.
.

.

Verschiedene Aspekte zum idschtihaad


idschtihaad in den vernunftmäßigen Fragen, wie die Erschaffung der Welt, das Dasein Allaahs, Entsendung der Gesandten etc., ist nicht zulässig, da es nur eine Möglichkeit gibt, nämlich, dass diese Aussagen wahr sind. Wer sie verleugnet, ob durch idschtihaad oder nicht, ist ein Nicht-Muslim (kaafir).
Das Gleiche gilt für die eindeutigen Scharii’ah-Gebote.

Allaah (ta’aala) sagte dazu:

قُلۡ هَلۡ نُنَبِّئُكُم بِٱلۡأَخۡسَرِينَ أَعۡمَٰلًا ١٠٣ ٱلَّذِينَ ضَلَّ سَعۡيُهُمۡ فِي ٱلۡحَيَوٰةِ ٱلدُّنۡيَا وَهُمۡ يَحۡسَبُونَ أَنَّهُمۡ يُحۡسِنُونَ صُنۡعًا ١٠٤ أُوْلَٰٓئِكَ ٱلَّذِينَ كَفَرُواْ بِ‍َٔايَٰتِ رَبِّهِمۡ وَلِقَآئِهِۦ فَحَبِطَتۡ أَعۡمَٰلُهُمۡ فَلَا نُقِيمُ لَهُمۡ يَوۡمَ ٱلۡقِيَٰمَةِ وَزۡنٗا ١٠٥ ذَٰلِكَ جَزَآؤُهُمۡ جَهَنَّمُ بِمَا كَفَرُواْ وَٱتَّخَذُوٓاْ ءَايَٰتِي وَرُسُلِي هُزُوًا ١٠٦

Sag: ‚Sollen wir euch eine Mitteilung über die Erfolglosesten im Handeln machen?(!)’ (104) Es sind diejenigen, deren Bestreben im diesseitigen Leben verfehlt war, während sie dachten, sie würden Gutes tun. (105) Es sind diese, welche die Zeichen 1 ihres Herrn und dessen Begegnung leugneten, so wurden ihre Handlungen zunichte. Am Tage der Auferstehung messen Wir ihnen keinerlei Bedeutung bei. (106) Dies ist ihre Vergeltung – die Hölle, für das, was sie leugneten, und dafür, dass sie Meine Zeichen und Meine Gesandten zu verspotten pflegten. 2

idschtihaad in den dem Tradierungsweg nach nicht eindeutig gesicherten und der Bedeutung nach mehrdeutigen Angelegenheiten (dhanniy) wird nicht annulliert, selbst dann nicht, sollte der mudschtahid seinen eigenen idschtihaad ändern, da dhanniy nicht durch dhanniy aufgehoben werden kann; d. h. idschtihaad kann nicht durch idschtihaad aufgehoben werden.
Die Handlungen, die nach dem ersten idschtihaad erfolgt sind, bleiben jedoch unverändert, damit kein Aufheben von idschtihaad durch idschtihaad zustande kommt.

– Ein idschtihaad-Urteil kann jedoch durch qat‘iy-Belege aufgehoben werden; insbesondere wenn es einer aayah, einem hadiith, einem qiyaas oder einem idschmaa’, die definitiv (qat‘iy) sind, widerspricht.

– Wenn Al-haakim (der hukm-Fällende) nicht nach seinem idschtihaad handelt, wird sein idschtihaad annulliert.

– Wenn Al-haakim einen Imaam (mudschtahid) nachahmt, doch in einer besonderen Angelegenheit weder diesem Imaam, noch anderen Imaamen folgt und etwas Eigenes durch idschtihaad festlegt, wird sein idschtihaad nicht berücksichtigt, da er kein echter mudschtahid ist.

– Wenn Al-haakim seinem Imaam nicht folgt in den Fragen, in denen er ihm folgen muss, wird sein idschtihaad annulliert.

– Für Al-haakim persönlich und für seine Nachahmer ist sein idschtihaad verbindlich.

– Ein Nicht-mudschtahid haftet für Schäden, die durch seinen idschtihaad zustande kommen.

– Wenn zwei mudschtahid verschiedene Meinungen in der gleichen Angelegenheit vertreten, dann muss jeder nach seinem idschtihaad handeln und darf den anderen mudschtahid nicht nachahmen.

Beispiel:
Ein Mann und eine Frau sind verheiratet und beide sind mudschtahid. Sollte der Mann etwas aussprechen, was seiner Meinung nach keine Ehescheidung bewirkt, während das Gleiche von seiner Frau als Ehescheidung bewertet wird, so darf der Mann von der Frau nicht verlangen, seiner Meinung zu folgen, und umgekehrt. So müssen beide die Entscheidung des Richters befolgen.

 

Notes:

  1. Ursprünglich: „aayaat“.
  2. Quraan (18:103-106)