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Verhinderung an der Haddsch- bzw. ’Umrah-Pilgerfahrt (al-ih-saar الإحصار)


Die Verhinderung liegt vor, wenn man an der Ausübung eines (oder aller) Pflichtteils der Haddsch- bzw. der ‘Umrah-Pilgerfahrt gehindert wird (z. B. Aufenthalt in ‘Arafaat oder Tawaaful-ifaadah bei der Haddsch-Pilgerfahrt, bzw. Tawaaful-‘umrah bei der ‘Umrah-Pilgerfahrt).
Ursache für die Verhinderung kann sein (nach den meisten Gelehrten):

  • extreme Witterungsverhältnisse bzw. höhere Gewalt
  • Gefahr für Leib und Leben durch Feinde bzw. durch Krankheit

Ursache für die Verhinderung kann nur sein (nach Imaam Maalik):

  • Gefahr für Leib und Leben durch Feinde oder durch Gefangenschaft
    Zur Zeit des Gesandten Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) kam es zu einer Verhinderung der ‘Umrah-Pilgerfahrt durch die feindlichen Makkah-Bewohner. Im Monat Dhul-qi’dah im sechsten Jahr der Hidschrah hinderten sie in “Al-hudaibiyah الحديبية” den Gesandten und seine Gefährten an der Weiterreise nach Makkah und damit am Vollzug der ‘Umrah-Pilgerfahrt.

Nach der Verhinderung gilt folgendes:

  • Schlachten eines Opfertieres

وَأَتِمُّواْ ٱلۡحَجَّ وَٱلۡعُمۡرَةَ لِلَّهِۚ فَإِنۡ أُحۡصِرۡتُمۡ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡيِۖ وَلَا تَحۡلِقُواْ رُءُوسَكُمۡ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ ٱلۡهَدۡيُ مَحِلَّهُۥۚ

“Vervollständigt die Haddsch- und die ‘Umrah-Pilgerfahrt für Allaah! Solltet ihr daran gehindert werden, dann opfert das, was an Opfertieren verfügbar ist, und rasiert nicht eure Köpfe, bis das Opfertier seinen Opferplatz erreicht hat.” 1

Nach Imaam Maalik ist man bei Ih-saar nicht verpflichtet zu schlachten.
Das Schlachten erfolgt an dem Ort, an dem man gehindert wurde oder den Tahallul vollzieht. Nach Imaam Abu-haniifah muss das Schlachten in Al-haram erfolgen, wenn die Verhinderung außerhalb Makkah erfolgt.

  • Wiederholung der Haddsch-Pilgerfahrt im folgenden Jahr
    Es gilt nur für die Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt.

Notes:

  1. Quraan (2:196)