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Zusätzliche Bedingungen (schuruut شروط) im Bay’-Vertrag


Die Fiqh-Gelehrten sind sich einig darüber, dass jeder Vertrag, dessen unerlässliche Bestandteile (arkaan) mit ihren Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt werden, wirksam ist. Sie sind sich auch darüber einig, dass die jeweiligen Vertragsfolgen bzw. -konsequenzen durch die Scharii’ah und nicht von den Vertragsparteien bestimmt wird.
So kann der Mensch durch seine Willenserklärung z. B. einen Bay’-Vertrag abschließen, aber die Vertragsfolgen wie die Übertragung des Eigentums an den Käufer und das Recht des Verkäufer auf den Preis hat die Scharii’ah festgelegt.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Vertragsparteien zusätzliche Bedingungen (schuruut شروط) zu dem von der Scharii’ah bestimmten Vertragszweck (aslul-‘aqd أصل العقد) im Vertrag vereinbaren müssen, um den Erfolg zu erzielen, den beide anstreben.
In Bezug auf die Freiheit der Vertragsparteien, zusätzliche Bedingungen im jeweiligen Vertrag zu vereinbaren, vertreten die Fiqh-Gelehrten zwei Meinungen:

– Die Dhaahiriyah verbietet jegliche zusätzliche Bedingungen im Vertrag, die nicht im Quraan oder in der Sunnah vorkamen.

– Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten bewertet die Vereinbarung von zusätzlichen Bedingungen als eine Kann-Handlung (Mubaah-Handlung), wobei die Hanbaliten jegliche Bedingung uneingeschränkt zulassen, die von der Scharii’ah nicht ausdrücklich verboten wurde, während die anderen Fiqh-Gelehrten dies einschränken und nur solche Bedingungen zulassen, die weder der Scharii’ah noch dem Vertragszweck widersprechen.

Die Hanafiten teilen die zusätzlichen Vertragsbedingungen grundsätzlich in drei Typen:

– Zulässige Bedingung (schart sahiihh شرط صحيح )
Darunter versteht man jegliche zusätzliche Bedingung, die entweder mit dem Vertragszweck übereinstimmt (wie die Bedingung, das Kaufobjekt erst auszuhändigen, wenn der komplette Preis entrichtet wurde), oder diesen betont (wie die Bedingung, ein Pfand bei einer Ratenzahlung zu verlangen), oder von der Scharii’ah geboten wird (wie die Bedingung, einen Kaufvertrag innerhalb einer Frist aufzuheben), oder die scharii’ah-konforme Sitte (‘Urf) berücksichtigt (wie die Bedingung, eine Garantie für das Kaufobjekt für eine bestimmte Zeit zu vereinbaren).

– Unzulässige, aber den Vertrag beeinträchtigende Bedingung (schart faasid شرط فاسد)
Darunter versteht man jegliche zusätzliche Bedingung, die entweder mit dem Vertragszweck nicht übereinstimmt, oder diesen nicht betont, oder von der Scharii’ah nicht geboten wird, oder die scharii’ah-konforme Sitte (‘Urf) nicht berücksichtigt, wie wenn man ein Haus mit der Bedingung verkauft, dass man nach Vertragsschluss dieses Haus für eine bestimmte Zeit weiter bewohnt, oder wenn man ein Auto mit der Bedingung verkauft, dieses nach Abschluss des Vertrags für eine gewisse Zeit weiter zu benutzen, etc.
Im Ehevertrag kommen solche Bedingungen vor, wenn die Frau z. B. als Bedingung vereinbart, dass ihr Ehemann sich nicht von ihr scheiden darf oder dass sie das Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, nicht verlässt, etc.
Solche Bedingungen beeinträchtigen Verträge, durch die Vermögen ausgetauscht wird (wie Bay’- und Miet-Verträge) und machen sie nichtig. Im Gegensatz zu anderen Verträgen (wie Ehevertrag, Schenkungsvertrag, etc.), bleiben diese gültig, während die Bedingungen aufgehoben werden.

– Unzulässige, aber den Vertrag nicht beeinträchtigende Bedingung (schart baatil شرط باطل)
Darunter versteht man jegliche zusätzliche Bedingung, die nicht zu den Zulässigen gehört, bzw. keinen Nutzen beinhaltet, sondern Schaden für eine der Vertragsparteien verursacht, wie die Bedingung, die gekaufte Ware nicht weiterverkaufen zu dürfen bzw. die gekaufte Wohnung nicht selbst bewohnen zu dürfen, etc.
Solche Bedingungen sind nichtig und werden nicht berücksichtigt, aber der Vertrag bleibt dennoch wirksam.
Die Hanbaliten und insbesondere die beiden Gelehrten Ibnu-taimiyah und Ibnul-qaiyim bewerten die Vereinbarung von zusätzlichen Bedingungen als eine Kann-Handlung (Mubaah-Handlung).
So lassen sie jede zusätzliche Bedingung zu, welche im Interesse der Vertragsparteien liegt, wie die Bedingung, das verkaufte Haus nach dem Vertragsschluss für eine bestimmte Zeit weiter zu bewohnen. Auch die Bedingung der Frau im Ehevertrag, dass ihr Ehemann keine zweite Frau neben ihr heiraten darf, ist nach ihnen zulässig.
Diese Meinung vertreten ebenfalls andere Fiqh-Gelehrte wie Schuraih شريح (gest. 79/698), ‘Abdul-laah Bnu-schubrumah عبد الله بن شبرمة (gest. 144/761), Ibnu-abi-laila ابن أبي ليلى (gest. 148/765), sowie Fiqh-Gelehrte der Maalikiten. Sie belegen ihre Meinung mit dem Hadiith:

عَنْ جَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ، أَنَّهُ بَاعَ مِنَ النَّبِيِّ‏ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ بَعِيرًا، وَاشْتَرَطَ ظَهْرَهُ إِلَى أَهْلِهِ.

Dschaabir Bnu-‘abdil-laah tradierte, dass er dem Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) ein Kamel mit der Bedingung verkaufte, dass die Last auf seinem Rücken erst zu seiner Familie gebracht wird. (B, M, T)

Imaam At-tirmidhiy kommentierte diesen Hadiith wie folgt:

“Dieser ist ein Makelloser Hadiith (Sahiih) und wurde über andere Wege tradiert. Manche Gelehrte unter den Gefährten des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) handelten danach. Andere ließen die Vereinbarung einer Bedingung im Bay’-Vertrag zu, wenn es nur eine einzige Bedingung war. Und dies ist die Meinung von Ahmad und Ishaaq. Manche Gelehrte vertreten jedoch die Meinung, dass die Vereinbarung einer Bedingung im Bay’-Vertrag nicht zulässig ist, und dass ein Bay’-Vertrag nicht zustande kommt, wenn er eine Bedingung beinhaltet.”

Diese o. g. Gelehrten lehnen nur solche zusätzliche Bedingungen im Vertrag ab, die dem eigentlichen Vertragszweck widersprechen (wie das Verbot etwas wiederzuverkaufen) oder durch die Scharii’ah eindeutig verboten wurden (wie der Abschluss von zwei unterschiedlichen Geschäften in einem Vertrag). Diese von der Scharii’ah verbotenen Bedingungen machen den Vertrag nichtig, während die dem eigentlichen Vertragszweck widersprechenden Bedingungen nicht berücksichtigt werden und den Vertrag nicht beeinträchtigen.
So lassen die Hanbaliten im Gegensatz zu den anderen Fiqh-Schulen sowohl im Ehevertrag als auch bei gespendeten Sachen und Kaufverträgen alle zusätzlichen Bedingungen zu, die im Interesse der Vertragsparteien liegen und weder dem eigentlichen Vertragszweck noch der Scharii’ah widersprechen. So erlauben sie Bay’-Verträge, bei denen der Preis zukünftig bestimmt wird, wie “ich verkaufe dir heute, 01.01.2010 meinen Weizen für den Preis der am 10.10.2010 um 10:00 Uhr an der Börse gehandelt wird”, usw.

Exkurs 1

Angewendete Bay’-Typen bei den islamischen Banken

Die wichtigsten Bay’-Typen, welche die islamischen Banken heute verwenden, sind folgende:

– Al-muraabahah
Al-muraabahah spielt bei Banken und Finanzinstitutionen eine herausragende Rolle. Hierbei wendet sich der Käufer an die Bank und erteilt dieser den Auftrag, ein Kaufgeschäft zu tätigen. Die Bank kauft die Ware auf eigene Rechnung zu einem bestimmten Preis und erwirbt mit dem Kauf Eigentum an der Ware. Diese verbleibt solange im Eigentum der Bank, bis der Käufer die Ware zum Kaufpreis mit einem Gewinnaufschlag bezahlt hat.

– Verkauf durch Ratenzahlung
Die Bank kauft etwas und verkauft es mit Gewinn weiter, mit der Option für den Käufer, dass der Preis in Raten gezahlt wird. Der Preis, die Raten und die Fristen werden vorab festgelegt.

– Bay’us-salam
Dieser Verkaufstyp wird im nächsten Kapitel ausführlich dargestellt und erläutert.

Exkurs 2

Entscheidungen des Internationalen Islamischen Fiqh-Rats (International Islamic Fiqh Academy) der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of The Islamic Conference/ OIC) zu Bay’-Fragen:

a) Entscheidung Nr. 52 (3/6) bezüglich des Vertragsschlusses mittels moderner Kommunikation

b) Entscheidung Nr. 53 (4/6) bezüglich der Besitzergreifung bzw. der Aushändigung verkaufter Sachen

c) Entscheidung Nr. 43 (5/5) bezüglich der subjektiven Rechte und der Marken

d) Entscheidung Nr. 46 (8/5) bezüglich der Frage der Gewinnhöhe der Geschäftsleute

e) Entscheidung Nr. 72 (3/8) bezüglich des Kaufvertrags mit einer Anzahlung (bay’ul-‘urbuun)

f) Entscheidung Nr. 73 (4/8) bezüglich von Versteigerungen

g) Entscheidung Nr. 110 (4/12) bezüglich des Mietkaufs

h) Entscheidung Nr. 127 (1/14) bezüglich von Losen

i) Entscheidung Nr. 136 (2/15) bezüglich abnehmender Partnerschaft

j) Entscheidung Nr. 157 (6/17) bezüglich von Absprachen beim Abschluss von Verträgen

k) Entscheidung Nr. 158 (7/17) bezüglich des Verkaufs von Schulden

a) Entscheidung Nr. 52 (3/6) bezüglich des Vertragsschlusses mittels moderner Kommunikation

Auf der 6. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 17.08.1410/14.03.1990 bis 23. 08.1410/20.03.1990 wurde folgende Entscheidung gefällt: 1

إذا تم التعاقد بين غائبين لا يجمعهما مكان واحد، ولا يرى أحدهما الآخر معاينة، ولا يسمع كلامه، وكانت وسيلة الاتصال بينهما الكتابة أو الرسالة أو السفارة ( الرسول )، و ينطبق ذلك على البرق والتلكس والفاكس وشاشات الحاسب الآلي (الحاسوب)، ففي هذه الحالة ينعقد العقد عند وصول الإيجاب إلى الموجَّه إليه وقبوله.
ثانياً:    إذا تم التعاقد بين طرفين في وقت واحد وهما في مكانين متباعدين، وينطبق هذا على الهاتف واللاسلكي، فإن التعاقد بينهما يعتبر تعاقداً بين حاضرين (..).
ثالثاً:إذا أصدر العارض، بهذه الوسائل، إيجاباً محدّد المدة يكون ملزماً بالبقاء على إيجابه خلال تلك المدة، وليس له الرجوع عنه
رابعاً:إن القواعد السابقة لا تشمل النكاح لاشتراط الإشهاد فيه، ولا الصرف لاشتراط التقابض، ولا السلم لاشتراط تعجيل رأس المال.
خامساً:ما يتعلق باحتمال التزييف أو التزوير أو الغلط يرجع فيه إلى القواعد العامة للإثبات. والله أعلم

Erstens: Wenn ein Vertrag zu schließen ist zwischen zwei abwesenden Parteien, die sich nicht am gleichen Ort befinden, und wobei die eine Partei die andere nicht sehen und ihre Worte nicht hören kann, und die Kommunikationsart zwischen ihnen eine Schrift bzw. ein Brief oder ein Bote ist – dies entspricht dem Telegramm, dem Telex, dem Fax und den Computerbildschirmen – dann gilt der Vertrag in solchen Fällen als geschlossen, wenn das an die andere Partei gerichtete Angebot sie erreicht und diese es annimmt.

Zweitens: Sollte der Vertragsschluss zwischen zwei Parteien in der gleichen Zeit erfolgen, während beide sich an zwei voneinander entfernten Orten befinden, und dies entspricht dem Telefon und dem Funk, dann gilt er wie ein Vertrag unter zwei Anwesenden (..).

Drittens: Sollte der Anbieter mittels dieser Kommunikationsmittel ein befristetes Angebot machen, dann ist er verpflichtet, sein Angebot während dieser Frist aufrechtzuerhalten, und er darf es nicht rückgängig machen.

Viertens: Die o. g. Regeln gelten weder für den Ehevertrag, da er bezeugt werden muss, noch für das Wechselgeschäft (Sarf), da die Währungen sofort ausgehändigt werden müssen, noch für den Salam-Vertrag, da der Kaufpreis sofort entrichtet werden muss.

Fünftens: In Bezug auf die Möglichkeit der Fälschung bzw. des Irrtums werden die allgemeinen Regeln des Nachweises berücksichtigt.

Und Allaah weiß es am Besten!

b) Entscheidung Nr. 53 (4/6) bezüglich der Besitzergreifung bzw. der Aushändigung verkaufter Sachen

Auf der gleichen o. g. 6. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah wurde folgende Entscheidung gefällt: 2

قبض الأموال كما يكون حسّياً في حالة الأخذ باليد، أو الكيل أو الوزن في الطعام، أو النقل والتحويل إلى حوزة القابض، يتحقق اعتباراً وحكماً بالتخلية مع التمكين من التصرف ولو لم يوجد القبض حسّاً. وتختلف كيفية قبض الأشياء بحسب حالها واختلاف الأعراف فيما يكون قبضاً لها.
ثانياً: إن من صورة القبض الحكمي المعتبرة شرعاً وعرفاً:
1. القيد المصرفي لمبلغ من المال في حساب العميل في الحالات التالية:
‌أ- إذا أودع في حساب العميل مبلغ من المال مباشرة أو بحوالة مصرفية.
‌ب- إذا عقد العميل عقد صرف ناجز بينه وبين المصرف في حال شراء عملة بعملة أخرى لحساب العميل.
‌ج- إذا اقتطع المصرف – بأمر العميل – مبلغا من حساب له إلى حساب آخر بعملة أخرى، في المصرف نفسه أو غيره، لصالح العميل أو لمستفيد آخر، وعلى المصارف مراعاة قواعد عقد الصرف في الشريعة الإسلامية.
ويغتفر تأخير القيد المصرفي بالصورة التي يتمكن المستفيد بها من التسلم الفعلي، للمدد المتعارف عليها في أسواق التعامل، على أنه لا يجوز للمستفيد أن يتصرف في العملة خلال المدة المغتفرة إلاّ بعد أن يحصل أثر القيد المصرفي بإمكان التسلم الفعلي.
تسلّم الشيك إذا كان له رصيد قابل للسحب بالعملة المكتوب بها عند استيفائه وحجزه المصرف.والله أعلم

Erstens: Ebenso wie die Besitzergreifung (Aushändigung) des Vermögens physisch durch die Übernahme mit der Hand bzw. durch Messen oder Wiegen der Nahrungsmittel bzw. durch Abtransportieren oder Umleiten in das Eigentum des Einnehmenden erfolgt, kommt sie ebenfalls in gleichwertiger Weise durch das Gewähren-Lassen und die Verfügungsberechtigung zustande, auch wenn es zu keiner physischen Aushändigung kommt. Die Art der Aushändigung der Sachen unterscheidet nach deren Zustand und nach den unterschiedlichen Sitten, die diese Aushändigung regeln.

Zweitens: Zu den Beispielen der nicht physischen Aushändigung, die sowohl die Scharii’ah als auch die Tradition anerkennen, gehören:

1. Die Eintragung eines Guthabens auf ein Konto des Kontrahenten wie folgt:

a) Wenn man auf ein Konto des Kontrahenten einen Betrag einzahlt oder überweist,

b) Wenn der Bankkunde mit der Bank ein sofortiges Wechselgeschäft im Falle des Einkaufs von einer anderen Währung zu seiner Rechnung tätigt.

c) Wenn die Bank auf Anweisung des Bankkunden einen Betrag von seinem Konto auf ein anderes Konto mit einer anderen Währung überweist, unabhängig davon, ob sich das Konto in der gleichen oder in einer anderen Bank befindet, oder der Betrag zugunsten des Bankkunden oder einer anderen Person ist. Die Banken müssen dabei die Sarf-Regeln berücksichtigen.

Die Verspätung bei der wirklichen Verfügungsberechtigung über die Gutschrift innerhalb der bei den Geschäften gewohnten Fristen wird mit Nachsicht behandelt. Der Empfänger darf jedoch mit diesem Währungsbetrag innerhalb dieser Fristen nicht arbeiten, bis die wirkliche Verfügungsberechtigung darüber zustande kommt.

2.  Die Annahme eines gedeckten und von der Bank reservierten Schecks in der darauf eingetragenen Währung.

Und Allaah weiß es am Besten!

c) Entscheidung Nr. 43 (5/5) bezüglich von subjektiven Rechten und Marken

Auf seiner 5. Vollversammlung in Kuwait in der Zeit von 01.05.1409/ 10.12.1988 bis 06.05.1409/15.12.1988 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung: 3

الاسم التجاري، والعنوان التجاري، والعلامة التجارية، والتأليف والاختراع أو الابتكار، هي حقوق خاصة لأصحابها، أصبح لها في العرف المعاصر قيمة مالية معتبرة لتمول الناس لها. وهذه الحقوق يعتد بها شرعاً، فلا يجوز الاعتداء عليها.
ثانياً: يجوز التصرف في الاسم التجاري أو العنوان التجاري أو العلامة التجارية ونقل أي منها بعوض مالي، إذا انتفى الغرر والتدليس والغش، باعتبار أن ذلك اصبح حقاً مالياً.
ثالثاً: حقوق التأليف والاختراع أو الابتكار مصونة شرعاً، ولأصحابها حق التصرف فيها، ولا يجوز الاعتداء عليها. والله أعلم

Erstens: Der Handelsname, die Handelsadresse, die Handelsmarke, das Urheberrecht und die Erfindung bzw. das Patent sind subjektive Rechte, über die ihre Inhaber verfügen. Diese haben heutzutage einen zu berücksichtigenden finanziellen Wert, da die Menschen sie als Vermögen betrachten. Diese Rechte werden nach der Scharii’ah anerkannt. Sie dürfen nicht verletzt werden.

Zweitens: Es ist erlaubt, mit dem Handelsnamen, der Handelsadresse und der Handelsmarke zu handeln und diese auf Andere gegen eine finanzielle Leistung zu übertragen, solange Irreführung, Täuschung und Betrug vermieden werden, da diese zu einem finanziellen Recht wurden.

Drittens: Die Urheber-, Erfindungs- und Patentrechte sind nach der Scharii’ah geschützt. Ihre Inhaber haben das Recht, darüber zu verfügen. Sie dürfen nicht verletzt werden.

Und Allaah weiß es am Besten!

d) Entscheidung Nr. 46 (8/5) bezüglich der Frage der Gewinnhöhe der Geschäftsleute

Auf der o. g. 5. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Kuwait wurde folgende Entscheidung gefällt:

الأصل الذي تقرره النصوص والقواعد الشرعية ترك الناس أحراراً في بيعهم وشرائهم وتصرفهم في ممتلكاتهم وأموالهم، في إطار أحكام الشريعة الإسلامية الغراء وضوابطها، عملاً بمطلق قول الله تعالى:  يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ لَا تَأۡكُلُوٓاْ أَمۡوَٰلَكُم بَيۡنَكُم بِٱلۡبَٰطِلِ إِلَّآ أَن تَكُونَ تِجَٰرَةً عَن تَرَاضٖ مِّنكُمۡۚ
ليس هناك تحديد لنسبة معينة للربح يتقيد بها التاجر في معاملاته، بل ذلك متروك لظروف التجارة عامة وظروف التاجر والسلع، مع مراعاة ما تقضي به الآداب الشرعية من الرفق والقناعة والسماحة والتيسير.
ثالثاً:تضافرت نصوص الشريعة الإسلامية على وجوب سلامة التعامل من أسباب الحرام وملابساته كالغش، والخديعة، والتدليس، والاستغفال، وتزييف حقيقة الربح، والاحتكار الذي يعود بالضرر على العامة والخاصة.
رابعاً:    لا يتدخل ولي الأمر بالتسعير إلا حيث يجد خللاً واضحاً في السوق والأسعار، ناشئاً من عوامل مصطنعة، فإن لولي الأمر حينئذ التدخل بالوسائل العادلة الممكنة التي تقضي على تلك العوامل وأسباب الخلل والغلاء والغبن الفاحش. والله أعلم

Erstens: Die Regel, welche die Scharii’ah-Texte und -Regeln belegen, ist, dass die Menschen beim Kaufen, Verkaufen und Handeln mit ihrem Eigentum und Vermögen im Rahmen der Scharii’ah und nach ihren Regeln frei sind, gemäß der Worte Allaahs: “Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Eignet euch euer Vermögen untereinander nicht durch Falschheit an! Nicht verboten ist es, (es euch anzueignen) durch einen Handel, den ihr in gegenseitigem Einvernehmen abschließt.”

Zweitens: Es gibt keine Einschränkung in Bezug auf einen bestimmten Gewinnsatz, den die Händler bei ihren Geschäften zu beachten haben, sondern dies wird den allgemeinen Umständen des Handels überlassen und der Situation des Händlers und der Waren unter Berücksichtigung der Verhaltensregeln der Scharii’ah, die sich durch Milde, Genügsamkeit, Nachsicht und Erleichterung äußern.

Drittens: Alle Scharii’ah-Texte verpflichten dazu, den Handel fernzuhalten von allen verbotenen Aspekten wie Betrug, Täuschung, Irreführung, Für-Dumm-Halten, Gewinnfälschung und Horten, das allen Menschen schadet.

Viertens: Der Staat darf sich bei der Festlegung der Preise nicht einmischen, es sei denn, er stellt gravierende Mängel in Bezug auf den Markt und die Preise aufgrund künstlicher Faktoren fest. Nur dann darf der Staat sich mittels gerechter und durchführbarer Maßnahmen einmischen, um diese Faktoren und Ursachen der Mängel, der Teuerung und der großen Täuschung zu beseitigen.

Und Allaah weiß es am Besten!

e) Entscheidung Nr. 72 (3/8) bezüglich des Kaufvertrags mit einer Anzahlung (Bay’ul-‘urbuun)

Auf seiner 8. Vollversammlung in Bandar Seri Begawan, Brunei Darussalam, in der Zeit von 01.01. 1414/21.05.1993 bis 07.01.1414/27.05. 1993 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung: 4

المراد به بيع السلعة مع دفع المشتري مبلغاً من المال إلى البائع على أنه إن أخذ السلعة احتسب المبلغ من الثمن وإن تركها فالمبلغ للبائع.
ويجري مجرى البيع الإجارة، لأنها بيع المنافع. ويستثنى من البيوع كل ما يشترط لصحته قبض أحد البدلين في مجلس العقد (السلم) أو قبض البدلين (مبادلة الأموال الربوية والصرف) ولا يجري في المرابحة للآمر بالشراء في مرحلة المواعدة ولكن يجري في مرحلة البيع التالية للمواعدة.
2. يجوز بيع العربون إذا قيدت فترة الانتظار بزمن محدود. ويحتسب العربون جزءاً من الثمن إذا تم الشراء، ويكون من حق البائع إذا عدل المشتري عن الشراءوالله أعلم

1.     Damit ist gemeint das Verkaufen einer Ware, wobei der Käufer einen Geldbetrag an den Verkäufer mit der Bedingung entrichtet, dass der Betrag vom Kaufpreis abgezogen wird, wenn er die Ware nimmt, und dass der Betrag dem Verkäufer gehört, wenn er sie nicht nimmt bzw. danach ablehnt.
Genauso wie beim Kaufvertrag verfährt man beim Mietvertrag, da Nutzungsrechte verkauft werden. Ausgenommen von solchen Kaufverträgen sind solche, deren Gültigkeit von der Aushändigung des Kaufpreises bzw. des Kaufobjektes während der Vertragssitzung (wie beim Salam-Vertrag) oder von der Aushändigung des Kaufpreises und des Kaufobjektes (wie beim Tausch von Riba-Gütern und beim Sarf-Vertrag) abhängt. Es darf nicht angewendet werden bei Al-muraabahah mit einem Kunden während der Versprechensfrist, der den Kauf einer bestimmten Ware verspricht. Im darauffolgenden Verkaufsschritt eines Versprechenskaufes darf es angewendet werden.

2.    Bay’ul-‘urbuun wird erlaubt, wenn die Wartezeit (zur Annahme bzw. Ablehnung der Ware) befristet wird. Dann wird die Anzahlung als Teil des Kaufpreises angerechnet, wenn man den Kauf vollzieht, und sie gehört dem Verkäufer, wenn der Käufer den Kauf unterlässt.

Und Allaah weiß es am Besten!

f) Entscheidung Nr. 73 (4/8) bezüglich von Versteigerungen

Auf der o. g. 8. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Brunei Darussalam wurde folgende Entscheidung gefällt: 5

عقد المزايدة: عقد معاوضة يعتمد دعوة الراغبين نداء أو كتابة للمشاركة في المزاد ويتم عند رضا البائع.2.يتنوع عقد المزايدة بحسب موضوعه إلى بيع وإجارة وغير ذلك، وبحسب طبيعته إلى اختياري كالمزادات العادية بين الأفراد، وإلى إجباري كالمزادات التي يوجبها القضاء، وتحتاج إليه المؤسسات العامة والخاصة، والهيئات الحكومية والأفراد.
3. إن الإجراءات المتبعة في عقود المزايدات من تحرير كتابي، وتنظيم، وضوابط وشروط إدارية أو قانونية، يجب أن لا تتعارض مع أحكام الشريعة الإسلامية.
4.طلب الضمان ممن يريد الدخول في المزايدة جائز شرعاً، ويجب أن يرد لكل مشارك لم يرس عليه العطاء، ويحتسب الضمان المالي من الثمن لمن فاز بالصفقة .
5.لا مانع شرعاً من استيفاء رسم الدخول – قيمة دفتر الشروط – بما لا يزيد عن القيمة الفعلية لكونه ثمناً له.
6.يجوز أن يعرض المصرف الإسلامي، أو غيره، مشاريع استثمارية ليحقق لنفسه نسبة أعلى من الربح، سواء أكان المستثمر عاملاً في عقد مضاربة مع المصرف أم لا.
7.النجش حرام، ومن صوره:
‌أ- أن يزيد ثمن السلعة من لا يريد شراءها ليغري المشتري بالزيادة،
‌ب-أن يتظاهر من لا يريد الشراء بإعجابه بالسلعة وخبرته بها، ويمدحها ليغر المشتري فيرفع ثمنها
‌ج-أن يدعي صاحب السلعة، أو الوكيل، أو السمسار، ادعاء كاذباً أنه دفع فيها ثمن معين ليدلس على من يسوم.
‌د- ومن الصور الحديثة للنجش المحظورة شرعاً اعتماد الوسائل السمعية، والمرئية، والمقروءة، التي تذكر أوصافاً رفيعة لا تمثل الحقيقة، أو ترفع الثمن لتغر المشتري، وتحمله على التعاقد.والله أعلم

1. Der Auktionsvertrag ist ein Austauschvertrag, bei dem die Kaufinteressenten entweder durch Ausrufen oder schriftlich aufgefordert werden, an der Auktion teilzunehmen, und der bei der Annahme des Verkaufsinteressenten zustande kommt.

2. Auktionsverträge unterscheiden sich je nach Inhalt u. a. in Kauf- und in Mietverträge und je nach Typ in freiwillige Auktionen, wie bei den üblichen Auktionen einzelner Privatpersonen, und in gerichtliche Zwangsauktionen, welche private und öffentliche Institutionen und staatliche Behörden und Einzelpersonen benötigen.

3. Die Modalitäten der Auktionen, wie das Protokollieren, die Organisation und die verwaltungsrechtlichen und juristischen Richtlinien und Bedingungen, dürfen der Scharii’ah nicht widersprechen.

4. Das Verlangen eines Vadiums von allen, die an einer Auktion teilnehmen wollen, ist scharii’ah-konform. Dieses Vadium muss allen zurückgezahlt werden, welche die Auktion nicht gewinnen. Es wird dem Kaufpreis für denjenigen zugerechnet, der die Auktion gewonnen hat.

5. Es widerspricht nicht der Scharii’ah, eine Teilnahmegebühr – eine Gebühr für das Heft der Teilnahmebedingungen – zu verlangen, vorausgesetzt, dass es den wirklichen Wert dieses Heftes nicht übersteigt, weil es sein Kaufpreis ist.

6. Die islamischen Banken oder andere Institutionen dürfen Investmentprojekte anbieten, um daraus höhere Gewinne zu erzielen, unabhängig davon, ob der Unternehmer mit der Bank einen Mudaarabah-Vertrag 6 hat oder nicht.

7. An-nadschasch 7 ist verboten. Folgende Beispiele gehören dazu:

a) Wenn jemand, der kein Kaufinteresse hat, einen höheren Preis anbietet, um den Kaufinteressenten zur Erhöhung seines Gebotes zu bewegen.

b) Wenn jemand, der kein Kaufinteresse hat, seine Bewunderung und seine Erfahrung in Bezug auf die Ware zeigt und sie lobt, um den Kaufinteressenten irrezuführen und sein Gebot zu erhöhen.

c) Wenn der Verkäufer der Ware bzw. sein Bevollmächtigter bzw. der Makler fälschlicherweise behauptet, dass er dafür einen bestimmten Kaufpreis entrichtete, um den Kaufinteressenten zu täuschen.

d) Zu den modernen von der Scharii’ah verbotenen Nadschasch-Formen gehört der Einsatz von auditiven und visuellen Medien sowie Printmedien, die der Ware realitätsferne Eigenschaften verleihen bzw. den Kaufpreis erhöhen, um den Kaufinteressenten irrezuführen und zum Kauf zu bewegen.

Und Allaah weiß es am Besten!

g) Entscheidung Nr. 110 (4/12) bezüglich des Mietkaufs

Auf seiner 12. Vollversammlung in Riad/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 25.06.1421/23.09.2000 bis 01.07.1421/28.09.2000 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:

الإيجار المنتهي بالتمليك:
أولا:ضابط الصور الجائزة والممنوعة ما يلي:
‌أ- ضابط المنع: أن يرد عقدان مختلفان، في وقت واحد، على عين واحدة، في زمن واحد.
‌ب- ضابط الجواز:
1.وجود عقدين منفصلين يستقل كل منهما عن الآخر، زمانا بحيث يكون إبرام عقد البيع بعد عقد الإجارة، أو وجود وعد بالتمليك في نهاية مدة الإجارة. والخيار يوازي الوعد في الأحكام.
2.أن تكون الإجارة فعلية وليست ساترة للبيع.
‌ج- أن يكون ضمان العين المؤجرة على المالك لا على المستأجر وبذلك يتحمل المؤجر ما يلحق العين من غير تلف ناشئ من تعدي المستأجر أو تفريطه، ولا يلزم المستأجر بشيء إذا فاتت المنفعة.إذا اشتمل العقد على تأمين العين المؤجرة فيجب أن يكون التأمين تعاونيا إسلاميا لا تجاريا ويتحمله المالك المؤجر وليس المستأجر.
‌د-يجب أن تطبق على عقد الإجارة المنتهية بالتمليك أحكام الإجارة طوال مدة الإجارة وأحكام البيع عند تملك العين.
‌ه- تكون نفقات الصيانة غير التشغيلية على المؤجر لا على المستأجر طوال مدة الإجارة.ثانيا:من صور العقد الممنوعة:
‌أ-عقد إجارة ينتهي بتملك العين المؤجرة مقابل ما دفعه المستأجر من أجرة خلال المدة المحددة، دون إبرام عقد جديد، بحيث تنقلب الإجارة في نهاية المدة بيعا تلقائياً.
‌ب-إجارة عين لشخص بأجرة معلومة، ولمدة معلومة، مع عقد بيع له معلق على سداد جميع الأجرة المتفق عليها خلال المدة المعلومة، أو مضاف إلى وقت في المستقبل.
‌-عقد إجارة حقيقي واقترن به بيع بخيار الشرط لصالح المؤجر، ويكون مؤجلا إلى أجل طويل محدد (هو آخر مدة عقد الإيجار).
د-وهذا ما تضمنته الفتاوى والقرارات الصادرة من هيئات علمية، ومنها هيئة كبار العلماء بالمملكة العربية السعودية.
ثالثا:من صور العقد الجائزة:
‌أ- عقد إجارة يُمكِّن المستأجر من الانتفاع بالعين المؤجرة، مقابل أجرة معلومة في مدة معلومة، واقترن به عقد هبة العين للمستأجر، معلقا على سداد كامل الأجرة وذلك بعقد مستقل، أو وعد بالهبة بعد سداد كامل الأجرة، وذلك وفق ما جاء في قرار المجمع بالنسبة للهبة رقم 13 (1/3).
‌ب- عقد إجارة مع إعطاء المالك الخيار للمستأجر بعد الانتهاء من وفاء جميع الأقساط الإيجارية المستحقة خلال المدة في شراء العين المأجورة بسعر السوق عند انتهاء مدة الإجارة، وذلك وفق قرار المجمع رقم 44 (6/5).
‌ج- عقد إجارة يمكِّن المستأجر من الانتفاع بالعين المؤجرة، مقابل أجرة معلومة في مدة معلومة، واقترن به وعد ببيع العين المؤجرة للمستأجر بعد سداد كامل الأجرة بثمن يتفق عليه الطرفان.
‌د- عقد إجارة يمكِّن المستأجر من الانتفاع بالعين المؤجرة، مقابل أجرة معلومة، في مدة معلومة، ويعطي المؤج للمستأجر حق الخيار في تملك العين المؤجرة في أي وقت يشاء، على أن يتم البيع في وقته بعقد جديد بسعر السوق، وذلك وفق قرار المجمع السابق رقم 44 (6/5)، أو حسب الاتفاق في وقته.
رابعا:هناك صور من عقود التأجير المنتهي بالتمليك محل خلاف وتحتاج إلى دراسة تعرض في دورة قادمة إن شاء الله تعالى.

 

Der Mietkaufsvertrag:

Erstens: Maßstäbe erlaubter bzw. verbotener Vertragsmuster:

a) Maßstab des Verbots: Wenn zwei unterschiedliche Verträge gleichzeitig in Bezug auf eine Sache in der gleichen Zeit abgeschlossen werden.

b) Maßstab der Erlaubnis:

1. Vorliegen unterschiedlicher Verträge, die zeitlich voneinander unabhängig sind, so dass der Kaufvertrag erst nach dem Mietvertrag geschlossen wird, bzw. das Vorliegen einer Kaufoption am Ende der Mietfrist. Die Option der Vertragsaufhebung gleicht der Kaufoption in Bezug auf ihre Bestimmungen.

2. Der Mietvertrag muss wirklich sein und keine Tarnung für den Kaufvertrag.

c) Die Haftung für die Mietsache muss dem Eigentümer und nicht dem Mieter obliegen. Damit haftet der Vermieter für alle Schäden, welche die Mietsache treffen, solange diese nicht vom Mieter verursacht wurden oder aufgrund seiner Nachlässigkeit entstanden sind. Sollte deren Nutzung nicht mehr möglich sein, so hat er den Mieter zu nichts zu verpflichten.
Sollte der Vertrag eine Bedingung zur Versicherung der Mietsache beinhalten, dann muss diese Versicherung eine kooperative islamische und keine kommerzielle Versicherung sein, die dem Vermieter und nicht dem Mieter obliegt.

d) Beim Mietkaufvertrag müssen auf die Mietsache die Modalitäten des Mietvertrags während der Mietzeit und die Modalitäten des Kaufvertrags zum Zeitpunkt des Kaufes angewendet werden.

e) Die Wartungskosten obliegen während der Mietzeit dem Vermieter und nicht dem Mieter.

Zweitens: Muster verbotener Vertragsformen

a) Ein Mietvertrag, der mit dem Eigentum der Mietsache als Gegenleistung für die entrichteten Mietzahlungen nach einer bestimmten Frist endet, ohne dass vorher ein neuer Vertrag geschlossen wird. So wandelt sich der Mietvertrag am Ende der Frist automatisch in einen Kaufvertrag um.

b) Abschluss eines Mietvertrags über eine Mietsache mit einer Person, für eine bestimmte Miete, für eine bestimmte Frist und begleitet mit einem Kaufvertrag, dessen Wirksamkeit entweder von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass vorher alle vereinbarten Mietzahlungen innerhalb der bestimmten Frist bezahlt sein müssen, oder von einem zukünftigen Termin abhängt.

c) Ein wirklicher Mietvertrag mit einer langfristig festgelegten Verkaufsoption zugunsten des Vermieters (bis zum Ende der Mietzeit).

d) Dies sind die Inhalte der Fatwas und Entscheidungen, die von wissenschaftlichen Institutionen wie dem “Rat der Großen Gelehrten” im Königreich Saudi Arabien (hai-atu kibaaril-‘ulamaa’ هيئة كبار العلماء) gefällt wurden.

Drittens: Muster erlaubter Verträge

a) Ein Mietvertrag, der dem Mieter die Nutzung der Mietsache gegen eine bekannte Miete und für eine bekannte Frist ermöglicht, begleitet mit einem getrennten Schenkungsvertrag über die Mietsache zugunsten des Mieters mit der Bedingung der Entrichtung der gesamten vereinbarten Mieten; oder begleitet mit einem Versprechen der Schenkung nach Entrichtung der gesamten vereinbarten Mieten, unter Berücksichtigung der Entscheidung Nr. 13 (1/3) des Fiqh-Rates in Bezug auf die Schenkung.

b) Ein Mietvertrag, in dem der Vermieter dem Mieter eine Kaufoption der Mietsache zum Marktpreis am Ende der Mietzeit nach Entrichtung aller vereinbarten Mieten innerhalb der bestimmten Frist einräumt, gemäß der Entscheidung des Fiqh-Rates Nr. 44 (6/5).

c) Ein Mietvertrag, der dem Mieter die Nutzung der Mietsache gegen eine bekannte Miete und für eine bekannte Frist ermöglicht, begleitet von einem Verkaufsverspechen der Mietsache zugunsten des Mieters nach Entrichtung der gesamten vereinbarten Mieten für einen Preis im Einvernehmen beider Vertragsparteien.

e) Ein Mietvertrag, der dem Mieter die Nutzung der Mietsache gegen eine bekannte Miete und für eine bekannte Frist ermöglicht, und in dem der Vermieter dem Mieter eine Kaufoption für die Mietsache einräumt, die ihm das Recht gewährt, die Mietsache zu kaufen, wann er will. Der Verkauf muss dann in der gewählten Zeit mit einem neuen Vertrag zum Marktpreis stattfinden, gemäß der o. g. Entscheidung Nr. 44 (6/5) oder gemäß einer Übereinkunft zum Verkaufszeitpunkt.

Viertens: Es gibt andere Muster umstrittener Mietkaufverträge, die noch begutachtet werden und auf der nächsten Vollversammlung, so Allaah will, behandelt werden.

h) Entscheidung Nr. 127 (1/14) bezüglich von Losen

Auf seiner 14. Vollversammlung in Doha/ Katar in der Zeit von 08.11. 1423/11.01.2003 bis 13.11.1423/16.01.2003 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:

أولاً:تعريف المسابقة:
المسابقة هي المعاملة التي تقوم على المنافسة بين شخصين فأكثر في تحقيق أمر أو القيام به بعوض ( جائزة )، أو بغير عوض ( جائزة ).
ثانياً: مشروعية المسابقة:
1.المسابقة بلا عوض ( جائزة ) مشروعةُ في كلّ أمرٍ لم يرد في تحريمه نصُّ ولم يترتب عليه تركُ واجبٍ أو فعلُ محرّم.
2.المسابقة بعوض جائزة إذا توافرت فيها الضوابط الآتية:
أ‌- أن تكون أهداف المسابقة ووسائلها ومجالاتها مشروعة.
ب‌- أن لا يكون العوض ( الجائزة ) فيها من جميع المتسابقين.
ج- أن تحقّق المسابقة مقصداً من المقاصد المعتبرة شرعاً.
د‌- أن لا يترتب عليها تركُ واجبٍ أو فعل محرّم.
ثالثاً: بطاقات ( كوبونات ) المسابقات التي تدخل قيمتها أو جزءٌ منها في مجموع الجوائز لا تجوز شرعاً ؛ لأنها ضربٌ من ضروب الميسر.
رابعا: المراهنة بين طرفين فأكثر على نتيجة فعلٍ لغيرهم في أمورٍ مادية أو معنوية حرام ؛ لعموم الآيات والأحاديث الواردة في تحريم الميسر.
خامسا: دفع مبلغ على المكالمات الهاتفية للدخول في المسابقات غير جائز شرعاً إذا كان ذلك المبلغ أو جزء منه يدخل في قيمة الجوائز منعاً لأكل أموال الناس بالباطل.
سادساً: لا مانع من استفادة مقدمي الجوائز من ترويج سلعهم فقط – دون الاستفادة المالية – عن طريق المسابقات المشروعة شريطة أن لا تكون قيمة الجوائز أو جزء منها من المتسابقين، وأن لا يكون في الترويج غشٌّ أو خداعٌ أو خيانةٌ للمستهلكين.
سابعاً: تصاعد مقدار الجائزة وانخفاضها بالخسارة اللاحقة للفوز غير جائزٍ شرعاً.
ثامناً: بطاقات الفنادق وشركات الطيران والمؤسسات التي تمنح نقاطاً تجلبُ منافع مباحة، جائزة إذا كانت مجّانية ( بغير عوض )، وأما إذا كانت بعوضٍ فإنها غيرُ جائزة لما فيها من الغرر.
والله أعلم

Erstens: Definition eines Wettbewerbs (resp. einer Verlosung)
Ein Wettbewerb (resp. eine Verlosung) ist eine Übereinkunft zwischen zwei konkurrierenden Personen oder mehr, um etwas gegen Entgelt (Preis/Gewinn) oder ohne Entgelt zu verwirklichen bzw. zu tun.

Zweitens: Scharii’ah-Konformität eines Wettbewerbs (resp. einer Verlosung)

1. Ein Wettbewerb (resp. eine Verlosung) ohne Entgelt (Preis/Gewinn) ist scharii’ah-konform in jeder Angelegenheit, die nicht durch einen Scharii’ah-Beleg verboten wurde bzw. nichts nach sich zieht, was zur Unterlassung einer Muss-Handlung (Waadschib-Handlung) oder zur Vollziehung einer Darf-Nicht-Handlung (Haraam-Handlung) führt.

2. Ein Wettbewerb (resp. eine Verlosung) mit Entgelt (Preis/Gewinn) ist unter folgenden Voraussetzung scharii’ah-konform:

a) Der Zweck und die Mittel des Wettbewerbs (resp. der Verlosung) müssen scharii’ah-konform sein.

b) Das Entgelt (Preis/Gewinn) darf nicht von allen Teilnehmenden stammen.

c) Der Wettbewerb (resp. die Verlosung) muss eine der anerkannten Zielsetzungen der Scharii’ah erfüllen.

d) Er (resp. sie) darf weder zur Unterlassung einer Muss-Handlung (Waadschib-Handlung) noch zur Vollziehung einer Darf-Nicht-Handlung (Haraam-Handlung) führen.

Drittens: Die Teilnahmekarten an dem Wettbewerb (resp. der Verlosung), deren Verkaufspreis oder ein Teil davon bei den auszuzahlenden Preisen verwendet werden, sind scharii’ah-widrig, da sie einen Glückspielstyp darstellen.

Viertens: Die Wette zwischen zwei Parteien oder mehr auf eine materielle oder immaterielle Handlung, die andere Menschen vollziehen, stellt eine Haraam-Handlung dar, gemäß den vielen tradierten Aayaat und Hadiithen hinsichtlich des Verbots von Glückspiel.

Fünftens: Die Zahlung eines Geldbetrags für Telefonate, um an Verlosungen teilzunehmen, ist scharii’ah-widrig, wenn der Geldbetrag oder ein Teil davon bei den auszuzahlenden Preisen verwendet wird, um die Aneignung des Vermögens anderer Menschen durch Falschheit zu unterbinden.

Sechstens: Nichts spricht dagegen, dass die Sponsoren der Preise für die scharii’ah-konformen Verlosungen von der Werbung für ihre Waren profitieren – ohne damit einen finanziellen Gewinn zu erzielen – mit der Bedingung, dass der Wert der Preise oder ein Teil davon nicht von den Teilnehmenden stammt und es bei der Werbung nicht um Betrug, Täuschung oder Verrat den Konsumenten gegenüber geht.

Siebtens: Erhöhung der Preise bzw. ihre Minderung aufgrund eines Verlustes nach dem vorausgegangenen Gewinn ist scharii’ah-widrig.

Achtens: Karten der Hotels, der Fluggesellschaften und anderer Gesellschaften, die Punkte vergeben und scharii’ah-konforme Profite nach sich ziehen, sind erlaubt, wenn sie unentgeltlich sind. Wenn sie gegen Entgelt sind, dann sind sie aufgrund von gharar (Übervorteilung) verboten.

Und Allaah weiß es am Besten!

i) Entscheidung Nr. 136 (2/15) bezüglich der “Abnehmenden Partnerschaft”

Auf seiner 15. Vollversammlung in Maskat/Sultanat Oman in der Zeit von 14.01.1425/06.03.2004 bis 19.01.1425/11.03.2004 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:

1.المشاركة المتناقصة: معاملة جديدة تتضمن شركة بين طرفين في مشروع ذي دخل يتعهد فيها أحدهما بشراء حصة الطرف الآخر تدريجاً سواء كان الشراء من حصة الطرف المشتري في الدخل أم من موارد أخرى.
2.أساس قيام المشاركة المتناقصة: هو العقد الذي يبرمه الطرفان ويسهم فيه كل منهما بحصة في رأس مال الشـركة، سواء أكان إسهامه بالنقود أم بالأعيان بعد أن يتم تقويمها، مع بيان كيفية توزيع الربح، على أن يتحمل كل منهما الخسارة – إن وجدت – بقدر حصته في الشركة.
3.تختص المشاركة المتناقصة بوجود وعد ملزم من أحد الطرفين فقط، بأن يتملك حصة الطرف الآخر، على أن يكون للطرف الآخر الخيار، وذلك بإبرام عقود بيع عند تملك كل جزء من الحصة، ولو بتبادل إشعارين بالإيجاب والقبول.
4.يجوز لأحد أطراف المشاركة استئجار حصة شريكه بأجرة معلومة ولمدة محددة، ويظل كل من الشريكين مسئولاً عن الصيانة الأساسية بمقدار حصته.
5.المشاركة المتناقصة مشروعة إذا التُزم فيها بالأحكام العامة للشركات، وروعيت فيها الضوابط الآتية:
أ‌- عدم التعهد بشراء أحد الطرفين حصة الطرف الآخر بمثل قيمة الحصة عند إنشاء الشركة، لما في ذلك من ضمان الشريك حصة شريكه، بل ينبغي أن يتم تحديد ثمن بيع الحصة بالقيمة السوقية يوم البيع ، أو بما يتم الاتفاق عليه عند البيع.
ب‌-عدم اشتراط تحمّل أحد الطرفين مصروفات التأمين أو الصيانة وسائر المصروفات، بل تحمّل على وعاء المشاركة بقدر الحصص.
ج-تحديد أرباح أطراف المشاركة بنسب شائعة، ولا يجوز اشتراط مبلغ مقطوع من الأرباح أو نسبة من مبلغ المساهمة.
د-الفصل بين العقود والالتزامات المتعلقة بالمشاركة.
ه-منع النص على حق أحد الطرفين في استرداد ما قدمه من مساهمة ( تمويل ).والله أعلم

1. Die “Abnehmende Partnerschaft”: Sie ist ein neuer Vertragstyp und beinhaltet eine Partnerschaft zwischen zwei Parteien in einem gewinnbringenden Projekt, wobei eine der Parteien sich verpflichtet, den Anteil der anderen Partei schrittweise zu kaufen, unabhängig davon, ob der Kauf vom Gewinnanteil des Käufers oder von anderen Mitteln erfolgt.

2. Grundlage zur Entstehung einer “Abnehmenden Partnerschaft” ist der Vertrag, den beide Vertragspartner schließen, wobei jeder von ihnen sich mit einem Anteil am Firmenkapital beteiligt. Es ist gleich, ob man sich mit Geld oder mit Sachen gemäß ihrem Schätzwert beteiligt. Dazu muss die Gewinnverteilung bekannt sein, mit der Bedingung, dass jeder von ihnen am eventuellen Verlust entsprechend seines Firmenanteils beteiligt wird.

3. Die Besonderheit der “Abnehmenden Partnerschaft” liegt darin, dass nur ein Vertragspartner ein verbindliches Versprechen abgibt, dass er den Anteil des anderen Vertragspartners kaufen wird, wobei der andere Vertragspartner über eine Wahloption verfügt. Beide schließen jedes Mal einen Kaufvertrag, wenn ein Anteil gekauft wird, auch wenn sie diesbezüglich nur das Angebot und die Annahme austauschen.

4. Einer der Vertragspartner darf den Anteil seines Partners für eine bestimmte Miete und für eine festgelegte Frist mieten. Beide Partner bleiben verantwortlich für die Wartungskosten gemäß ihrer Anteile.

5. Die “Abnehmende Partnerschaft” ist scharii’ah-konform, wenn die allgemeinen Scharii’ah-Bestimmungen für die Partnerschaften eingehalten und folgende Regeln beachtet werden:

a) Es darf keine Verpflichtung geben, dass einer der Vertragspartner den Anteil des anderen Vertragspartners für den gleichen Preis zur Zeit der Partnerschaftsgründung kaufen muss, weil dies eine Haftung für den Anteil des Partners bedeutet. Der Preis für den zu kaufenden Anteil soll nach dem Marktpreis am Verkaufstag bestimmt oder im Einvernehmen der Partner zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbart werden.

b) Es darf nicht vereinbart werden, dass eine der Vertragsparteien die Kosten für die Versicherung bzw. Wartung oder andere Kosten übernimmt, sondern diese Kosten werden den Vertragspartnern entsprechend ihrer Anteile auferlegt.

c) Die Gewinnanteile für beide Vertragspartner sind allgemein prozentual zu bestimmen. Es darf kein bestimmter Betrag vom Gewinn und kein bestimmter Prozentsatz vom Betrag der Beteiligung vereinbart werden.

d) Die Verträge und Verpflichtungen in Bezug auf die Partnerschaft sind voneinander zu trennen.

e) Es darf nicht vereinbart werden, dass einer der Vertragspartner über das Recht verfügt, seine von ihm bereitgestellte Beteiligung (Finanzierung) zurückzubekommen.

Und Allaah weiß es am Besten!

j) Entscheidung Nr. 157 (6/17) bezüglich von Absprachen beim Abschluss den Verträgen

Auf seiner 17. Vollversammlung in Amman/Jordanien in der Zeit von 28.05.1427/24.06.2006 bis 02.06.1427/28.06.2006 fällte der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung:

أولاً:الأصل في المواعدة من الطرفين أنها ملزمة ديانة، وليست ملزمة قضاءً.
ثانياً: المواعدة من الطرفين على عقد تحايلاً على الربا، مثل المواطأة على العينة أو المواعدة على بيع وسلف ممنوعة شرعاً.
ثالثاً:mفي الحالات التي لا يمكن فيها إنجاز عقد البيع لعدم وجود المبيع في ملك البائع مع وجود حاجة عامة لإلزام كل من الطرفين بإنجاز عقد في المستقبل بحكم القانون أو غيره، أو بحكم الأعراف التجارية الدولية، كما في فتح الاعتماد المستندي لاستيراد البضاعات، فإنه يجوز أن تجعل المواعدة ملزمة للطرفين إما بتقنين من الحكومة، وإما باتفاق الطرفين على نصّ في الاتفاقية يجعل المواعدة ملزمة للطرفين.
رابعاً:إن المواعدة الملزمة في الحالة المذكورة في البند ثالثاً لا تأخذ حكم البيع المضاف إلى المستقبل، فلا ينتقل بها ملك المبيع إلى المشتري، ولا يصير الثمن ديناً عليه، ولا ينعقد البيع إلا في الموعد المتفق عليه بإيجاب وقبولً.
خامساً:إذا تخلّف أحد طرفي المواعدة، في الحالات المذكورة في البند ثالثاً، عما وعدَ به، فإنه يُجبر قضاءً على إنجاز العقد، أو تحمّل الضرر الفعلي الحقيقي الذي لحق الطرف الآخر بسبب تخلفه عن وعده (دون الفرصة الضائعة). والله أعلم

Erstens: Die Regel bei Absprachen zwischen beiden Vertragsparteien ist, dass sie religiös aber nicht gerichtlich verbindlich sind.

Zweitens: Die Absprachen zwischen zwei Vertragsparteien, um durch Tricks, Riba zu umgehen, z. B. die Absprachen über Bay’ul-‘iinah 8 oder die Absprache über einen Kaufvertrag und einen Darlehensvertrag gleichzeitig sind scharii’ah-widrig.

Drittens: In Fällen, in denen es nicht möglich ist, einen Kaufvertrag abzuschließen, weil der Verkäufer das Kaufobjekt nicht besitzt, obwohl es eine allgemeine Notwendigkeit gibt, beide Vertragsparteien zu verpflichten, einen Vertrag für die Zukunft abzuschließen aufgrund gesetzlicher oder anderer Bestimmungen oder aufgrund internationaler Handelsgepflogenheiten, wie bei der Eröffnung eines Letter of credit (L/C), um Waren importieren zu können, ist es erlaubt, die Absprachen für beide Vertragsparteien entweder durch eine staatliche Bestimmung oder durch eine Bedingung in der Verabredung im Einvernehmen beider Parteien verpflichtend zu machen.

Viertens: Die verpflichtende Absprache im o. g. dritten Punkt hat nicht den Status eines Kaufvertrags, der von der Zukunft abhängig gemacht wird. So geht das Kaufobjekt nicht in das Eigentum des Käufers über, auch schuldet er den Kaufpreis nicht, und der Kaufvertrag wird erst am vereinbarten Termin nach dem Angebot und der Annahme geschlossen.

Fünftens: Sollte eine der Parteien, welche die Absprache in den Beispielen im o. g. dritten Punkt vereinbart haben, ihre Verpflichtung nicht erfüllen, dann kann sie gerichtlich dazu gezwungen werden bzw. zur Übernahme des tatsächlichen und wirklichen Schadens (und nicht eines fiktiv verlorenen Gewinns), den sie der anderen Partei aufgrund der Nicht-Erfüllung der Verpflichtung verursacht hat, verpflichtet werden.

Und Allaah weiß es am Besten!

k) Entscheidung Nr. 158 (7/17) bezüglich des Verkaufs von Schulden

Auf seiner 17. Vollversammlung in Amman/Jordanien in der Zeit von 28.05.1427/24.06.2006 bis 02.06.1427/28.06.2006 hat der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung gefällt:

أولاً: يعدّ من فسخ الدين بالدين الممنوع شرعاً كل ما يُفضي إلى زيادة الدين على المدين مقابل الزيادة في الأجل أو يكون ذريعة إليه، ومن ذلك فسخ الدين بالدين عن طريق معاملة بين الدائن والمدين تنشأ بموجبها مديونية جديدة على المدين من أجل سداد المديونية الأولى كلها أو بعضها، سواء أكان المدين موسراً أم معسراً، وذلك كشراء المدين سلعة من الدائن بثمن مؤجل ثم بيعها بثمن حال من أجل سداد الدين الأول كله أو بعضه.
ثانياً: من صور بيع الدين الجائزة:
1. بيع الدائن دينه لغير الدين في إحدى الصور التالية:
‌أ بيع الدين الذي في الذمة بعملة أخرى حالة، تختلف عن عملة الدين، بسعر يومها.
‌ب بيع الدين بسلعة معينة.
‌ج بيع الدين بمنفعة عين معينة.
2. بيع الدين ضمن خلطة أغلبها أعيان ومنافع هي المقصودة من البيع.
والله أعلم

Erstens: Zur Annullierung von einer Schuld durch eine Schuld, welche die Scharii’ah verbietet, zählt alles, was zur Erhöhung der Schuld beim Schuldner als Gegenleistung für die Stundung führt bzw. als Vorwand dafür verwendet wird. Dazu gehört die Annullierung von einer Schuld durch eine Schuld mittels eines Vertrags, der dazu führt, dass der Schuldner eine neue Schuld macht, um damit die erste Schuld oder einen Teil davon zu begleichen, unabhängig davon, ob der Schuldner liquid ist oder nicht, wie wenn der Schuldner vom Gläubiger eine Sache in Raten kauft und dann diese für weniger in bar verkauft, um damit seine erste Schuld oder einen Teil davon zu begleichen.

Zweitens: Beispiele von erlaubten Verkaufsformen von Schulden:

1. Verkauf der Schuld durch den Schuldner gegen keine neue Schuld, wie in diesen Beispielen:

a) Verkauf der Schuld gegen eine andere Währung als die Währung der ersten Schuld, sofort und zum aktuellen Marktpreis

b) Verkauf der Schuld gegen eine bestimmte Ware

c) Verkauf der Schuld gegen Nutzung einer bestimmten Sache

2. Verkauf einer Schuld gegen eine für den Verkauf vorgesehene Mischung von Sachen und Nutzungsrechten

Und Allaah weiß es am Besten!


Notes:

  1. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 6. Nr., 2. Band, Seite 785
  2. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 6. Nr., 1. Band, Seite 453
  3. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 5. Nr., 3. Band, Seite 2267.
  4. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 8. Nr., 1. Band, Seite 641.
  5. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 8. Nr., 2. Band, Seite 25.
  6. Der Mudaarabah-Vertrag مضاربة ist ein Vertrag über eine besondere Art der Partnerschaft. Ein Investor (rabbul-maal) stellt einem Unternehmer (mudaarib) ein bestimmtes Kapital zur Ver­fügung, wobei der Gewinn unter beiden zu einem vereinbarten Verhältnis geteilt wird, aber die finanzielle Verluste nur zu Lasten des Investors gehen. Siehe dazu das Kapitel „die Partner­schaft“
  7. An-nadschasch bedeutet, dass ein Pseudokäufer für eine Ware einen hohen Preis anbietet, ohne die wirkliche Absicht zu haben, diese Ware zu kaufen.
  8. Beispiel für Bay’ul-’iinah: Man vereinbart den Verkauf einer Ware in Raten (z. B. den Verkauf eines Wagens für 10.000 € für 24 Monate) und gleichzeitig den Rückkauf der gleichen Ware in bar (z. B. den Rückkauf des gleichen Wagens für 90.000 €), um das Riba-Verbot zu umgehen.