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Zustände, welche die rituelle Reinigung verhindern bzw. aufheben


Die Menstruation (al-haid الحيض)

Definition

al-haid bedeutet linguistisch “das Fließen”.

Terminologisch versteht man unter al-haid sowohl das Blut der Menstruation als auch den Zustand der Menstruationsblutung.

Jegliche Blutung aufgrund einer Krankheit, einer Schwangerschaft, einer Entbindung oder nach dem Erreichen der Menopause gilt nicht als Haid.

Imaam Abu-haniifah stellt als Mindestdauer für die Menstruation drei Tage (72 Stunden) fest. Die Höchstdauer beträgt nach ihm 10 Tage. Sollte die Blutung weniger als die festgestellte Mindestdauer sein, dann gilt sie nicht als Haid und die Frau ist verpflichtet, die rituelle Gebetswaschung durchzuführen und alle versäumten rituellen Pflichtgebete nachzuholen.

Sollte jedoch eine Frau eine regelmäßige Menstruation haben, dann richtet sie sich danach.

Imaame Asch-schaafi’iy, Maalik und Ahmad erkannten dagegen als Menstruationsmindestdauer einen Tag und als Höchstdauer 15 Tage an.

Die Nicht-Blutungszeit zwischen zwei Menstruationen beträgt nach den meisten Gelehrten mindestens 15 Tage. Bei normaler Blutung von z. B. sechs Tagen beträgt diese Zeit dann 24 Tage usw.

Blutungen, die länger als die anerkannte Höchstdauer der Menstruation (10 bzw. 15 Tage) andauern, gelten nicht mehr als Menstruation. Diese Blutungen nennt man istihaadah إستحاضة. Istihaadah heißt auch die Blutung innerhalb der Mindestdauer zwischen zwei Menstruationen.

Das Mindestalter einer menstruierenden Frau beträgt nach allen Gelehrten neun Jahre. Die Menopause tritt nach den meisten Gelehrten spätestens ab einem Alter von 50 Jahren ein. Imaam Asch-schaafi’iy legt hierfür kein Alter fest.

Verbotene Handlungen während der Menstruation

  • Verrichtung der rituellen Gebete

Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte der Gefährtin Faatimah Bintu-abi-hubaisch auf die Frage nach dem Verhalten bei der Menstruation:

فَإِذَا أَقْبَلَتْ الْحَيْضَةُ فَدَعِي الصَّلَاةَ وَإِذَا أَدْبَرَتْ فَاغْسِلِي عَنْكِ الدَّمَ وَصَلِّي.

“Wenn die Blutung beginnt, dann unterlasse das rituelle Gebet. Und wenn sie vorbei ist, dann wasche das Blut ab und bete.” (M, N, A, T)

أَلَيْسَ إِذَا حَاضَتْ لَمْ تُصَلِّ وَلَمْ تَصُمْ فَذَلِكَ نُقْصَانُ دِينِهَا.

“Ist es nicht so, dass sie wenn sie – die Frau – ihre Periode hat, nicht betet und nicht fastet?(!)” Sie sagten: “Doch!” Er sagte: “Das ist das Wenige an der religiösen Praxis bei ihr.” (B)

Die in der Zeit der Menstruation unterlassenen rituellen Gebete werden ausnahmslos nach allen Fiqh-Meinungen nicht nachgeholt.

  • Das rituelle Fasten im Ramadaan und sowie jegliches rituelles freiwilliges Fasten

Die im Ramadaan versäumten Fastentage werden ausnahmslos nach allen Fiqh-Meinungen nachgeholt. ‘Aischah (radial-laahu ‘anha) sagte:

كَانَ يُصِيبُنَا ذَلِكَ فَنُؤْمَرُ بِقَضَاءِ الصَّوْمِ وَلَا نُؤْمَرُ بِقَضَاءِ الصَّلَاةِ.

“Diese – Menstruation – hatten wir gehabt, so wurde uns geboten, das versäumte rituelle Fasten nachzuholen, während uns nicht geboten wurde, das versäumte rituelle Gebet nachzuholen.” (M, A)

  • Die rituelle Ka’bah-Umschreitung (attawaaf) während der Haddsch- und der ‘Umrah-Pilgerfahrt
  • Der Geschlechtsverkehr

    Der intime Kontakt der Ehepartner ohne direkte Berührung der Geschlechtsorgane und der Zone zwischen dem Bauchnabel und den Knien ist erlaubt,wenn man sich kontrollieren kann und nicht zum Geschlechtsakt übergeht.š

وَيَسۡ‍َٔلُونَكَ عَنِ ٱلۡمَحِيضِۖ قُلۡ هُوَ أَذٗى فَٱعۡتَزِلُواْ ٱلنِّسَآءَ فِي ٱلۡمَحِيضِ وَلَا تَقۡرَبُوهُنَّ حَتَّىٰ يَطۡهُرۡنَۖ فَإِذَا تَطَهَّرۡنَ فَأۡتُوهُنَّ مِنۡ حَيۡثُ أَمَرَكُمُ ٱللَّهُۚ

“Sie fragen dich nach der Menstruation. Sag: ‚Sie ist eine Beschwerlichkeit, so enthaltet euch (des Geschlechtsverkehrs mit den) Ehefrauen während der Menstruation, und vollzieht mit ihnen keinen Geschlechtsverkehr, bis sie sich rituell reinigen. Wenn sie sich rituell gereinigt haben, dann verkehrt mit ihnen da, wo Allaah es euch gebot.” 1

  • Das Berühren des Mushaf, der Niederschrift des Quraan, und das Rezitieren des Quraan

    Eine Ausnahme gilt nach Imaam Maalik für die Quraan-Lehrende bzw. -Lernende.

    Aayaat, welche Bittgebete ausdrücken, sind nach allen Gelehrten von diesem Verbot ausgenommen, wenn sie als Bittgebete beabsichtigt werden.

  • I’tikaaf (das Sichzurückziehen in die Moschee)
  • Längeres Verweilen in der Moschee

    Mit dieser Einschränkung soll vermieden werden, dass die Blutung mit dem Gebetsplatz in Berührung kommt.

  • Vollziehung der Scheidung seitens des Mannes

    Die Scheidung heißt Bid’i-Scheidung. Man sündigt dabei, aber die Scheidung ist dennoch gültig.

Wichtiger Hinweis:

Diese Verbote gelten nur für die Dauer der Menstruation bzw. während des definierten maximalen Zeitraumes (10 bzw. 15 Tage). Nach Beendigung der Menstruation bzw. nach Überschreiten der definierten Höchstdauer der Blutung (10 bzw. 15 Tage) werden alle diese Einschränkungen aufgehoben. Das bedeutet, dass Frauen im Zustand der Istihaadah (bei allen Blutungen außerhalb der Menstruation: bei Zyklusstörungen, Zwischen-, Schmier- und azyklischen und verlängerten Blutungen etc.) alle rituellen Handlungen durchführen.

Der Wochenfluss (an-nifaas النفاس)

Definition von Nifaas

an-nifaas bedeutet linguistisch “die Geburt”.

Terminologisch bezeichnet an-nifaas die Blutung nach der Entbindung.

Sollte es zu einer Fehlgeburt kommen, dann gilt das hierbei fließende Blut erst dann als Nifaas und nicht als Haid, wenn das Entbundene eine erkennbare menschliche Gestalt hat (gewöhnlich ab 80 Tagen nach Beginn der Schwangerschaft).

Das Blut, das das Entbundene begleitet oder vor der Entbindung fließt, gehört zur Istihaadah.

Für die Nifaas-Blutung ist keine Mindestdauer vorgesehen.

Ihre anerkannte Höchstdauer beträgt 40 Tage. Imaam Asch-schaafi’iy und Imaam Maalik sehen dafür 60 Tage vor.

Blutungen, die länger als die definierte Höchstdauer (40 bzw. 60 Tage) anhalten, gelten nicht mehr als Nifaas. Sie fallen ebenfalls unter die Kategorie Istihaadah (s. o.).

Verbotene Handlungen während des Zustandes von Nifaas

Im Zustand des Wochenflusses gelten die gleichen Einschränkungen wie während der Menstruation.

Al-dschanaabah, الجنابة

Definition von Al-dschanabah

  • Mit dem Fachbegriff “Dschanaabah” bezeichnet man einen Zustand, der den Tahaarah-Zustand aufhebt und die Wiederherstellung der rituellen Ganzkörperreinigung erfordert.

    Der Dschanaabah-Zustand wird durch eine der folgenden Handlungen verursacht:

  • Geschlechtsakt

    Hierunter versteht man die direkte Berührung beider Geschlechtsorgane auch ohne Samenerguss.

  • Samenerguss (im Schlaf- oder Wachzustand)

Eine Person, die sich in diesem Zustand befindet, bezeichnet man als “dschunub جُنب“.

Verbotene Handlungen während des Zustandes von Dschanaabah

  • Die Verrichtung der rituellen Gebete
  • Verrichtung der rituellen Niederwerfung für die Quraan-Rezitation (sudschuudut-tilaawah سجود التلاوة) und für Dankbarkeit Allaah (ta’aala) gegenüber (sudschuudusch-schukr سجود الشكر)
  • Die rituelle Ka’bah-Umschreitung (attawaaf) während der Haddsch- und der ‘Umrah-Pilgerfahrt
  • Das Berühren des Mushaf und die Rezitieren des Quraan

Aayaat, die Bittgebete ausdrücken, sind davon ausgenommen.

  • Der Eintritt in die Moschee

    Der Eintritt in die Moschee ist nur in Notfällen erlaubt. In Ausnahmefällen, wenn man vorher zumindest die rituelle Gebetswaschung vollzogen hat, darf man sich in der Moschee aufhalten, obwohl damit der Dschanaabah-Zustand noch nicht aufgehoben wurde.

Der Dschanaabah-Zustand ist so schnell wie möglich aufzuheben, insbesondere wenn rituelle Gebete bevorstehen. Es ist jedoch nicht notwendig unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr die rituelle Ganzkörperwaschung zu vollziehen.

Notes:

  1. Quraan (2:222)