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Bemerkungen zur niyyah


  • Die niyyah beim Eid belegt das Uneingeschränkte (al-‘aam) mit tachsiis und schränkt es auf wenige seiner Glieder ein, doch sie macht aus al-chaas kein ‘aam, z. B. wenn man schwört, dass man mit niemandem mehr sprechen wird und dabei eine bestimmte Person x meint, so verletzt man den Eid nicht, wenn man mit einer anderen Person spricht.
    Auch wenn man vor Jemandem schwört: “Ich trinke bei ihm nicht mal Wasser, auch dann nicht, sollte ich verdursten”, so gilt sein Schwur nicht für alles andere wie Essen und Ähnliches.
  • Wenn man einen Eid leistet und etwas anderes beabsichtigt, dann gilt seine Absicht.
    Nur bei einem Eid vor dem Richter gilt die Absicht des Richters.