Frage:
Ist der Besitz und Gebrauch von Kreditkarten erlaubt?
Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.
Der Internationale Fiqh-Rat fällte bezüglich der gedeckten- und ungedeckten Kreditkarten folgende Entscheidungen:
Ungedeckte Kreditkarten:
Auf seiner 12. Vollversammlung in Riad/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 25.06.1421/23.09.2000 bis 01.07.1421/28.09.2000 hat der Internationale Fiqh-Rat bezüglich der ungedeckten Kreditkarten folgende Entscheidung Nr. 108 (2/12) gefällt:
Nach seiner Vernehmung der Diskussionen diesbezüglich zwischen den Fiqh-Gelehrten und den Ökonomen und unter der Berücksichtigung der Definition einer Kreditkarte in seiner Entscheidung Nr. 63 (1/7), aus der man für die ungedeckte Kreditkarte entnimmt, dass “diese ein Dokument ist, das sein Ausgeber (die ausgebende Bank) einer natürlichen oder juristischen Person (Karteninhaber) aufgrund eines Vertrags zwischen beiden ausstellt, der ihr den Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei den Stellen (Händlern) ermöglicht, welche diese Karte ohne sofortige Zahlung akzeptieren, da die ausstellende Stelle sich dazu verpflichtet, und die Bezahlung dann vom Konto der ausstellenden Stelle erfolgt, die diese wiederum vom Karteninhaber in regelmäßigen Abständen einfordern, wobei manche von ihnen Riba-Zinsen für die gesamte nicht gezahlte Forderung nach einer Frist ab dem Datum der Forderung verlangen, und manche keinerlei Zinsen verlangen“, hat der Rat Folgendes entschieden:
Erstens: Eine ungedeckte Kreditkarte darf weder ausgestellt noch eingesetzt werden, wenn sie Riba-Zinsen vorschreibt, auch dann, sollte der Karteninhaber entschlossen sein, die Forderung während der unverzinsten Frist zu begleichen.
Zweitens: Die ungedeckte Kreditkarte darf ausgestellt werden, wenn sie keinerlei Bedingungen von Riba-Aufschlägen auf den Schuldforderungen beinhaltet.
Daraus leitet sich Folgendes ab:
a) Die Erlaubnis, dass die ausstellende Stelle vom Karteninhaber bestimmte Gebühren bei der Ausstellung oder Verlängerung der Karte verlangen darf, da diese eine wirkliche Gegenleistung für die bereitgestellten Dienstleistungen darstellen.
b) Die Erlaubnis, dass die Bank vom Händler eine Provision für die Einkäufe des Karteninhabers erhalten darf, vorausgesetzt, dass der Händler den gleichen Preis über die Karte wie beim Barverkauf verlangt.
Drittens: Die Bar-Abhebung durch den Karteninhaber stellt ein Darlehen von der ausstellenden Stelle dar. Dies ist nach der Scharii’ah erlaubt, wenn es keine Riba-Zinsen nach sich zieht. Dazu zählen nicht die abgezogenen Gebühren für Dienstleistungen, die mit dem Darlehen oder seiner Frist nicht zusammenhängen. Jeder Aufschlag, der über den tatsächlichen Kosten der Dienstleistungen liegt, ist verboten, weil er nach der Scharii’ah verbotene Riba-Zinsen darstellt, wie dies der Rat in seinen beiden Entscheidungen Nr. 13 (2/10) und 13 (1/3) feststellte.
Viertens: Weder Gold noch Silber noch Banknoten dürfen mittels einer ungedeckten Kreditkarte gekauft werden.
Gedeckte Kreditkarten:
Auf seiner 15. Vollversammlung in Maskat/Sultanat Oman in der Zeit von 14.01.1425/06.03.2004 bis 19.01.1425/11.03.2004 hat der Internationale Fiqh-Rat bezüglich der Kreditkarten folgende Entscheidung Nr. 139 (5/15) gefällt:
a) Es ist erlaubt, gedeckte Kreditkarten auszustellen und einzusetzen, wenn ihre Vertragsbedingungen keine Zinszahlung beim Zahlungsverzug beinhalten.
b) Es gilt für gedeckte Kreditkarten, was in der Entscheidung 108 (2/12) hinsichtlich der Gebühren, der Abzüge gegenüber den Händlern und Dienstleistern und der Bar-Abhebung entsprechend den in der Entscheidung festgelegten Richtlinien erklärt wurde.
c) Gold, Silber und Banknoten dürfen mit gedeckter Karte gekauft werden.
d) Die ausstellenden Institutionen dürfen den Karteninhabern keine verbotenen Vergünstigungen wie kommerzielle Versicherungen oder den Eintritt in scharii’ah-widrige Lokalitäten gewähren. Zulässige Vergünstigungen wie die prioritäre Behandlung bei den Dienstleistungen oder Preisermäßigungen sind nach der Scharii’ah nicht verboten.
e) Die islamischen Finanzinstitute, die Alternativen zu den ungedeckten Kreditkarten anbieten, sollen bei ihrer Ausstellung und ihren Bedingungen die Richtlinien der Scharii’ah einhalten und Zweifelhaftes in Bezug auf den Riba bzw. auf die dazu führenden Vorwände, wie die Annullierung einer Schuld durch eine Schuld, vermeiden.
Und ALLAAH weiß es am besten!
Fatwa-Kommission islam-wissen.com