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Verbotene Kauf- bzw. Verkaufsverträge


Es gibt bestimmte Austauschaktionen, welche die Scharii’ah für verboten erklärt, weil entweder ein unerlässlicher Pflichtteil des Kaufvertrages oder die Mindestvoraussetzungen und die Bedingungen für die Gültigkeit eines solchen Pflichtteiles nicht erfüllt wurden.
Die meisten verbotenen Bay’-Verträge zählen zu den Risikogeschäften, die üblicherweise Übervorteilung (gharar) beinhalten, und bei denen die Ware nicht genau bestimmt ist.
Für den Käufer stellen solche Verträge ein nicht-kalkulierbares Risiko dar, da er den Kaufpreis vorher entrichtet, sich aber nicht sicher sein kann, welche Qualität die Ware hat.
Der Verkäufer erzielt mit solchen Verträgen einen Gewinn jedoch ohne entsprechende scharii’ah-konforme Gegenleistung.

Folgende Bay’-Verträge sind verboten:

Verkauf von Früchten vor dem Zeitpunkt ihrer erkennbaren Reife

عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُما، أَنّ رَسُولَ اللَّهِ‏ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ نَهَى عَنْ بَيْعِ الثِّمَارِ حَتَّى يَبْدُوَ صَلَاحُهَا، نَهَى الْبَائِعَ وَالْمُبْتَاعَ.

Über ‘Abdul-laah Bnu-‘umar (radial-laahu ‘anhuma) wurde tradiert, dass der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) den Verkauf von Früchten verboten hat, bis ihre Reife erkennbar wird. Er hat es dem Verkäufer und dem Käufer verboten. (B, AH, N, Maalik)

‏عَنْ أَنَسِ بْنِ مَالِكٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ ‏أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏نَهَى عَنْ بَيْعِ الثِّمَارِ حَتَّى تُزْهِيَ فَقِيلَ لَهُ وَمَا تُزْهِي قَالَ حَتَّى تَحْمَرَّ فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏أَرَأَيْتَ إِذَا مَنَعَ اللَّهُ الثَّمَرَةَ بِمَ يَأْخُذُ أَحَدُكُمْ مَالَ أَخِيهِ.

Über Anas Bnu-maalik (radial-laahu ‘anh) wurde tradiert, dass der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) den Verkauf von Früchten verboten hat, bis sie reif werden. Dann wurde er gefragt: “Wann werden sie reif?” Er sagte: “bis sie (zum Beispiel) rot werden.” Dann sagte der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam): “Was meint ihr, sollte Allaah die Frucht nicht reifen lassen, mit welchem Recht eignet sich dann der eine von euch das Vermögen seines Bruders an?” (B)

Diese Verkaufsart stellt eine Sünde für den Verkäufer und den Käufer dar. Erst nach der Reife gilt der Verkauf von Früchten als zulässig. Als Richtschnur für die Reife orientiert man sich an der Farbe der jeweiligen Frucht. Im Übrigen unterliegt die Festlegung der Reife den lokalen Verhältnissen jeder Region, also dem ‘Urf.
Der Verkauf von Früchten vor dem Zeitpunkt ihrer Reife ist jedoch zulässig, wenn sie vorher gepflückt werden.
Der Verkauf von Bäumen mit ihren Früchten ist vor oder nach ihrer Reife nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten ohne Weiteres erlaubt.

Verkauf der Milch im Euter

Nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten ist der Verkauf der Milch im Euter unzulässig, unabhängig davon, ob ihre Menge bekannt ist oder nicht.

عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ قَالَ: نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَنْ تُبَاعَ الثَّمَرَةُ حَتَّى تَبِينَ صَلاحُهَا، أَوْ يُبَاعَ صُوفٌ عَلَى ظَهْرٍ، أَوْ لَبَنٌ فِي ضَرْعٍ، أَوْ سَمْنٌ فِي لَبَنٍ.

Über Ibnu-‘abbaas wurde tradiert, dass er sagte: “Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot den Verkauf der Frucht, bis deren Reife erkennbar wird, den Verkauf der (ungeschorenen) Wolle auf dem Rücken des Tieres, den Verkauf der Milch im Euter und den Verkauf der Butter in der Milch.” (Ad-daaraqutniy und Al-baihaqiy)

Die Maalikiten lassen ein derartiges Geschäft zu, wenn es sich um mehrere Schafe und um eine bekannte Menge Milch handelt, da dadurch die Übervorteilung (gharar) minimalisiert wird.
Wenige Fiqh-Gelehrte erlauben diese Geschäfte ohne Bedingungen, da die Menge und die Eigenschaften der Milch bekannt sind und weil sie den o. g. Hadiith als mangelhaft bewerten.

Verkauf ungeschorener Wolle

Nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten ist der Verkauf der ungeschorenen Wolle auf dem Rücken eines Tieres verboten, da das Fell mit dem Tier fest verbunden ist, als Eigenschaft des Tieres gilt und noch keine Sache darstellt, die man kaufen kann. Als Beleg für ihre Meinung dient der o. g. Hadiith über Ibnu-‘abbaas (radial-laahu ‘anh).
Manche Fiqh-Gelehrte wie Imaam Al-laith Bnu-sa’d und Imaam Abu-yuusuf lassen den Verkauf dieser Wolle mit der Bedingung zu, dass sie sofort geschoren wird.

Verbot von Al-munaabadhah المنابذة und Al-mulaamasah الملامسة

Der Sahaabiy Abu-sa’iid Al-chudriy (radial-laahu ‘anh) berichtete:

أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ نَهَى عَنْ ‏الْمُنَابَذَةِ وَهِيَ طَرْحُ الرَّجُلِ ثَوْبَهُ بِالْبَيْعِ إِلَى الرَّجُلِ قَبْلَ أَنْ يُقَلِّبَهُ أَوْ يَنْظُرَ إِلَيْهِ وَنَهَى عَنْ الْمُلَامَسَةِ وَالْمُلَامَسَةُ لَمْسُ الثَّوْبِ لَا يَنْظُرُ إِلَيْهِ.

dass der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) Al-munaabadhah verbot, d. h. dass der Verkäufer dem Käufer sein für den Verkauf bestimmtes Kleidungsstück zuwirft, (wodurch das Geschäft zustande kommt), bevor der Käufer das Kleid prüft oder es sich genau anschaut. Auch verbot er Al-mulaamasah, weil der Käufer das Kleidungsstück durch Berührung kauft, ohne es vorher zu prüfen. (B, M, Ibnu-hibbaan)

Eine ähnliche Verkaufsform ist die der Hasaah الحصاة. Darunter versteht man die Vereinbarung beider Vertragsparteien, dass einer von ihnen ein Steinchen wirft, und diejenige Ware auf die das Steinchen fällt, in den Besitz des anderen übergeht.
Derartige Verkaufsformen sind verboten, weil hier entweder ein aleatorisches Geschäft (gharar) vorliegt oder das Einverständnis einer der beiden Vertragsparteien anzuzweifeln ist. Heute sind viele Gewinnspiele dieser Kategorie zuzuordnen. Hierbei entrichtet der Kunde einen bestimmten Preis dafür, dass er beispielsweise am Glücksrad dreht und als Gewinn er jene Ware erhält, bei welcher der Zeiger stehen bleibt.

Verbot der Vereinbarung unterschiedlicher Verkaufstypen in einem einzigen Kauf- bzw. Verkaufsvertrag

Der Sahaabiy Abu-hurairah (radial-laahu ‘anh) berichtete:

‏نَهَى رَسُولُ اللَّهِ‏ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ عَنْ بَيْعَتَيْنِ فِي بَيْعَةٍ.

Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot, zwei (unterschiedliche) Kauf- bzw. Verkaufsverträge in einem (einzigen) Vertrag zu vereinbaren.” (T, N, AH)

Diese unterschiedlichen Kauf- bzw. Verkaufsverträge könnten wie folgt zustande kommen

  • Vereinbarung verschiedener Preise
    Beispiel:
    Man vereinbart als Preis im abgeschlossenen Vertrag entweder eine Barzahlung in einer bestimmten Höhe (z. B. 1.000 €) oder eine Ratenzahlung mit einem höheren Preis (z. B. 1.200 € für 12 Monate).
    Diese Vereinbarung macht den Vertrag nichtig, da der Preis nicht eindeutig bestimmt ist und der Verkäufer beim Vertragsabschluss nicht weiß, welchen Preis der Käufer wählte, wählt oder wählen wird.
    Das o. g. Beispiel darf nicht mit der Form verwechselt werden, in der der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des Vertrags beide bzw. andere Optionen anbietet und der Käufer eine der Optionen wählt. Hier kommt erst nach der Wahl einer der Optionen durch den Käufer der Vertrag zustande und dieser ist scharii’ah-konform.
  • Vereinbarung einer Bedingung
    Beispiel:
    Man vereinbart den Verkauf einer Ware (z. B. PKW für 10.000 €) mit der Bedingung, dass im Gegenzug der Käufer eine andere Ware (z. B. Motorrad für 2.000 €) an den Verkäufer verkauft.
    Nur die Maalikiten lassen eine solche Form zu, da ihrer Meinung nach die Preise der Waren bekannt sind und die Bedingung dem Zweck des Vertrags nicht widerspricht.
    Die Vereinbarung des Verkaufs einer Ware mit der Bedingung, dass im Gegenzug dazu der Käufer ein bestimmtes Darlehen für den Verkäufer zur Verfügung stellt, gilt nach allen Fiqh-Gelehrten als verboten, da es sich dabei um einen Kaufvertrag und um einen Darlehensvertrag im gleichen Vertrag handelt.
  • Vereinbarung des Verkaufs einer Ware in Raten und ihres anschließenden Rückkaufs durch denselben Verkäufer in bar
    Beispiel:
    Man vereinbart den Verkauf einer Ware in Raten (z. B. den Verkauf eines Wagens für 10.000 € für 24 Monate) und gleichzeitig den Rückkauf der gleichen Ware in bar (z. B. den Rückkauf des gleichen Wagens für 90.000 €), um das Riba-Verbot zu umgehen.
    Diese Verkaufsform nennt man Bay’ul-‘iinah بيع الْعِينَةِ. Sie gilt nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten als verboten. Nur die Schaafi’iten lassen diesen Vertrag formal zu, wenn der Verkauf und der Rückkauf getrennt stattfinden, da alle Vertragsmodalitäten berücksichtigt werden. Im Gegensatz dazu lehnt die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten diese Kaufverträge auch dann ab, wenn sie getrennt erfolgen, da es sich hierbei um Umgehungstricks der Scharii’ah-Normen handelt.

 Verkauf gegen Anzahlung (bay’ul-‘urbuun bzw. bay’ul-‘urbaan بيع العربون أو العربان)

Bay’ul-‘urbuun bezeichnet eine Verkaufsform, bei welcher der Verkäufer während der Vertragssitzung eine Ware gegen eine Anzahlung veräußert und mit dem Käufer vereinbart, dass diese Anzahlung im Falle des Vertragswiderrufs dem Verkäufer gehört, während sie im Falle eines erfolgreichen Vertragsschlusses als Teil des vereinbarten Preises gilt.

‘Amr Bnu-schu’aib überlieferte über seinen Vater über seinen Großvater ‘Abdul-laah Bnu-‘amr Bnul-‘aas:

نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ عَنْ بَيْعِ الْعُرْبَانِ

Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot Bay’-ul-‘urbaan. (I, Maalik)

Diese Verkaufsform ist nichtig, weil beim Vertragsabschluss eine nicht scharii’ah-konforme Bedingung, nämlich eine Anzahlung an den Verkäufer, vereinbart wurde, die der Verkäufer auf jeden Fall mit oder ohne Gegenleistung erhält.
Da jedoch manche Fiqh-Gelehrte den o. g. Hadiith als mangelhaft (da’iif) einstufen und nicht berücksichtigen, erlauben die Hanbaliten Bay’ul-‘urbuun und belegen ihre Meinung mit einer anderen Überlieferung über den Sahaabiy Ibnu-‘umar, die im Musannaf von ‘Abdur-razzaaq überliefert wurde, nach welcher der Gesandte Bay’ul-‘urbuun auf eine Frage nach Bay’ul-‘urbuun hin erlaubte.
Sollte eine Anzahlung (‘Urbuun) außerhalb des Kaufvertrags vereinbart und im Vertrag danach nicht erwähnt werden, dann ist es nach allen Fiqh-Gelehrten erlaubt.

Verkauf von Schulden (bay’ud-dain بيع الدين)

Ad-dain, die Schuld, ist ein Vermögen, zu dessen Entrichtung sich eine Person verpflichtet.

Ad-dain kann Folgendes sein:

– ein Kaufpreis,

– ein Darlehen,

– ein nicht ausgezahlter Lohn für eine bereits verrichtete Arbeit,

– eine Schadensersatzleistung,

– eine noch zu leistende Wiedergutmachung für ein Vergehen, etc.

 

Man unterscheidet beim Verkauf von Schulden folgende Typen:

– Verkauf einer Schuld gegen eine andere Schuld (bay’ud-daini bid-dain بيع الدين بالدين)

– Verkauf einer Schuld gegen eine spezifizierte abwesende Sache (bay’ud-daini bi-mausuufin fidh-dhim-mah
بيع الدين بموصوف في الذمة)

– Verkauf einer Schuld gegen eine existente Sache, die später ausgeliefert wird (bay’ud-daini bi-mu’aiyanin yata-ach-charu qabduhu بيع الدين بمعين يتأخر قبضه)

– Aufrechnen einer Schuld gegen eine andere Schuld (bay’ud-daini bidainin muqassah بيع الدين بدين مقاصة)

– Verkauf einer Schuld gegen Zahlungsmittel (bay’ud-daini bin-naqd بيع الدين بالنقد)

Verkauf einer Schuld gegen eine andere Schuld (bay’ud-daini bid-dain بيع الدين بالدين)

Diese Verkaufsart ist übereinstimmend nach allen Fiqh-Gelehrten verboten.

عَنْ ابْنِ عُمَرَ رَضِيَّ اللهُ عَنْهُمَا أنَّ النَبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ نَهَى عَنْ بَيعِ الكَالِىءِ بِالْكَالِىءِ، أيْ بَيْعِ الدَّينِ بالدَّينِ.

Über Ibnu-‘umar (radial-laahu ‘anhuma) wurde tradiert, dass der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) den Verkauf des später zu zahlenden Darlehens gegen ein anderes Darlehen, d. h. den Verkauf einer Schuld gegen eine andere Schuld, verbot.” (Ad-daaraqutniy und Al-baihaqiy)

 

Beispiele dieses Bay’-Typs:

– Eine Person verkauft einer anderen Person 10 kg Weizen für 10 € mit der Bedingung, den Weizen und das Geld erst nach einem Monat abzugeben.

– Eine Person verkauft einer anderen Person 1.000 kg Weizen für 1.000 € und liefert ihr die Ware mit der Bedingung, den Kaufpreis erst nach drei Monaten zu bekommen. Wenn die verschuldete Person nach Ablauf der Frist ihre Schuld nicht begleichen kann und diese Schuld für 1.100 € kauft mit der Bedingung, diesen Betrag erst nach weiteren drei Monaten zu zahlen, dann kommen Riba und ein Haraam-Vertrag zustande.

– Eine Person A ist bei Person B mit 100 kg Weizen verschuldet. Person A bietet Person C diese 100 kg Weizen für 100 € an, mit der Bedingung, den Kaufpreis erst nach einem Monat zu erhalten.

 Verkauf einer Schuld gegen eine spezifizierte abwesende Sache (bay’ud-daini bi-mausuufin fidh-dhim-mah بيع الدين بموصوف في الذمة)

Sollte eine Person mit 1.000 € verschuldet sein und diese Schuld z. B. mit einem genau spezifizierten Teppich oder mit einer anderen Währung zum Tageswechselkurs begleichen, dann gilt dieser Vertrag als Sulh-Vertrag 1 und ist nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten nur erlaubt, wenn das Vereinbarte in der Vertragssitzung aushändigt bzw. entrichtet wird, sonst nicht. Die Maalikiten lehnen diese Form des Verkaufs ab.

Verkauf einer Schuld gegen eine existente Sache, die später ausgeliefert wird (bay’ud-daini bi-mu’aiyanin yata-ach-charu qabduhu بيع الدين بمعين يتأخر قبضه)

Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten erlaubt z. B. den Verkauf von einem Kleid, das später geliefert wird, gegen geschuldetes Geld. Bei Riba-Gütern verlangen sie jedoch die sofortige Lieferung während der Vertragssitzung. Die Maalikiten lehnen all diese Verkaufsarten ab.
Ebenfalls erlaubt ist das Verkaufen einer Schuld für Nutzungsrechte an einer bestimmten Sache wie die Begleichung einer Schuld mit dem Recht auf Wohnen für eine bestimmte Zeit oder die Benutzung eines Fahrzeuges, etc.

Aufrechnen einer Schuld gegen eine andere Schuld (bay’ud-daini bidainin muqas-sah بيع الدين بدين مقاصة)

Die Hanafiten lassen dies zu, wenn zwei beiderseitig verschuldete Personen ihre Schulden gegenseitig aufrechnen und damit einander gegenüber schuldenfrei werden.
Die Maalikiten lassen diese Form zu, wenn beide Schulden vergleichbar sind (gleiche Menge und gleiche Eigenschaften), aber keine Nahrungsmittel sind.
Nach den Schaafi’iten und Hanbaliten gilt diese Form nicht, da sie den verbotenen Verkauf einer Schuld gegen eine andere Schuld darstellt.

Beispiele:

– Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten erlaubt den Geldwechsel (Sarf) nach folgender Form: “Ich biete dir für die Schuld in Höhe von 100.- € 120.- $”, wenn nach Abschluss des Vertrags die Aushändigung des Preises erfolgt und dieser Preis dem tatsächlichen Tageswechselkurs zwischen Euro und Dollar entspricht. Sollten eine der beiden Bedingungen oder beide verletzt werden, dann handelt es sich um ein verbotenes Riba-Geschäft.

– Erlaubt ist ebenfalls folgende Form: “Meine Schuld bei dir in Höhe von 100.- € rechne ich auf gegen die Schuld bei mir in Höhe von 120.- $”, wenn dieser Tausch dem tatsächlichen Tageswechselkurs zwischen Euro und Dollar entspricht.

– Auch folgende Form ist erlaubt: “Meine Schuld für das gekaufte Auto von dir in Höhe von 10.000.- € rechne ich auf gegen das Darlehen in Höhe von 10.000.- €, das ich dir vor zwei Monaten gewährte.

Verkauf einer Schuld gegen Zahlungsmittel (bay’ud-daini bin-naqd بيع الدين بالنقد)

Diese Verkaufsform ist nach den meisten Fiqh-Gelehrten erlaubt, wenn man die Schuld vom Schuldner kauft, wie z. B. wenn man die geschuldeten 100 kg Weizen für 50.- an den Schuldner verkauft.
Wenn man die Schuld jedoch an eine dritte Person verkauft, dann gilt ein derartiger Vertrag nach den meisten Fiqh-Gelehrten als nichtig, da man die Schuld nicht liefern kann.
Andere Fiqh-Gelehrten wie die Maalikiten erlauben diese Verkaufsform, wenn der Schuldner in der gleichen Stadt lebt, um seine finanzielle Lage leichter feststellen zu können, er die Schuld zugibt, nicht mit dem Käufer verfeindet ist, zur Begleichung der Schuld bewegt werden kann, wenn er dies verweigert, und die Schuld zu den Waren gehört, die man vor der Aushändigung verkaufen darf (z. B. darf die Schuld keine Nahrungsmittel sein).

Verbot des Weiterverkaufs eines Kaufobjektes vor dessen Besitzergreifung

Wenn ein Händler Waren für einen günstigen Preis kauft und diese an Kunden weiter veräußert, ohne sie zuvor in Besitz genommen zu haben, dann fungiert dieser Händler eigentlich als Zwischenhändler, der etwas verkauft, was er noch nicht besitzt. Diese Verkaufsform ist unter den Fiqh-Gelehrten sehr umstritten. Sie vertreten diesbezüglich unterschiedliche Meinungen:

– Die Schaafi’iten, manche Hanafiten (wie Muhammad Bnul-hasan und Zufar), manche Hanbaliten (wie Ibnul-qaiyim) und die Zaidiyyah verbieten den Weiterverkauf von gekauften Kaufobjekten vor deren Besitzergreifung (qabdقبض ). Sie belegen ihre Meinung mit folgenden Hadiithen:

قَالَ حَكِيمُ بْنُ حِزَامٍ: ابْتَعْتُ طَعَامًا مِنْ طَعَامِ الصَّدَقَةِ، فَرَبِحْتُ فِيهِ قَبْلَ أَنْ أَقْبِضَهُ، فَأَتَيْتُ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَذَكَرْتُ ذَلِكَ لَهُ، فَقَالَ: لَا تَبِعْهُ حَتَّى تَقْبِضَهُ.

Hakiim Bnu-hizaam sagte: “Ich habe Nahrungsmittel von den Zakaah-Nahrungsmitteln gekauft und einen Gewinn erzielt, bevor ich diese ausgehändigt bekam. Daraufhin bin ich zum Gesandten Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) gegangen und habe ihm dies erzählt.” Er sagte: “Verkaufe sie nicht, bis du sie ausgehändigt bekommst.”

‏عَنْ ‏ابْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَّ اللهُ عَنْهُمَا ‏أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ ‏مَنْ ابْتَاعَ طَعَامًا فَلَا يَبِعْهُ حَتَّى يَسْتَوْفِيَهُ ‏قَالَ ‏ابْنُ عَبَّاسٍ ‏‏وَأَحْسِبُ كُلَّ شَيْءٍ مِثْلَهُ.

Ibnu-‘abbaas (radial-laahu ‘anhuma) berichtete, dass der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte: “Wer Nahrungsmittel gekauft hat, darf diese nicht weiterverkaufen, bis er über sie gänzlich verfügt.” Ibnu-‘abbaas sagte dazu: “Ich denke, dass dies für alles andere gilt.” (B, M)

‘Abdul-laah Bnu-‘amr Bnul-‘aas überlieferte,

أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: لَا يَحِلُّ سَلَفٌ وَبَيْعٌ وَلَا شَرْطَانِ فِي بَيْعٍ، وَلَا رِبْحُ مَا لَمْ يُضْمَنْ، وَلَا بَيْعُ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ.

dass der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte: “Es ist nicht erlaubt, einen Darlehens- und einen Bay’-Vertrag in einem Bay’-Vertrag abzuschließen, auch nicht zwei Bedingungen in einem Bay’-Vertrag zu vereinbaren. Nicht erlaubt ist ebenfalls ein Gewinn von etwas, für das man nicht haftet, sowie der Verkauf von etwas, das man nicht hat. (T, A, N, AH)

Für eine Ware, die der Käufer noch nicht ausgehändigt bekam, haftet der Verkäufer. Weil der Käufer für diese Ware noch nicht haftet, darf er sie nicht weiterverkaufen. Außerdem kann ein solcher Weiterverkauf ungültig werden, wenn die Ware vorher schadhaft bzw. defekt wird.

– Die Imaame Abu-haniifah und Abu-yuusuf verbieten den Weiterverkauf von beweglichen Sachen vor deren Besitzergreifung, erlauben aber den Weiterverkauf von Immobilien vor deren Besitzergreifung.

– Die Maalikiten und manche Hanbaliten verbieten nur den Weiterverkauf von Nahrungsmitteln vor deren Besitzergreifung. Alle anderen Sachen können nach ihnen vor bzw. nach der Besitzergreifung weiterverkauft werden.

Die Aushändigung bzw. Besitzergreifung (qabd قبض) des Kaufobjektes kommt wie folgt zustande:

– Bei nicht beweglichen Sachen:
Die Fiqh-Gelehrten sehen die Aushändigung bzw. Besitzergreifung wie z. B. von Immobilien durch “At-tachliyahالتخلية ” und “Al-ichlaa’ الإخلاء” erfüllt. At-tachliyah bedeutet “die Gewährung des Zugangs zum Kaufobjekt” wie durch die Aushändigung der Schlüssel der Immobilie.
Al-ichlaa’ bedeutet die Entfernung der Einrichtungsgegenstände, die nicht zum Kaufvertrag gehören.

– Bei beweglichen Sachen:
Die beweglichen Sachen unterteilt man in Sachen, die gewogen bzw. gemessen werden, und in Sachen, die weder gewogen noch gemessen, sondern pauschal verkauft werden.

Die ersteren werden nach dem Wiegen bzw. dem Messen übergeben und vom Lager des Verkäufers abtransportiert.
Die Aushändigung der pauschal verkauften Sachen geschieht durch den Abtransport vom Lager des Verkäufers.
Bei den Hanafiten und Maalikiten kommt die Aushändigung bzw. Besitzergreifung immer mit At-tachliyah zustande.

 Zusätzliche verbotene Kauf- bzw. Verkaufsverträge

Im Folgenden werden mehrere Kauftypen dargestellt, die formal alle Kriterien eines gültigen und wirksamen Kaufvertrages erfüllen, aber von der Scharii’ah aufgrund des Vorliegens von anderen Gründen annulliert werden.
Derartige Kauftypen verfügen meistens über eine betrügerische Komponente, die zu Streitigkeiten zwischen dem Händler und dem Kunden führen könnte:

 Bay’ul-musar-raah بيع المصرّاة

Darunter versteht man den Verkauf von Tieren wie Kamelen, Kühen oder Schafen, die vor dem Verkauf vorsätzlich tagelang nicht gemolken werden, um sie dem Käufer als qualitätsvolle physisch kräftige und gesunde Tiere und mit vollem Euter zu verkaufen. Der Vertragsabschluss ist formal korrekt gehört aber zu den verbotenen Verträgen, da hier ein eindeutiger Betrug vorliegt.
Wenn der Käufer den Betrug nach dem Vertragsabschluss feststellt, steht ihm die Option zu, den Vertrag aufgrund des Vorliegens eines Mangels nachträglich zu widerrufen.
Sollte das Tier vom Käufer bereits gemolken worden sein, wird entweder die gemolkene Milch oder als Gegenleistung dafür (ein Saa’ صاع: ca. vier Handvoll Datteln) an den Verkäufer zurückerstattet. Der Sahaabiy Abu-hurairah (radial-laahu ‘anh) überlieferte diesbezüglich folgenden makellosen Hadiith:

‏قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ‏‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ مَنْ اشْتَرَى غَنَمًا مُصَرَّاةً فَاحْتَلَبَهَا فَإِنْ رَضِيَهَا أَمْسَكَهَا وَإِنْ سَخِطَهَا فَفِي حَلْبَتِهَا صَاعٌ مِنْ تَمْرٍ.

Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte: “Wer Schafe kaufte, die für mehrere Tage nicht gemolken wurden, und dann selbst gemolken hat, soll diese behalten, wenn er damit zufrieden ist. Sollten sie ihm jedoch missfallen (und er will sie zurückgeben), dann ersetzt er die gemolkene Milch mit einem Saa’ getrockneter Datteln.” (B, M)

Analog zu den im Hadiith aufgezählten Tierarten wird ebenso mit anderen Halaal-Tieren verfahren.
Nach anderen Hadiithen hat man für den Widerruf des Bay’-Vertrags eine Dreitagesfrist. Manche Fiqh-Gelehrte wie die Maalikiten und manche Schaafi’iten beschränken die Gegenleistung nicht nur auf Datteln, sondern verlangen ein Saa’ üblicher Nahrung im Lande.

Bay’un-nadschasch النجش

‏عَنْ‏ ‏ابْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا قَالَ ‏‏نَهَى النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ عَنْ النَّجْشِ.

Über ‘Abdul-laah Bnu-‘umar (radial-laahu ‘anhuma) wurde berichtet, er sagte: “Der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot An-nadschasch.” (B)

An-nadschasch bedeutet, dass ein Pseudokäufer für eine Ware einen hohen Preis anbietet, ohne die Absicht zu haben, diese Ware zu kaufen. Aufgrund dieser vorgetäuschten Nachfrage präsentiert der Verkäufer seine Ware als sehr wertvoll, um einen potentiellen Kunden zur Zahlung eines noch höheren Preises zu veranlassen.
Sollte eine auf An-nadschasch beruhende Übereinkunft zwischen dem Verkäufer und dem Pseudokäufer festgestellt werden, kann der betrogene Käufer, den Kaufvertrag widerrufen. Nach manchen Hanbaliten ist dieser Bay’-Vertrag an sich nichtig.

Verbot des Verkaufs für Beduinen durch ortsansässige Makler

 عَنْ ‏أَبي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ ‏‏نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ عَنْ التَّلَقِّي وَأَنْ يَبْتَاعَ الْمُهَاجِرُ لِلْأَعْرَابِيِّ.

Über Abu-hurairah (radial-laahu ‘anh) wird tradiert, dass Allaahs Gesandter (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot, auf die Karawanen außerhalb der Stadt zu warten, um sie aufzukaufen, und dass ein Ortsansässiger für einen Beduinen Handelswaren veräußert bzw. einkauft.” (B, M)

‏عَنْ ابْنِ طَاوُسٍ عَنْ ‏أَبِيهِ عَنْ ‏ابْنِ عَبَّاسٍ ‏قَالَ ‏‏نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏أَنْ ‏تُتَلَقَّى الرُّكْبَانُ وَأَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ ‏‏قَالَ ‏فَقُلْتُ ‏لِابْنِ عَبَّاسٍ ‏مَا قَوْلُهُ حَاضِرٌ لِبَادٍ قَالَ لَا يَكُنْ لَهُ سِمْسَارًا.

Über Ibnu-taawuus über seinen Vater über Ibnu-‘abbaas wird tradiert, dass er sagte: “Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot, auf die Karawanen außerhalb der Stadt zu warten, um sie aufzukaufen, und dass ein Ortsansässiger für einen Beduinen einkauft.” Er sagte: “Dann fragte ich Ibnu-‘abbaas: “Was meinte er mit seiner Aussage “und dass ein Ortsansässiger für einen Beduinen einkauft”? Er antwortet: “Er darf kein Makler für ihn sein!” (M)

Diese Vorgehensweise ist insbesondere verboten, wenn der Beduine die Preise in der Stadt nicht kennt, da damit Schaden für die Käufer in der Stadt und für den verkaufenden Beduinen entsteht. Durch den Makler erhöhen sich die Preise für die Stadtbewohner und verringern sich die Einnahmen des Beduinen.
Man verfährt mit solchen Bay’-Formen wie mit der verbotenen Bay’-Form von An-nadschasch.

Verbot des Aufkaufs von Waren reisender Kaufleute, bevor sie auf dem Markt angeboten werden

Wenn ein Großhändler zu einer Karawane oder zu reisenden Kaufleuten aufbricht, um ihre Waren noch vor der Ankunft in der Stadt aufzukaufen und diese dann später auf dem Markt zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen, betrachtet die Scharii’ah diese Art von Geschäftspraktiken trotz der formalen Korrektheit des Kaufvertrages als haraam und damit als scharii’ah-widrig.
Der Aufkäufer nutzt hierbei die Unerfahrenheit oder die Unwissenheit über die tatsächlich herrschenden Preise aus.
Laut Hadiithen des Gesandten gilt auch in einem solchen Fall, dass diese Händler, wenn sie den Markt erreichen und dort den tatsächlichen höheren Kaufpreis erfahren, den Kaufvertrag annullieren dürfen, wenn der Betrug offensichtlich ist.

Verbot des Hortens (ihtikaar الاحتكار)

Darunter versteht man das Horten von Grundnahrungsmitteln, mit der Absicht, dadurch eine unangemessene Teuerung zu erzielen. Hier erfolgt der Kauf von Waren (meist Nahrungsmittel bzw. Tierfutter) in großen Mengen. Dann wird mit der Wiederveräußerung bis zu dem Zeitpunkt abgewartet, an dem eine erhöhte Nachfrage besteht, und erst dann wird die Ware zu einem überhöhten Preis angeboten. Bezüglich dieser Geschäftspraktiken äußerte sich der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) wie folgt:

‏‏لَا ‏‏ يَحْتَكِرُ ‏ ‏إِلَّا خَاطِئٌ.

Nur ein Verfehlender hortet! (M)

Wenn sich eine derartige Notsituation anbahnt, dass auf dem Markt ein Mangel an Grundnahrungsmitteln bzw. Tierfutter oder anderen benötigten Waren herrscht und die Händler diese Waren zurückhalten bzw. nicht zum Verkauf anbieten, um die Preise in die Höhe zu treiben, hat der Staat im Interesse der Allgemeinheit das Recht, die Händler zu zwingen, diese Waren zu veräußern. Weigern sie sich, darf er die Waren zu ortsüblichen Preisen aufkaufen und auf dem Markt anbieten bzw. anbieten lassen.

Verbot des Überbietens nach einem Kaufabschluss bzw. nach Abschluss der Kaufverhandlungen

Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte bezüglich des Überbietens:

لَا يَبِعْ الرَّجُلُ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ.

Der eine soll nicht seinen Bruder nach seinem Kaufabschluss überbieten! (M)

لَا يَسُمْ الْمُسْلِمُ عَلَى سَوْمِ ‏أَخِيهِ.

Der Muslim soll nicht seinen Bruder nach Abschluss der Kaufverhandlungen überbieten! (M)

Im ersten Hadiith richtet sich das Verbot gegen ein neues Angebot, das von einem Dritten abgegeben wird, um die gleiche Ware zu erwerben, über welche die Vertragspartner bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Im zweiten Hadiith richtet sich das Verbot gegen ein neues Angebot, das von einem Dritten abgegeben wird, um die gleiche Ware zu erwerben, über die sich die Vertragspartner bezüglich des Preises und der Kaufmodalitäten bereits einigten, aber noch keinen Vertrag darüber abgeschlossen hatten.

Verbot der Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Händlern, die wissentlich ihren Lebensunterhalt nur mit Haraam-Geschäften bestreiten

Wenn der Kunde sich gewiss darüber ist, dass ein Händler fast ausschließlich mit Waren handelt, deren Genuss für Muslime haraam ist, wie Schweinefleisch oder alkoholische Getränke, dann gilt der Kauf beim diesem Händler als haraam.

Ebenso wird verfahren mit jedem, der seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich aus Haraam-Mitteln (Riba, Diebesgut, etc.) bestreitet:

مَنِ اشْتَرَى سَرِقَةً وَهُوَ يَعْلَمُ أَنَّهَا سَرِقَةٌ، فَقَدْ أُشْرِكَ فِي عَارِهَا وَإثْمِهَا.

Wer Diebesgut kauft, während er weiß, dass es Diebesgut ist, hat Anteil an dessen Schande und an dessen Sünde. (Al-baihaqiy)

Bietet der Händler teils Halaal- und teils Haraam-Waren an, gilt der Geschäftsumgang mit ihm als eine Soll-Nicht-Handlung (Makruuh-Handlung). Hierbei beruft man sich auf folgenden von An-nu’maan Bnu-baschiir (radial-laahu ‘anh) überlieferten Hadiith:

الْحَلَالُ بَيِّنٌ وَالْحَرَامُ بَيِّنٌ وَبَيْنَهُمَا مُشَبَّهَاتٌ لَا يَعْلَمُهَا كَثِيرٌ مِنْ النَّاسِ فَمَنْ اتَّقَى الْمُشَبَّهَاتِ ‏اسْتَبْرَأ ‏لِدِينِهِ وَعِرْضِهِ وَمَنْ وَقَعَ فِي الشُّبُهَاتِ كَرَاعٍ يَرْعَى حَوْلَ ‏الْحِمَى يُوشِكُ أَنْ يُوَاقِعَهُ أَلَا وَإِنَّ لِكُلِّ مَلِكٍ حِمًى أَلَا إِنَّ حِمَى اللَّهِ فِي أَرْضِهِ ‏مَحَارِمُهُ أَلَا وَإِنَّ فِي الْجَسَدِ مُضْغَةً إِذَا صَلَحَتْ صَلَحَ الْجَسَدُ كُلُّهُ وَإِذَا فَسَدَتْ فَسَدَ الْجَسَدُ كُلُّهُ أَلَا وَهِيَ الْقَلْبُ.

Die Halaal-Handlungen sind ersichtlich, und Haraam-Handlungen sind ersichtlich. Doch zwischen beiden gibt es Zweifelhaftes, das viele Menschen nicht kennen. Wer das Zweifelhafte meidet, schützt damit seine Religiosität und seine Würde. Wer sich jedoch auf das Zweifelhafte einlässt, ähnelt einem Hirten, der seine Herde so nahe am Rande einer Schutzzone weiden lässt, dass sie beinahe diese Grenze übertritt. Gewiss! Jeder Regent verfügt über Schutzzonen, und die Schutzzonen Allaahs sind die von Ihm verbotenen Dinge! Gewiss, im Körper gibt es ein kleines Organ, wenn es gesund ist, geht es dem gesamten Körper gut, und wenn es schlecht wird, geht es dem gesamten Körper schlecht, dieses ist zweifelsohne das Herz!” (B, M)

Es ist ebenfalls sehr verpönt und nach vielen Fiqh-Gelehrten haraam, Waffen an Menschen zu verkaufen, die sich in Zwietracht befinden, sowie z. B. Weintrauben an Menschen zu verkaufen, die daraus Wein herstellen, usw.

 


Notes:

  1. Siehe Kapitel „Assulh