Die niyyah beim Eid belegt das Uneingeschränkte (al-‘aam) mit tachsiis und schränkt es auf wenige seiner Glieder ein, doch sie macht aus al-chaas kein ‘aam, z. B. wenn man schwört, dass man mit niemandem mehr sprechen wird und dabei eine bestimmte Person x meint, so verletzt man den Eid nicht, wenn man mit einer anderen Person spricht.
Auch wenn man vor Jemandem schwört: “Ich trinke bei ihm nicht mal Wasser, auch dann nicht, sollte ich verdursten”, so gilt sein Schwur nicht für alles andere wie Essen und Ähnliches.
Wenn man einen Eid leistet und etwas anderes beabsichtigt, dann gilt seine Absicht.
Nur bei einem Eid vor dem Richter gilt die Absicht des Richters.