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Entscheidungen des Internationalen Islamischen Fiqh-Rats (International Islamic Fiqh Academy) der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of The Islamic Conference/ OIC) bezüglich der „Abnehmenden Partnerschaft“


Entscheidung Nr. 136 (2/15) bezüglich der “Abnehmenden Part-nerschaft”:

Auf seiner 15. Vollversammlung in Maskat/Sultanat Oman in der Zeit von 14.01.1425/06.03.2004 bis 19.01.1425/11.03.2004 fällte der Inter¬nationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:

1.المشاركة المتناقصة: معاملة جديدة تتضمن شركة بين طرفين في مشروع ذي دخل يتعهد فيها أحدهما بشراء حصة الطرف الآخر تدريجاً سواء كان الشراء من حصة الطرف المشتري في الدخل أم من موارد أخرى.
2.أساس قيام المشاركة المتناقصة: هو العقد الذي يبرمه الطرفان ويسهم فيه كل منهما بحصة في رأس مال الشـركة، سواء أكان إسهامه بالنقود أم بالأعيان بعد أن يتم تقويمها، مع بيان كيفية توزيع الربح، على أن يتحمل كل منهما الخسارة – إن وجدت – بقدر حصته في الشركة.
3.تختص المشاركة المتناقصة بوجود وعد ملزم من أحد الطرفين فقط، بأن يتملك حصة الطرف الآخر، على أن يكون للطرف الآخر الخيار، وذلك بإبرام عقود بيع عند تملك كل جزء من الحصة، ولو بتبادل إشعارين بالإيجاب والقبو.
4.يجوز لأحد أطراف المشاركة استئجار حصة شريكه بأجرة معلومة ولمدة محددة، ويظل كل من الشريكين مسئولاً عن الصيانة الأساسية بمقدار حصته.
5.المشاركة المتناقصة مشروعة إذا التُزم فيها بالأحكام العامة للشركات، وروعيت فيها الضوابط الآتية:
أ‌- عدم التعهد بشراء أحد الطرفين حصة الطرف الآخر بمثل قيمة الحصة عند إنشاء الشركة، لما في ذلك من ضمان الشريك حصة شريكه، بل ينبغي أن يتم تحديد ثمن بيع الحصة بالقيمة السوقية يوم البيع ، أو بما يتم الاتفاق عليه عند البيع.
ب‌- عدم اشتراط تحمّل أحد الطرفين مصروفات التأمين أو الصيانة وسائر المصروفات، بل تحمّل على وعاء المشاركة بقدر الحصص.
ج- تحديد أرباح أطراف المشاركة بنسب شائعة، ولا يجوز اشتراط مبلغ مقطوع من الأرباح أو نسبة من مبلغ المساهمة.
د- الفصل بين العقود والالتزامات المتعلقة بالمشاركة.
ه- منع النص على حق أحد الطرفين في استرداد ما قدمه من مساهمة ( تمويل ).
والله أعلم

1. Die “Abnehmende Partnerschaft”: Sie ist ein neuer Vertragstyp und beinhaltet eine Partnerschaft zwischen zwei Parteien in einem gewinn¬bringenden Projekt, wobei eine der Parteien sich verpflichtet, den Anteil der anderen Partei schrittweise zu kaufen, unabhängig davon, ob der Kauf vom Gewinnanteil des Käufers oder von anderen Mitteln erfolgt.

2. Grundlage zur Entstehung einer “Abnehmenden Partnerschaft” ist der Vertrag, den beide Vertragspartner schließen, wobei jeder von ihnen sich mit einem Anteil am Firmenkapital beteiligt. Es ist gleich, ob man sich mit Geld oder mit Sachen gemäß ihrem Schätzwert beteiligt. Da¬zu muss die Gewinnverteilung bekannt sein, mit der Bedingung, dass jeder von ihnen am eventuellen Verlust entsprechend seines Firmen¬anteils beteiligt wird.

3. Die Besonderheit der “Abnehmenden Partnerschaft” liegt darin, dass nur ein Vertragspartner ein verbindliches Versprechen abgibt, dass er den Anteil des anderen Vertragspartners kaufen wird, wobei der an¬dere Vertragspartner über eine Wahloption verfügt. Beide schließen jedes Mal einen Kaufvertrag, wenn ein Anteil gekauft wird, auch wenn sie diesbezüglich nur das Angebot und die Annahme austau¬schen.

4. Einer der Vertragspartner darf den Anteil seines Partners für eine be¬stimmte Miete und für eine festgelegte Frist mieten. Beide Partner bleiben verantwortlich für die Wartungskosten gemäß ihrer An¬teile.

5. Die “Abnehmende Partnerschaft” ist scharii’ah-konform, wenn die all¬gemeinen Scharii’ah-Bestimmungen für die Partnerschaften einge¬halten und folgende Regeln beachtet werden:

a) Es darf keine Verpflichtung geben, dass einer der Vertragspartner den Anteil des anderen Vertragspartners für den gleichen Preis zur Zeit der Partnerschaftsgründung kaufen muss, weil dies eine Haftung für den Anteil des Partners bedeutet. Der Preis für den zu kaufenden Anteil soll nach dem Marktpreis am Verkaufstag be¬stimmt oder im Einvernehmen der Partner zum Zeitpunkt des Ver¬kaufs vereinbart werden.

b) Es darf nicht vereinbart werden, dass eine der Vertragsparteien die Kosten für die Versicherung bzw. Wartung oder andere Kosten übernimmt, sondern diese Kosten werden den Vertragspartnern ent¬sprechend ihrer Anteile auferlegt.

c) Die Gewinnanteile für beide Vertragspartner sind allgemein pro-zentual zu bestimmen. Es darf kein bestimmter Betrag vom Gewinn und kein bestimmter Prozentsatz vom Betrag der Beteiligung verein¬bart werden.

d) Die Verträge und Verpflichtungen in Bezug auf die Partnerschaft sind voneinander zu trennen.

e) Es darf nicht vereinbart werden, dass einer der Vertragspartner über das Recht verfügt, seine von ihm bereitgestellte Beteiligung (Finan¬zierung) zurückzubekommen.

Und ALLAAH weiß es am Besten!