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Muss für jede Abtreibung die Ghurrah entrichtet werden?


Frage:
Muss für jede Abtreibung die Ghurrah entrichtet werden?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!

Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

Die Ghurrah muss für jede Abtreibung entrichtet werden, solange die folgenden Bedingungen erfüllt wurden:

  • Die Abtreibung muss mit Mitteln erfolgen, die erfahrungsgemäß die Trennung des Embryos bzw. Föten von seiner Mutter herbeiführen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Abtreibung durch die Mutter oder eine andere Person herbeigeführt wurde.
  • Die Abtreibung kann nach einer Gewalttat, nach Anwendung von dafür geeigneten Medikamenten und als Reaktion auf eine emotionale Stresssituation erfolgen. ‘Umar Bnul-chattaab (radiyal-laahu ‘anh) bestellte in seiner Amtszeit als Chaliifah eine Frau zu sich. Diese Frau empfand große Angst vor dem Gespräch und erlitt danach eine Fehlgeburt. ‘Umars Berater stellten kein Vergehen von seiner Seite fest. Doch ‘Aliy (radiyal-laahu ‘anh) bemerkte, dass die Frau sehr große Angst vor ‘Umar bekam und deshalb die Fehlgeburt erlitten hat. ‘Umar erkannte diese Feststellung von ‘Aliy an und entrichtete die Ghurrah.
  • Die Trennung des Embryos bzw. Fötus von der Mutter muss unmittelbar durch die dafür geeignete Handlung verursacht sein. Heutzutage kann durch ärztliche Untersuchungen festgestellt werden, ob der Schwangerschaftsabbruch durch eine Gewalttat oder als Folge eines Abtreibungsversuches erfolgte. Der Tatbestand einer Abtreibung kann jedoch nur dann anerkannt werden, wenn Eindeutigkeit über die Existenz einer Schwangerschaft oder die Tötung eines Embryos bzw. Föten durch den Täter die Täterin besteht.
  • Für den Tatbestand einer Abtreibung muss das Kind tot aus dem Mutterleib entfernt werden.
    Wenn das Kind nach der Trennung noch lebt und erst außerhalb des Mutterleibes verstirbt, muss keine Ghurrah entrichtet werden.
    Kann aber rechtsmedizinisch festgestellt werden, dass das Kind an den Folgen eines Abtreibungsversuches verstorben ist, dann muss die Ghurrah aufgrund dieses Vergehens geleistet werden.
    Als unwesentlich gilt außerdem bei allen Fiqh-Schulen, mit Ausnahme der hanafiitischen Schule, ob die Abtreibung von einer lebenden oder toten Mutter erfolgte. In beiden Fällen steht die Verantwortung des Täters fest.
    Die hanafiitische Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass eine Verantwortung des Täters der Täterin für das Vergehen nur in dem Fall vorliegt, wenn der Embryo bzw. Fötus sich von einer noch lebenden Mutter trennt. Wenn er hingegen nach dem Tod der Mutter abgeht, dann bewerten sie ihren Tod als seine Todesursache, weil er Teil ihres Körpers ist.
  • Das Abgetriebene muss als menschliche Gestalt erkennbar sein.
    Hierbei müssen zwei kompetente Ärzte bestätigen, dass ein Teil des Abgetriebenen als menschliches Wesen erkennbar war. Das bedeutet, dass das Abgetriebene mindestens das Stadium der Mudghah durchlaufen hat. Bei einer noch unreiferen Existenzstufe, in der die Gestalt des menschlichen
    Wesens nicht erkennbar ist, steht die Verantwortung des Täters nicht fest.
    Diese Lehrmeinung vertreten alle mit Ausnahme von Imaam Maalik. Für ihn ergibt sich die Verantwortung des Täters bei der Entfernung dessen, was als Leibesfrucht erkannt wird, gleichgültig, ob es die volle menschliche Gestalt angenommen hat, ob es ein Blutklumpen, ein Embryo oder ein Fötus gewesen ist.
  • Mindestens ein Elternteil des Abgetriebenen muss Muslim sein.

Mehr Informationen unter www.islam-wissen.com:

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Und ALLAAH weiß es am besten!
Fatwa-Kommission islam-wissen.com