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Ich bin seit zehn Monaten geschieden, ist es mir erlaubt, die ‘Umrah zu vollziehen?


Frage:
Ich bin seit zehn Monaten geschieden, ist es mir erlaubt, die ‘Umrah zu vollziehen?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

Die islamische Ehe ist nach Ablauf der ‘Iddah-Eheauflösungsfrist komplett geschieden.

Die Eheauflösungsfristen sind Folgende:

Ist die Frau schwanger, endet die ‘Iddah mit Ende der Schwangerschaft.

Ist die Frau nicht schwanger und hat zur Zeit der Ehescheidung ihre Periode, dann endet ihre ‘Iddah nach drei Quruu´ (vgl. Quraan 2:228).

Nach den Schaafi’iiten und den Maalikiiten bedeutet dies nach Ablauf von drei darauffolgenden blutungsfreien Zyklen.

Nach den Hanafiiten und den Hanbaliiten bedeutet dies nach Ablauf der dritten darauffolgenden Periode, ohne die Periode zur Zeit der Ehescheidung anzurechnen.

Ist die Ehefrau nicht schwanger und befindet sich im blutungsfreien Zustand, dann berücksichtigen die Schaafi’iten und die Maalikiten diesen blutungsfreien Zyklus als 1. Qur´. Nach den Hanafiiten und den Hanbaliiten muss sie die Zeit von drei darauffolgenden vollständigen Menstruationen einhalten.

Befindet sich die Ehefrau vor der Menarche resp. in der Menopause, dann dauert ihre ‘Iddah genau drei Mondmonate (vgl. Quraan 65:4).

Bemerkung:
Wenn der Ehevertrag vor dem Ehevollzug aufgelöst wurde, hat die Ehefrau keine ‘Iddah einzuhalten, (vgl. 33:49). Wird die Ehe nach dem Ehevollzug geschieden, muss eine ‘Iddah eingehalten werden.

Während der Eheauflösungsfrist ist es dem Mann erlaubt, die ‘Umrah zu vollziehen, solange er den Unterhalts- und Unterkunftsanspruch für die (geschiedene) Ehefrau entrichtet.

In Aayah (Quraan 65:1) wird der Unterkunftsanspruch der Frau innerhalb der ‘Iddah-Eheauflösungsfrist dahingehend geregelt, dass die Frau grundsätzlich im Hause ihres Ehemannes zu verweilen hat. Ihr Unterhaltsanspruch in dieser Zeit richtet sich danach, in welcher Form die Ehe aufgelöst wurde:

Bei widerrufbarer Ehescheidung (Talaaq Radsch’i) hat die Frau Unterhaltsanspruch innerhalb der /’Iddah/, da die Ehe innerhalb dieser Zeit noch besteht.

Bei unwiderrufbarer Ehescheidung (Talaaq Baain) hat nur die Schwangere Unterhaltsanspruch bis zur Entbindung (vgl. Quraan 65:6).

In allen anderen Fällen sprechen die Maalikiiten und Schaafi’iiten gemäß Aayah (Quraan 65:6) der Frau keinen Unterhaltsanspruch zu. Die Hanafiiten leiten einen Unterhaltsanspruch daraus ab, dass sich die Frau innerhalb der ‘Iddah im Haushalt ihres Mannes aufzuhalten hat (vgl. Quraan 2:228).

Ist die ‘Iddah-Eheauflösungsfrist abgelaufen, dann ist es dem Mann ohne Einschränkungen erlaubt, die ‘Umrah zu vollziehen.

Und ALLAAH weiß es am besten!

Fatwa-Kommission islam-wissen.com