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Muss eine Person, welche sich nicht im Dschanaabah-Zustand befindet, die rituelle Gebetswaschung vollziehen, nach dem diese die rituelle Ganzkörperwaschung vollzogen hat?


Frage:
Muss eine Person, welche sich nicht im Dschanaabah-Zustand befindet, die rituelle Gebetswaschung vollziehen, nach dem diese die rituelle Ganzkörperwaschung vollzogen hat?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

Die Fiqh-Schulen sagen diesbezüglich Folgendes:

Nach den Hanafiiten, ist keine rituelle Gebetswaschung (Arabisch: Al-wuduu´) notwendig.

Nach den Maalikiiten und Hanbaliiten, muss in diesem Fall die rituelle Gebetswaschung anschließend vollzogen werden.

Nach den Schaafi’iiten, muss keine rituelle Gebetswaschung vollzogen werden, solange während des Verrichtens der rituellen Ganzkörperwaschung keine Handlung vollzogen wurde, welche die rituelle Gebetswaschung annullieren würde, wie z.B. das Berühren der Geschlechtsorgane.

Und ALLAAH weiß es am besten!
Fatwa- Kommission islam-wissen.com