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Muss die Zakaah rückwirkend auf den Lohn entrichtet werden?


Frage:
Im Islamologie-Kurs habe ich gelernt, dass Zakat auch auf den Lohn bezahlt werden soll. Dies habe ich ab diesem Zeitpunkt monatlich gemacht. Ebenfalls habe ich aber auch gelernt, dass die Zakat nicht verjährt. Soll ich nun rückwirkend für den (nicht liegenbleibenden) Lohn auch Zakat entrichten? Wie verhält es sich mit der Zakat auf einen Unterstützungs-Betrag der Eltern (gegenüber den anderen Geschwistern als Erbvorbezug deklariert), den man erhält, weil man kein Einkommen hat?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

Die Zakaah auf den Lohn gilt nach manchen Lehrmeinungen. Nach diesen muss man Zakaah rückwirkend für den Lohn entrichten, auch wenn dieser sich nicht für ein komplettes Lunarjahr in deinem Besitz befand.

Nach anderen Gelehrten zahlt man Zakaah für den Lohn wie beim Gold und Silber, d.h. jährlich und nach Erfüllung aller Voraussetzungen, die Zakaah zur Pflicht machen.

Wenn der Unterstützungs-Betrag der Eltern, den man erhält, weil man kein Einkommen hat, zur Tilgung der Grundbedürfnisse verwendet wird, so ist dieser nicht mehr zakaah-pflichtig.
Zu den Grundbedürfnissen zählen alle Ausgaben für Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, etc.), Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehrmittel, Bücher, etc.) und Berufstätigkeit (Werkzeug, Maschinen, etc.). Vermögen, das gespart wird, um damit in der Zukunft ein Grundbedürfnis zu befriedigen, ist zakaah-pflichtig beim Erfüllen der Voraussetzung.

Und ALLAAH weiß es am besten!

Fatwa-Kommission islam-wissen.com