَلَمۡ تَعۡلَمۡ أَنَّ ٱللَّهَ عَلَىٰ كُلِّ شَيۡءٖ قَدِيرٌ ١٠٦

Jede Aayah, die Wir aufheben (mit nas-ch belegen) oder vergessen lassen, ersetzen Wir durch etwas Besseres als sie oder durch Gleichwertiges. Weißt du etwa nicht, dass Allaah über alles allmächtig ist (!)

  • an-naql النقل: Das Abschreiben
    Diese Bedeutung hat an-nas-ch in der Aayah (45:29):

هَٰذَا كِتَٰبُنَا يَنطِقُ عَلَيۡكُم بِٱلۡحَقِّۚ إِنَّا كُنَّا نَسۡتَنسِخُ مَا كُنتُمۡ تَعۡمَلُونَ ٢٩

Dies ist Unsere Schrift, sie sagt gegen euch wahrheitsgemäß aus. Wir ließen das abschreiben, was ihr zu tun pflegtet.

Fachspezifisch ist an-nas-ch “das Aufheben einer Scharii’ah-Norm vom Scharii’ah-Geber durch einen später folgenden Scharii’ah-Beleg”.

Erläuterung der Definition:

  • Das Aufheben (…) vom Scharii’ah-Geber” bedeutet die Ungültigkeit von an-nas-ch durch andere Quellen als den Quraan und die Sunnah, z. B. die Abrogation darf nicht durch Idschmaa’ (Konsens der Mudschtahid-Gelehrten), Qiyaas (Analogieschluss) oder Sonstiges erfolgen.
  • Scharii’ah-Norm” beinhaltet sowohl die Abrogation einer früheren Scharii’ah durch eine später erfolgende Scharii’ah oder die Abrogation von Scharii’ah-Normen innerhalb der gleichen Scharii’ah durch später folgende Normen. Damit kommt
    an-nas-ch beispielsweise in Bezug auf Traditionen oder Gebräuche nicht vor.
  • später folgenden Scharii’ah-Beleg” bedeutet, dass die Abrogation sich durch einen Beleg einer Scharii’ah-Norm ereignet, die später erfolgt ist, nachdem die erste Norm erlassen und umgesetzt worden war.