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Entscheidungen des Internationalen Islamischen Fiqh-Rats (International Islamic Fiqh Academy) der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of The Islamic Conference/ OIC) bezüglich von Absprachen beim Abschluss den Verträgen


Entscheidung Nr. 157 (6/17) bezüglich von Absprachen beim Abschluss den Verträgen:

Auf seiner 17. Vollversammlung in Amman/Jordanien in der Zeit von 28.05.1427/24.06.2006 bis 02.06.1427/28.06.2006 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:

أولاً: الأصل في المواعدة من الطرفين أنها ملزمة ديانة، وليست ملزمة قضاءً.
ثانياً: المواعدة من الطرفين على عقد تحايلاً على الربا، مثل المواطأة على العينة أو المواعدة على بيع وسلف ممنوعة شرعاً.
ثالثاً: في الحالات التي لا يمكن فيها إنجاز عقد البيع لعدم وجود المبيع في ملك البائع مع وجود حاجة عامة لإلزام كل من الطرفين بإنجاز عقد في المستقبل بحكم القانون أو غيره، أو بحكم الأعراف التجارية الدولية، كما في فتح الاعتماد المستندي لاستيراد البضاعات، فإنه يجوز أن تجعل المواعدة ملزمة للطرفين إما بتقنين من الحكومة، وإما باتفاق الطرفين على نصّ في الاتفاقية يجعل المواعدة ملزمة للطرفين.
رابعاً: إن المواعدة الملزمة في الحالة المذكورة في البند ثالثاً لا تأخذ حكم البيع المضاف إلى المستقبل، فلا ينتقل بها ملك المبيع إلى المشتري، ولا يصير الثمن ديناً عليه، ولا ينعقد البيع إلا في الموعد المتفق عليه بإيجاب وقبولً.
خامساً: إذا تخلّف أحد طرفي المواعدة، في الحالات المذكورة في البند ثالثاً، عما وعدَ به، فإنه يُجبر قضاءً على إنجاز العقد، أو تحمّل الضرر الفعلي الحقيقي الذي لحق الطرف الآخر بسبب تخلفه عن وعده (دون الفرصة الضائعة). والله أعلم

Erstens: Die Regel bei Absprachen zwischen beiden Vertragsparteien ist, dass sie religiös aber nicht gerichtlich verbindlich sind.

Zweitens: Die Absprachen zwischen zwei Vertragsparteien, um durch Tricks, Riba zu umgehen, z. B. die Absprachen über Bay’ul-‘iinah 1 oder die Absprache über einen Kaufvertrag und einen Darlehensvertrag gleichzeitig sind scharii’ah-widrig.

Drittens: In Fällen, in denen es nicht möglich ist, einen Kaufvertrag abzuschließen, weil der Verkäufer das Kaufobjekt nicht besitzt, obwohl es eine allgemeine Notwendigkeit gibt, beide Vertragsparteien zu verpflichten, einen Vertrag für die Zukunft abzuschließen aufgrund gesetzlicher oder anderer Bestimmungen oder aufgrund internationaler Handelsgepflogenheiten, wie bei der Eröffnung eines Letter of credit (L/C), um Waren importieren zu können, ist es erlaubt, die Absprachen für beide Vertragsparteien entweder durch eine staatliche Bestimmung oder durch eine Bedingung in der Verabredung im Einvernehmen beider Parteien verpflichtend zu machen.

Viertens: Die verpflichtende Absprache im o. g. dritten Punkt hat nicht den Status eines Kaufvertrags, der von der Zukunft abhängig gemacht wird. So geht das Kaufobjekt nicht in das Eigentum des Käufers über, auch schuldet er den Kaufpreis nicht, und der Kaufvertrag wird erst am vereinbarten Termin nach dem Angebot und der Annahme geschlossen.

Fünftens: Sollte eine der Parteien, welche die Absprache in den Beispielen im o. g. dritten Punkt vereinbart haben, ihre Verpflichtung nicht erfüllen, dann kann sie gerichtlich dazu gezwungen werden bzw. zur Übernahme des tatsächlichen und wirklichen Schadens (und nicht eines fiktiv verlorenen Gewinns), den sie der anderen Partei aufgrund der Nicht-Erfüllung der Verpflichtung verursacht hat, verpflichtet werden.

Und ALLAAH weiß es am Besten!

Notes:

  1. Beispiel für Bay’ul-’iinah: Man vereinbart den Verkauf einer Ware in Raten (z. B. den Verkauf eines Wagens für 10.000 € für 24 Monate) und gleichzeitig den Rückkauf der gleichen Ware in bar (z. B. den Rückkauf des gleichen Wagens für 90.000 €), um das Riba-Verbot zu umgehen.