Frage:
Ein Muslim deutete seine Absicht der Eheschliessung zu einem späteren Zeitpunkt an. Er ist Studierender. Wie ist das weitere Vorgehen?
Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.
Das Verlöbnis ist die Bekundung des ernsthaften Heiratsinteresses gegenüber dem zukünftigen Ehepartner und seiner eigenen Familie. Das Verlöbnis ist somit nur eine Abmachung (wa’d وعد) über die zukünftige Eheschließung, die erst nach Abschluss des Ehevertrags zwischen den beiden Ehepartnern erfolgt.
Das Verlöbnis verbietet anderen Heiratsanwärtern in der Verlobungszeit, um die Hand der verlobten Frau anzuhalten. Wenn ein Mann um eine Frau anhalten möchte, die bereits von einem anderen Mann umworben wurde, dann hat er abzuwarten, ob diese Frau diesen Mann heiratet oder ihn ablehnt. Abu-hurairah (radial-laahu ‘anh) berichtet, dass der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
وَلَا يَخْطُبُ الرَّجُلُ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ حَتَّى يَنْكِحَ أَوْ يَتْرُكَ
“Der eine soll nicht um eine Frau anhalten, um die sein Bruder bereits anhielt, bis dieser (sie) heiratet oder lässt!” (B)
Eine Frau kann gleichzeitig von mehreren Heiratsanwärtern umworben werden, wenn man nicht weiß, dass andere ihr Interesse bekundeten oder diese weder Zustimmung, noch Ablehnung für die Ehe äußert. Die Gefährtin Faatimah Bintu-qais sagte:
فَلَمَّا حَلَلْتُ ذَكَرْتُ لَهُ أَنَّ مُعَاوِيَةَ بْنَ أَبِي سُفْيَانَ وَأَبَا جَهْمٍ خَطَبَانِي فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَمَّا أَبُو جَهْمٍ فَلَا يَضَعُ عَصَاهُ عَنْ عَاتِقِهِ وَأَمَّا مُعَاوِيَةُ فَصُعْلُوكٌ لَا مَالَ لَهُ انْكِحِي أُسَامَةَ بْنَ زَيْدٍ.
“Nachdem meine ‘Iddah (Wartefrist nach der Scheidung) vorbei war, habe ich ihm (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) mitgeteilt, dass Mu’aawiyah Bnu-abi-sufyaan und Abu-dschahm um meine Hand anhielten. Der Gesandte ALLAHs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte daraufhin: “Abu-dschahm hat seinen Stock immer dabei (d. h. er schlägt bzw. er ist ständig unterwegs) und Mu’aawiyah ist arm und besitzt nichts. Heirate Usamah Bnu-zaid!” (M)
Der Heiratswunsch soll der Frau oder ihrem Waliy (Beistand) gegenüber entweder offen und direkt oder durch Andeutungen bekundet werden. Es ist besser, wenn eine Verlobung nicht öffentlich erfolgt, um bei einem Scheitern nicht den Ruf der Ehekandidaten zu schädigen, insbesondere wenn solche Verlobungen sich öfters wiederholen.
Wenn die umworbene Frau unverheiratet ist, keine Eheauflösungsfrist (nach der Scheidung bzw. nach dem Tod des Ehepartners) einzuhalten hat und zwischen beiden kein Ehehindernis besteht, kann man seine Heiratswünsche offen bekunden. Wenn ihre Eheauflösungsfrist als Witwe oder als endgültig Geschiedene noch nicht abgelaufen ist, dann darf sie nur in Andeutungen umworben werden:
أَجَلَهُنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ فِيمَا فَعَلۡنَ فِيٓ أَنفُسِهِنَّ بِٱلۡمَعۡرُوفِۗ وَٱللَّهُ بِمَا تَعۡمَلُونَ خَبِيرٞ () وَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ فِيمَا عَرَّضۡتُم بِهِۦ مِنۡ خِطۡبَةِ ٱلنِّسَآءِ أَوۡ أَكۡنَنتُمۡ فِيٓ أَنفُسِكُمۡۚ عَلِمَ ٱللَّهُ أَنَّكُمۡ سَتَذۡكُرُونَهُنَّ وَلَٰكِن لَّا تُوَاعِدُوهُنَّ سِرًّا إِلَّآ أَن تَقُولُواْ قَوۡلٗا مَّعۡرُوفٗاۚ وَلَا تَعۡزِمُواْ عُقۡدَةَ ٱلنِّكَاحِ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ ٱلۡكِتَٰبُ أَجَلَهُۥۚ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ يَعۡلَمُ مَا فِيٓ أَنفُسِكُمۡ فَٱحۡذَرُوهُۚ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ غَفُورٌ حَلِيمٞ ()
“Diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, diese warten mit sich vier Monate und zehn Tage ab. Wenn sie ihre Wartezeit beendet haben, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst machen, nach dem Üblichen. ALLAAH ist dessen, was ihr tut, allkundig. (235) Es ist für euch keine Verfehlung in dem, was ihr von der Verlobung der (verwitweten) Frauen angedeutet oder in eurem Sinne gehabt habt. ALLAAH wusste, dass ihr an sie denken werdet; doch gebt ihnen kein Heiratsversprechen außer, dass ihr ein übliches Wort sagt! Entschließt euch nicht zum Heiratsvertrag, bis die vorgeschriebene (Wartezeit) ihr Ende hat. Wisst, dass ALLAAH das kennt, was in eurem Innern ist, so seid achtsam Ihm gegenüber! Auch wisst, dass ALLAAH gewiss allvergebend, allnachsichtig ist.” (Quraan 2:234-235)
Alle anderen Frauen dürfen weder offen, noch in Andeutungen umworben werden. Darunter fallen im Einzelnen:
- Frauen, die in einem formal gültigen Ehevertrag leben.
- Frauen, die sich noch im Scheidungsprozess befinden, d. h. es wurde eine revidierbare Scheidung (Talaaq-radsch’i طلاق رجعي) bekundet, aber die Frau befindet sich noch innerhalb der Eheauflösungsfrist (‘Iddah).
- Frauen, mit denen ein eingeschränktes bzw. absolutes Ehehindernis besteht.
Während der Verlobungszeit und vor dem Abschluss des Ehevertrags gelten die Verlobten als noch nicht verheiratet. Dies bedeutet, dass sie sich nicht körperlich berühren und auch die ‘Aurah des anderen nicht anschauen dürfen. Sie dürfen sich jedoch im Beisein eines Mahram und unter Berücksichtung aller islamischen Gebote in Bezug des Umgangs mit Fremden näher kennlernen.
Und ALLAAH weiß es am besten!
Fatwa-Kommission islam-wissen.com