.
.

.

Versäumnis der Haddsch-Pilgerfahrt


Haddsch-Versäumnis liegt vor, wenn man den Aufenthalt in ‘Arafaat zwischen dem Mittag des neunten und dem Morgenlicht des 10. Dhul-hiddschah verpasst. Nach dem Versäumnis ist folgendes zu beachten:

  • Sofortiges Beenden der Riten mit Tahallul
    Damit werden die bis dahin gültig vollzogenen Haddsch-Riten (Tawaaful-quduum und Sa’i) als Riten einer ‘Umrah-Pilgerfahrt gewertet und entsprechend beendet.
    Es folgt kein Bewerfen der Dschamrah-Mauer und keine Übernachtung in Mina, da diese Handlungen als Ergänzungen für den Aufenthalt in ‘Arafaat gelten.
  • Wiederholung der Haddsch-Pilgerfahrt im folgenden Jahr (gilt nur für die Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt).
    Nach Imaam Asch-schaafi’iy gilt die Wiederholung der Haddsch-Pilgerfahrt im folgenden Jahr, unabhängig davon, ob eine Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt oder eine freiwillige Haddsch-Pilgerfahrt durchgeführt wurde.