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Fragen zu Zakaah


Frage:

Frage 1:
Ich habe ein Sparbuch für meine 2-jährige Tochter erstellt. Muss ich Zakaah für sie zahlen?

Frage 2:
Nach meiner Scheidung gab ich meinem Ehemann das Hochzeitsgold zurück, mit der Bitte das unser gemeinsames Kind aufbewahren. Wer ist in diesem Fall für die Zakaah-Zahlung auf dieses Gold, welchen über 85g wiegt, verantwortlich?

Frage 3:
Ich habe ein leeres Grundstück im Ausland. Dies ist weder vermietet noch angebaut. Muss ich Zarah zahlen? Wenn ja, wie viel Prozentual muss ich zahlen?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!

Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

1.)

Für Minderjährige und geistig Behinderte, die eigenes Vermögen besitzen, ist der Vormund (waliy الولي) verpflichtet, an deren Stelle die Zakaah zu entrichten, weil die Zakaah-Pflicht in diesem Fall nur vom Vermögen alleine abhängt. ‘Umar Bnul-chattaab (radial-laahu ‘anhu) sagte:

اتَّجِرُوا فِي أَمْوَالِ الْيَتَامَى لَا تَأْكُلُهَا الزَّكَاةُ

“Handelt mit dem Vermögen der Waisen, damit die Zakaah es nicht verzehrt.” (Imaam Maalik)

2.)

Der Exehemann ist für die Entrichtung der Zakaah verantwortlich.

3.)

In diesem Fall besteht keine Zakaah-Pflicht.

Ein Grundstück ist nur zakaah-pflichtig, wenn das Grundstück gekauft wurde, mit der konkreten Absicht damit Handel zu betreiben.

In diesem Fall gelten die folgenden Bedingungen:

  • Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
  • Fälligkeit der Abgabefrist: Sie ist unterschiedlich bei den verschiedenen Berechnungsmethoden.
  • Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Er ist unterschiedlich bei den verschiedenen Berechnungsmethoden. Nur bei jährlicher Zahlungsweise muss man mindestens ein Mondjahr lang im Besitz der Immobilien oder des Grundvermögens sein.
  • Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt

Und ALLAAH weiß es am besten!
Fatwa-Kommission islam-wissen.com