Entscheidung Nr. 127 (1/14) bezüglich von Losen:
Auf seiner 14. Vollversammlung in Doha/ Katar in der Zeit von 08.11. 1423/11.01.2003 bis 13.11.1423/16.01.2003 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:
أولاً: تعريف المسابقة:
المسابقة هي المعاملة التي تقوم على المنافسة بين شخصين فأكثر في تحقيق أمر أو القيام به بعوض ( جائزة )، أو بغير عوض ( جائزة).
ثانياً: مشروعية المسابقة:
1. المسابقة بلا عوض ( جائزة ) مشروعةُ في كلّ أمرٍ لم يرد في تحريمه نصُّ ولم يترتب عليه تركُ واجبٍ أو فعلُ محرّم.
2. المسابقة بعوض جائزة إذا توافرت فيها الضوابط الآتية:
أ- أن تكون أهداف المسابقة ووسائلها ومجالاتها مشروعة.
ب- أن لا يكون العوض ( الجائزة ) فيها من جميع المتسابقين.
ج- أن تحقّق المسابقة مقصداً من المقاصد المعتبرة شرعاً.
د- أن لا يترتب عليها تركُ واجبٍ أو فعل محرّم.
ثالثاً: بطاقات ( كوبونات ) المسابقات التي تدخل قيمتها أو جزءٌ منها في مجموع الجوائز لا تجوز شرعاً ؛ لأنها ضربٌ من ضروب الميسر.
رابعا: المراهنة بين طرفين فأكثر على نتيجة فعلٍ لغيرهم في أمورٍ مادية أو معنوية حرام ؛ لعموم الآيات والأحاديث الواردة في تحريم الميسر.
خامسا: دفع مبلغ على المكالمات الهاتفية للدخول في المسابقات غير جائز شرعاً إذا كان ذلك المبلغ أو جزء منه يدخل في قيمة الجوائز منعاً لأكل أموال الناس بالباطل.
سادساً: لا مانع من استفادة مقدمي الجوائز من ترويج سلعهم فقط – دون الاستفادة المالية – عن طريق المسابقات المشروعة شريطة أن لا تكون قيمة الجوائز أو جزء منها من المتسابقين، وأن لا يكون في الترويج غشٌّ أو خداعٌ أو خيانةٌ للمستهلكين.
سابعاً: تصاعد مقدار الجائزة وانخفاضها بالخسارة اللاحقة للفوز غير جائزٍ شرعاً.
ثامناً: بطاقات الفنادق وشركات الطيران والمؤسسات التي تمنح نقاطاً تجلبُ منافع مباحة، جائزة إذا كانت مجّانية ( بغير عوض )، وأما إذا كانت بعوضٍ فإنها غيرُ جائزة لما فيها من الغرر.
والله أعلمErstens: Definition eines Wettbewerbs (resp. einer Verlosung)
Ein Wettbewerb (resp. eine Verlosung) ist eine Übereinkunft zwischen zwei konkurrierenden Personen oder mehr, um etwas gegen Entgelt (Preis/Gewinn) oder ohne Entgelt zu verwirklichen bzw. zu tun.
Zweitens: Scharii’ah-Konformität eines Wettbewerbs (resp. einer Ver¬losung)
1. Ein Wettbewerb (resp. eine Verlosung) ohne Entgelt (Preis/Gewinn) ist scharii’ah-konform in jeder Angelegenheit, die nicht durch einen Scharii’ah-Beleg verboten wurde bzw. nichts nach sich zieht, was zur Unterlassung einer Muss-Handlung (Waadschib-Handlung) oder zur Vollziehung einer Darf-Nicht-Handlung (Haraam-Handlung) führt.
2. Ein Wettbewerb (resp. eine Verlosung) mit Entgelt (Preis/Gewinn) ist unter folgenden Voraussetzung scharii’ah-konform:
a) Der Zweck und die Mittel des Wettbewerbs (resp. der Verlosung) müssen scharii’ah-konform sein.
b) Das Entgelt (Preis/Gewinn) darf nicht von allen Teilnehmenden stammen.
c) Der Wettbewerb (resp. die Verlosung) muss eine der anerkannten Zielsetzungen der Scharii’ah erfüllen.
d) Er (resp. sie) darf weder zur Unterlassung einer Muss-Handlung (Waadschib-Handlung) noch zur Vollziehung einer Darf-Nicht-Handlung (Haraam-Handlung) führen.
Drittens: Die Teilnahmekarten an dem Wettbewerb (resp. der Verlos-ung), deren Verkaufspreis oder ein Teil davon bei den auszuzahlenden Preisen verwendet werden, sind scharii’ah-widrig, da sie einen Glück¬spielstyp darstellen.
Viertens: Die Wette zwischen zwei Parteien oder mehr auf eine mater¬ielle oder immaterielle Handlung, die andere Menschen vollziehen, stellt eine Haraam-Handlung dar, gemäß den vielen tradierten Aayaat und Hadiithen hinsichtlich des Verbots von Glückspiel.
Fünftens: Die Zahlung eines Geldbetrags für Telefonate, um an Ver-losungen teilzunehmen, ist scharii’ah-widrig, wenn der Geldbetrag oder ein Teil davon bei den auszuzahlenden Preisen verwendet wird, um die Aneignung des Vermögens anderer Menschen durch Falschheit zu unterbinden.
Sechstens: Nichts spricht dagegen, dass die Sponsoren der Preise für die scharii’ah-konformen Verlosungen von der Werbung für ihre Waren profitieren – ohne damit einen finanziellen Gewinn zu erzielen – mit der Bedingung, dass der Wert der Preise oder ein Teil davon nicht von den Teilnehmenden stammt und es bei der Werbung nicht um Betrug, Täuschung oder Verrat den Konsumenten gegenüber geht.
Siebtens: Erhöhung der Preise bzw. ihre Minderung aufgrund eines Ver¬lustes nach dem vorausgegangenen Gewinn ist scharii’ah-widrig.
Achtens: Karten der Hotels, der Fluggesellschaften und anderer Ge-sellschaften, die Punkte vergeben und scharii’ah-konforme Profite nach sich ziehen, sind erlaubt, wenn sie unentgeltlich sind. Wenn sie gegen Entgelt sind, dann sind sie aufgrund von gharar (Übervortei¬lung) verboten.
Und ALLAAH weiß es am Besten!