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Erlaubte Handlungen während des rituellen Fastens (mubaahaatus-siyaam مباحات الصيام)


  • Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser
  • Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen (wenn man es danach nicht im Hals schmeckt), kuhl, Hautcreme und Hautöl.
    Nach Imaam Asch-schaafi’iy annullieren Augentropfen generell das rituelle Fasten nicht, da das Auge keinen offenen Eingang in das Innere des Menschen darstellt.
  • Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwaak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
  • Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann. ‘Umar Bnul-chattaab (radial-laahu ‘anhu) kam eines Tages zum Gesandten und sagte:

صَنَعْتُ الْيَوْمَ أَمْرًا عَظِيمًا قَبَّلْتُ وَأَنَا صَائِمٌ قَالَ ‏أَرَأَيْتَ لَوْ مَضْمَضْتَ مِنْ الْمَاءِ وَأَنْتَ صَائِمٌ قُلْتُ لَا بَأْسَ بِهِ قَالَ ‏فَمَهْ.

“Ich habe heute (eine große Verfehlung) begangen, ich habe meine Frau während des Fastens geküsst.” Er sagte: “Was denkst du, (ist etwas dabei), wenn du deinen Mund mit Wasser spülst, während du fastest?” Ich erwiderte: “Es ist nichts dabei.” Er sagte dann: “Weshalb (die Frage)?” (H, A)

  • Blutentnahme, Blutspende und Aderlass
  • Darmeinlauf (nicht nach Imaam Asch-schaafi’iy und Imaam Abu-haniifah)
  • Einatmen von Staub und Riechen von Parfüm
  • Abschmecken von Mahlzeiten
    Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muss jedoch wieder ausgespuckt werden.
  • Schlucken des eigenen Speichels (nach Imaam Asch-schaafi’iy nur wenn es nicht mit Blut oder ähnliches vermischt ist).
  • Beginn des rituellen Fastens im Zustand der Dschanaabah
    Die Pflicht zur Durchführung der rituellen Ganzkörperwaschung und Verrichtung des Frühgebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.