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In welchen Fällen muss eine Frau die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollziehen?


Frage:
In welchen Fällen muss eine Frau die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollziehen?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

In den folgenden Fällen muss eine Frau die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollziehen:
1.) nach dem Geschlechtsakt
Hierunter versteht man die direkte Berührung beider Geschlechtsorgane auch ohne Samenerguss. D.h. egal ob sie/er einen Orgasmus hatte oder nicht, Mann und Frau müssen beide die Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollziehen.
2.) Masturbation
Hierunter versteht man die Masturbation in Verbindung mit einem Orgasmus. D.h. wenn eine Frau masturbiert, ohne dabei einen Orgasmus gehabt zu haben, so muss sie keine rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollziehen.
3.) “Feuchter Traum”
Hierunter gibt es mehrere Szenarien:
a.) Die Frau kann sich an den “feuchten Traum” erinnern und sieht nach dem Aufwachen eine Flüssigkeit
In diesem Fall muss die Frau die rituelle Ganzkörperwaschung vollziehen.
b.) Die Frau kann sich an den “feuchten Traum” erinnern und sieht nach dem Aufwachen keine Flüssigkeit
In diesem Fall muss die Frau keine rituelle Ganzkörperwaschung vollziehen.
c.) Die Frau kann sich nicht an einen “feuchten Traum” erinnern, sieht aber eine Flüssigkeit nach dem Aufwachen
Wenn die Frau sich sicher es ist, dass es sich hierbei um eine weibliche Ejakulation handelt, dann ist sie dazu verpflichtet die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) zu vollziehen. Wenn sie sich nicht sicher, ob es sich hierbei um eine weibliche Ejakulation handelt oder nicht, dann ist es besser das sie vorsichtshalber die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollzieht.

Und ALLAAH weiß es am besten!

Fatwa-Kommission islam-wissen.com