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Verschiedene Aspekte zur Tradierung


  • Die Erklärung eines Tradenten als ‘adl alleine durch die Tradierung über ihn durch einen anderen ‘Adl-Tradenten:
    Wenn ein ‘Adl-Tradent über einen anderen Tradenten etwas tradiert, dann ist diese seine Überlieferung eine Art von At-ta’diil für diesen Tradenten unter der Voraussetzung, dass von diesem ‘Adl-Tradenten bekannt ist, dass er nur über ‘Adl-Tradenten etwas tradiert.
    Manche Hadiith-Gelehrte verlangen, dass At-ta’diil eindeutig bekundet werden muss, ansonsten reicht die Überlieferung eines ‘Adl-Tradenten über den anderen Tradenten alleine nicht aus, um diesen Tradenten als einen ‘Adl-Tradenten einzustufen.
  • Die Tradierung über einen nicht namentlich genannten Tradenten (ar-riwaayah ‘anil-mubham الرواية عن المبهم):
    Sollte ein ‘Adl-Tradent über einen anderen Tradenten etwas tradieren, ohne seinen Namen zu nennen, dann genügt dies nach Al-dschumhuur, der Mehrheit der Hadiith-Gelehrten nicht, um diesen anderen Tradenten als einen ‘Adl-Tradenten einzustufen, da dieser Tradent möglicherweise nur bei diesem ‘Adl-Tradenten und nicht bei anderen Hadiith-Gelehrten als ‘Adl-Tradent gilt.
    Manche Hadiith-Gelehrte bewerten die Aussage eines Mudschtahid wie Imaam Abu-haniifah, Imaam Maalik und Imaam Asch-schaafi’iy “mir erzählte ein Vertrauenswürdiger ..” als ausreichend für die Anhänger dieser Mudschtahid-Gelehrten, wenn er den tradierten Hadiith zur Bestätigung seiner Meinung und nicht zur Entkräftung einer anderen Meinung erwähnt.
  • Die Tradierung über den Bid’ah-Anhänger 1:
    Manche Hadiith-Gelehrte und insbesondere Imaam Maalik weisen die Tradierungen von den Anhängern der Bid’ah (Neuerungen) in Islam-Angelegenheiten i. A. zurück.
    Andere Hadiith-Gelehrte akzeptieren die Tradierungen der Bid’ah-Anhänger in allen Angelegenheiten, die nicht mit deren Bid’ah zusammenhängen, und wenn diese das Lügen nicht für erlaubt erachten, um ihre Thesen und Bid’ah-Ideen zu unterstützen.
    Wenn die Bid’ah-Handlung bzw. -Aussage dem Islam eindeutig widerspricht, d. h. Kufr ausdrückt, dann werden die Tradierungen ihrer Anhänger zurückgewiesen, da diese als Nicht-Muslime eingestuft werden.
  • Die Tradierungen eines Faasiq (Frevler, Abweichler und Sündiger)
    Die Tradierungen eines Faasiq, der sein Verhalten bereute und korrigierte, so dass danach seine ‘Adaalah bestätigt wird, werden angenommen, wenn sein schlechtes Verhalten nicht darin lag, im Namen des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) zu lügen oder bewusst Lügen zu verbreiten. Der Gelehrte Abu-bakr Assairafiy أَبُو بَكْرٍ الصَّيْرَفِيُّ (gest. 330/941) bestätigte dies in seinem Kommentar zum Werk “ar-risaalah الرسالة” von Imaam Asch-schaafi’iy (150/767 – 204/819) mit den Worten: “Von keinem Tradenten, dessen Tradierungen wegen nachgewiesenem Lügen zurückgewiesen wurden, werden Tradierungen nach seiner offensichtlichen Reue (Taubah) angenommen.”


Notes:

  1. Bid’ah-Anhänger sind Muslime, die Neuerungen in die rituellen Handlungen und Iimaan-Inhalte des Islam eingeführt haben, die z. Z. des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) unbekannt waren, bzw. Dinge und Handlungen in den Islam einführen, die seinen Inhalten widersprechen.