Entscheidung Nr. 72 (3/8) bezüglich des Kaufvertrags mit einer Anzahlung (Bay’ul-‘urbuun):
Auf seiner 8. Vollversammlung in Bandar Seri Begawan, Brunei Darussalam, in der Zeit von 01.01. 1414/21.05.1993 bis 07.01.1414/27.05. 1993 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung 1:
1.المراد به بيع السلعة مع دفع المشتري مبلغاً من المال إلى البائع على أنه إن أخذ السلعة احتسب المبلغ من الثمن وإن تركها فالمبلغ للبائع.
ويجري مجرى البيع الإجارة، لأنها بيع المنافع. ويستثنى من البيوع كل ما يشترط لصحته قبض أحد البدلين في مجلس العقد (السلم) أو قبض البدلين (مبادلة الأموال الربوية والصرف) ولا يجري في المرابحة للآمر بالشراء في مرحلة المواعدة ولكن يجري في مرحلة البيع التالية للمواعدة.
2.يجوز بيع العربون إذا قيدت فترة الانتظار بزمن محدود. ويحتسب العربون جزءاً من الثمن إذا تم الشراء، ويكون من حق البائع إذا عدل المشتري عن الشراء.
والله أعلم1. Damit ist gemeint das Verkaufen einer Ware, wobei der Käufer einen Geldbetrag an den Verkäufer mit der Bedingung entrichtet, dass der Betrag vom Kaufpreis abgezogen wird, wenn er die Ware nimmt, und dass der Betrag dem Verkäufer gehört, wenn er sie nicht nimmt bzw. danach ablehnt.
Genauso wie beim Kaufvertrag verfährt man beim Mietvertrag, da Nutzungsrechte verkauft werden. Ausgenommen von solchen Kaufverträgen sind solche, deren Gültigkeit von der Aushändigung des Kaufpreises bzw. des Kaufobjektes während der Vertragssitzung (wie beim Salam-Vertrag) oder von der Aushändigung des Kaufpreises und des Kaufobjektes (wie beim Tausch von Riba-Gütern und beim Sarf-Vertrag) abhängt. Es darf nicht angewendet werden bei Al-muraabahah mit einem Kunden während der Versprechensfrist, der den Kauf einer bestimmten Ware verspricht. Im darauffolgenden Verkaufsschritt eines Versprechenskaufes darf es angewendet werden.
2. Bay’ul-‘urbuun wird erlaubt, wenn die Wartezeit (zur Annahme bzw. Ablehnung der Ware) befristet wird. Dann wird die Anzahlung als Teil des Kaufpreises angerechnet, wenn man den Kauf vollzieht, und sie gehört dem Verkäufer, wenn der Käufer den Kauf unterlässt.
Und Allaah weiß es am Besten!
Notes:
- Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 8. Nr., 1. Band, Seite 641. ↩