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Optionen zur Aufhebung eines Bay’-Vertrags (al-chiyaar الخيار)


Ein Bay’-Vertrag kommt grundsätzlich immer dann zustande, wenn seine o. g. unerlässlichen Pflichtteile mit ihren Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt werden und hat zur Folge, dass das Eigentum der veräußerten Sache in das Eigentum des Käufers übergeht. Im Gegenzug steht dem Verkäufer der ausgehandelte Preis zu.
Ein derartiger Vertragsschluss kann jedoch durch Vorliegen gewisser Umstände annulliert werden und somit für beide Vertragsparteien nicht mehr bindend sein.

Gemäß der Scharii’ah unterscheidet man drei Optionen, bei denen eine der beiden Vertragsparteien von dem Recht Gebrauch machen kann, den Vertrag ohne weitere Konsequenzen nach Vertragsabschluss aufzulösen. Diese Optionen sind:

– Auflösung des Bay’-Vertrags während der Vertragssitzung (Chiyaarul-madschlis خيار المجلس)

– Das vertragliche Aufhebungsrecht (Chiyaarusch-schart خيار الشرط)

– Auflösung des Bay’-Vertrags beim Vorliegen eines Warenschadens (Chiyaarul-‘aib خيار العيب)

Auflösung des Bay’-Vertrags während der Vertragssitzung (chiyaarul-madschlis خيار المجلس)

Beide Vertragsparteien haben das Recht, den in der aktuellen Vertragssitzung geschlossenen Vertrag aufzulösen, solange sie sich noch nicht räumlich von der Vertragssitzung getrennt oder ausdrücklich den Vertrag für wirksam erklärt haben.
Verlässt aber eine der Vertragsparteien die Vertragssitzung, so kann sie nicht mehr von dem Recht der Auflösung des Vertrages nach dieser Option Gebrauch machen. Vielmehr gilt der Vertrag als verbindlich für beide Vertragsparteien.

Über den Sahaabiy Hakiim Bnu-hizaam (radial-laahu ‘anh) wurde folgender Makelloser Hadiith zur Möglichkeit der Auflösung des Bay’-Vertrags während der Vertragssitzung tradiert:

‏قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ الْبَيِّعَانِ بِالْخِيَارِ مَا لَمْ يَتَفَرَّقَا أَوْ قَالَ حَتَّى يَتَفَرَّقَا فَإِنْ صَدَقَا وَبَيَّنَا بُورِكَ لَهُمَا فِي بَيْعِهِمَا وَإِنْ كَتَمَا وَكَذَبَا مُحِقَتْ بَرَكَةُ بَيْعِهِمَا.

“Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte: “Der Käufer und der Verkäufer haben die Wahl, von ihrem Geschäft zurückzutreten, solange sie noch nicht auseinandergegangen sind.” – Oder er sagte: “bis sie auseinandergegangen sind.” – Sollten sie aufrichtig zueinander gewesen sein und alles offengelegt haben, so wird ihnen Segen in ihr Geschäft gelegt. Doch sollten sie einander etwas verschwiegen oder Unwahres gesagt haben, so wird der Segen ihres Handels damit vernichtet.” (B, M)

Die Hanafiten und Maalikiten erkennen diese Vertragsauflösungsoption innerhalb der Vertragssitzung nicht mehr an, wenn alle unerlässlichen Pflichtteile, Bedingungen und Voraussetzungen des Vertrags erfüllt sind.
Nach den anderen Fiqh-Gelehrten gilt diese Vertragsauflösungsoption bei allen wirksamen Bay’-Verträgen.
Die Schaafi’iten erkennen keine Bedingung im Vertrag an, die diese Vertragsauflösungsoption ausschließt, da eine derartige Bedingung ihrer Meinung nach dem Sinn des Vertrags widerläuft, so wie wenn man als Bedingung im Vertrag vereinbaren würde, die verkaufte Sache nicht aushändigen zu müssen. Mit einer solchen Bedingung wird der Vertrag nach der Mehrheit der Schaafi’iten insgesamt ungültig.
Die Hanbaliten dagegen lassen eine derartige Bedingung im Vertrag zu. Damit wird der Vertrag nach seinem Abschluss sofort wirksam ohne die Möglichkeit dieser Rücktrittsoption.
Nach Abschluss des Bay’-Vertrags geht das Eigentum der veräußerten Waren nach den Hanbaliten sofort in das Eigentum des Käufers über, unabhängig davon, ob man sich noch in der Vertragssitzung befindet oder nicht.
Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten vertritt die Meinung, dass die Eigentumsverhältnisse sich nicht ändern, solange die Option der Annullierung des Vertrags während der Vertragssitzung gilt.

Das vertragliche Aufhebungsrecht (chiyaarusch-schartخيار الشرط )

Beim Vertragsschluss oder spätestens vor der räumlichen Trennung der Vertragspartner kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht auf Vertragsauflösung innerhalb einer definierten Frist vereinbaren.

Bei der Vereinbarung dieser Klausel müssen folgende Bedingungen beachtet werden:

  • Die Frist muss genau festgelegt werden.
  • Die Frist darf nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten drei Tage nicht überschreiten. Die Hanbaliten und die Imaame Abu-yuusuf und Muhammad Bnul-hasan lassen jede ausgemachte Frist zu, auch dann sollte sie mehr als drei Tage betragen. Die Maalikiten lassen sie nach Bedarf zu.
  • Die Frist muss ab Vertragsbeginn gelten. Sie darf nicht zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.

Das vertragliche Aufhebungsrecht gilt als annulliert und der Bay’-Vertrag somit als wirksam,

  • wenn einer der Vertragspartner es widerruft, oder
  • wenn die vereinbarte Frist abläuft, ohne dass innerhalb dieser Zeitspanne von dem Aufhebungsrecht Gebrauch gemacht wurde.

Nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten kann dieses Recht ohne Weiteres an die Erbberechtigten vererbt werden.
Die Hanbaliten stellen dafür die Bedingung, dass der Verstorbene bereits vor seinem Tod die Aufhebung des Vertrags begehrt haben sollte, sonst erlischt dieses Recht mit seinem Tod und kann nicht vererbt werden.
Nach den Hanafiten erlischt das vereinbarte Aufhebungsrecht mit dem Tod und kann nicht vererbt werden, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu seinen Lebzeiten die Aufhebung des Vertrags begehrte oder nicht.

‏عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى بْنِ حَبَّانٍ قَالَ هُوَ جَدِّي مُنْقِذُ بْنُ عَمْرٍو (…) وَكَانَ لَا يَزَالُ يُغْبَنُ فَأَتَى النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏‏فَذَكَرَ ذَلِكَ لَهُ فَقَالَ لَهُ ‏إِذَا أَنْتَ بَايَعْتَ فَقُلْ لَا خِلَابَةَ‏ ‏ثُمَّ أَنْتَ فِي كُلِّ سِلْعَةٍ ابْتَعْتَهَا بِالْخِيَارِ ثَلَاثَ لَيَالٍ فَإِنْ رَضِيتَ فَأَمْسِكْ وَإِنْ سَخِطْتَ فَارْدُدْهَا عَلَى صَاحِبِهَا.

Über Muhammad Bnu-yahya Bnu-hibbaan wurde berichtet: “Er war mein Großvater Munqidh Bnu-‘amr (…) Er wurde immer wieder beim Kaufen benachteiligt. Dann kam er zum Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) und erzählte ihm dieses, dann empfahl er ihm: “Wenn du ein Geschäft abwickelst, dann sage: ‚Es gilt keine Täuschung!’ Dann räume dir bei jeder Ware, die du kaufst, ein dreitägiges Wahlrecht ein. Solltest du damit zufrieden sein, dann behältst du sie. Doch solltest du damit unzufrieden sein, dann gibst du sie dem Verkäufer zurück.” (I und Al-baihaqiy)

Aus diesem Hadiith wird ersichtlich, dass hier zwar nur dem Gefährten Munqidh die Entscheidungsfreiheit von drei Tagen zugesprochen wurde, doch ist die Anweisung trotz dieses speziellen Falles nicht nur diesem allein vorbehalten, sondern sie gilt als eine Empfehlung für alle Muslime, gemäß dem Grundsatz in Usuulul-fiqh, dass bei solchen Hadiithen die Allgemeinformulierung des Hadiith-Textes maßgeblich ist und nicht der dazugehörige Anlass.
Das vertragliche Aufhebungsrecht darf bei allen Bay’-Verträgen vereinbart werden, solange die Tausch-Güter keine Riba-Güter sind, da diese sofort innerhalb der Vertragssitzung ausgetauscht werden müssen.
Nach Abschluss des Bay’-Vertrags geht das Eigentum der veräußerten Waren nach den Hanbaliten sofort in das Eigentum des Käufers über, unabhängig davon, ob man ein vertragliches Aufhebungsrecht vereinbart hat oder nicht.
Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten vertritt die Meinung, dass die Eigentumsverhältnisse sich nicht ändern, solange die vertragliche Aufhebungsoption gilt.
Sollte die verkaufte Sache vor der Wirksamkeit des Vertrags im Besitz des Käufers sein und defekt werden oder entzwei gehen, haftet er dafür. Erleidet die verkaufte Sache vor deren Aushändigung an den Käufer aufgrund höherer Gewalt Schaden, wird der Bay’-Vertrag annulliert.
Sollte sie danach defekt werden oder entzwei gehen, wird der Bay’-Vertrag ebenfalls annulliert und der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, aber er haftet dem Verkäufer gegenüber mit einer ähnlichen Sache.

Auflösung des Bay’-Vertrags beim Vorliegen von Mängeln (chiyaarul-‘aib خيار العيب)

Grundsätzlich gilt die Fehlerfreiheit der veräußerten Sache, wenn der Verkäufer vorher keine Mängel offengelegt hat. So entrichtet der Käufer den ausgehandelten Preis und erwartet als Gegenleistung die Lieferung einer makellosen Ware.
Wenn ein Warenschaden dem Käufer bewusst vorenthalten wurde, dann gilt der Verkäufer als Betrüger und wird nach dem Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) nicht mehr als Mitglied der Ummah betrachtet. Diesbezüglich wurde folgender Makelloser Hadiith tradiert:

‏أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ‏ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏مَرَّ عَلَى ‏صُبْرَةِ ‏طَعَامٍ فَأَدْخَلَ يَدَهُ فِيهَا‏ ‏فَنَالَتْ ‏أَصَابِعُهُ بَلَلًا فَقَالَ مَا هَذَا يَا صَاحِبَ الطَّعَامِ قَالَ أَصَابَتْهُ السَّمَاءُ يَا رَسُولَ اللَّهِ قَالَ أَفَلَا جَعَلْتَهُ فَوْقَ الطَّعَامِ كَيْ يَرَاهُ النَّاسُ‏ ‏مَنْ غَشَّ فَلَيْسَ مِنِّي.

Einmal ging der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) bei einem Verkaufsstand für Getreide vorbei, dann griff er mit seiner Hand tief hinein. Dabei fühlte er an den Fingern Feuchtigkeit. Dann fragte er den Verkäufer: “Was soll das?” Dieser antwortete: “Es regnete hinein, Gesandter Allaahs!” Daraufhin sagte er (der Gesandte): “Hättest du es oben auf der Oberfläche angeboten, damit die Menschen es sehen. Wer betrügt, der gehört nicht zu mir!” (Muslim)

Nach dem Hadiith-Inhalt gilt für den Verkäufer als oberstes Gebot, dem Kunden alle Mängel der zum Verkauf angebotenen Sache zu offenbaren bzw. ihn bewusst darauf aufmerksam zu machen.

In folgendem Hadiith wird diese Verpflichtung des Verkäufers ebenfalls bekräftigt:

الْمُسْلِمُ أَخُو الْمُسْلِمِ لَا يَحِلُّ لِمُسْلِمٍ بَاعَ مِنْ أَخِيهِ بَيْعًا فِيهِ عَيْبٌ إِلَّا بَيَّنَهُ لَهُ.

Der Muslim ist der Bruder des Muslims. Es ist nicht erlaubt, dass ein Muslim seinem Bruder etwas verkauft, das mit Mängeln behaftet ist, ohne dass er ihn darauf aufmerksam macht. (I)

Entdeckt der Kunde nach einem geschlossenen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Kaufvertrag einen Warenschaden, der ihm vor Vertragsschluss nicht bekannt war, so ist der Vertrag als solcher formell korrekt, jedoch ist der Käufer berechtigt, entweder die Ware zu behalten oder sie zurückzugeben und den entrichteten Kaufspreis zurückzufordern.
Dieses Recht beruht auf einem Hadiith von ‘Aaischah (radial-laahu ‘anha), wonach eine Person eine Ware kaufte und nach dem Kauf einige Mängel entdeckte und aus diesem Grund die Ware an den Verkäufer zurückgeben wollte. Als Reaktion darauf verlangte der Verkäufer von dem Käufer für die Verwendung dieser Ware bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe eine finanzielle Entschädigung. Der Gesandte Allaahs Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) widersprach seiner Forderung und sagte ihm:

الْخَرَاجُ بِالضَّمَانِ.

“Die Haftung vergilt die Ausbeute”. (T, A, AH)

Die Begründung dieser Entscheidung liegt darin, dass nach Abschluss des Kaufvertrages sowohl die Ware in das Eigentum des Käufers übergeht, als auch die Haftung für weitere Schäden bzw. für den Verlust dieser Ware. Aufgrund dieser kompletten Haftung und des Risikos der Schadenersatzleistung, die der Käufer im Schadenfall erbringen muss, hat der Verkäufer im Falle einer Rückgabe von schadhafter Ware kein Recht darauf, eine finanzielle Entschädigung für deren kurzfristige Nutzung von dem Käufer zu verlangen.

Die Rückgabe einer bereits gekauften Ware ist nur in folgenden Fällen zulässig:

– Die Mängel müssen zeitlich gesehen vor dem Vertragsschluss resp. vor der Warenauslieferung bestanden haben.
Solange die Ware nicht in das Eigentum des Kunden übertragen wurde, haftet der Verkäufer komplett dafür. Wird der Schaden erst nach der Warenauslieferung festgestellt, hat der Käufer das Recht, diese Ware zurückzugeben.
Ereignet sich der Schaden jedoch nach der Warenauslieferung, so verfällt das Recht der Warenrückgabe, außer der sichtbare Schaden ist bewiesenermaßen die Folge eines bereits vorhandenen Vorschadens. Beispielsweise wenn Rost bei einer Ware zum Vorschein kommt, der auf unsachgemäße feuchte Lagerung vor der Warenauslieferung zurückzuführen ist.

– Der Käufer wurde vor dem Vertragsabschluss bzw. vor der Aushändigung der mangelhaften Ware nicht über die Mängel in Kenntnis gesetzt.
Wurde der Käufer vor dem Vertragsabschluss bzw. vor der Warenlieferung über die Mängel informiert, steht ihm dieses Recht auf die Rückgabe dieser mangelhaften Sache nicht zu.

– Der Mangel kann nur mit viel Mühe beseitigt werden.
Mängel, die man mühelos beseitigen kann, wie z. B. durch Waschen oder Bügeln usw., begründen kein Rückgaberecht.

– Der Warenschaden muss zur Minderung ihrer Qualität führen.
Nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten hat der Käufer kein Recht darauf, die mangelhafte Ware zu behalten und Schadensersatz für die Mängel zu verlangen. Entweder behält er die mangelhafte Ware oder er gibt sie zurück.
Ein Preisnachlass für den Schaden ist nur dann zu gewähren, wenn die mangelhafte Ware nicht zurückgegeben werden kann.
Als Maßstab für die Berechnung des Schadenersatzes gilt die Wert- bzw. Qualitätsminderung dieser Ware und nicht deren Substanzminderung.
Wenn lediglich eine Substanzminderung bei der Ware vorliegt, gilt kein Rückgaberecht.

Beispiel:

Man stellt nach dem Kauf eines Schafes und nach seiner Auslieferung fest, dass ein Teil seines Ohres abgeschnitten ist.
Sollte der Käufer dieses Tieres nun der Meinung sein, dass das Schaf nicht unversehrt und deshalb zurückzugeben sei, dann ist seine Unzufriedenheit hier gegenstandslos.
Begründet wird diese Entscheidung durch die Tatsache, dass der Kunde keinen erkennbaren und begründeten Qualitätsverlust erfährt, schließlich ist es ihm freigestellt, die gleiche Ware für den gleichen Preis weiter zu verkaufen.
Eine Ausnahme gibt es in einem Sonderfall von Substanzminderung, wenn ein solches Schaf als Opfertier für das ‘Iid-Fest gekauft wurde. In diesem Fall kann man von dem Rückgaberecht Gebrauch machen, da die Scharii’ah als Bedingung für das Opfertier u. a. verlangt, nur solche Tiere zu opfern, die gesund und unversehrt sind.

– Die zum Verkauf angebotene Ware muss derart beschaffen sein, dass in der Regel von einem fehlerfreien und unversehrten Zustand ausgegangen werden darf.

Beispiel:

Ein Kunde kauft einen Neuwagen ab Werk. Nach Auslieferung stellt er die Abnutzung der Reifen fest.
In diesem Fall darf er den abgeschlossenen Kaufvertrag auflösen und den Neuwagen zurückgeben, da Neuwagen in der Regel das Werk nicht mit abgefahrenen Reifen verlassen.
Kauft er hingegen einen Gebrauchtwagen, gilt dieses Rückgaberecht nicht mehr, da man im Normalfall durchaus von einem derartigen Zustand der Reifen ausgehen darf.

– Der Käufer äußert seine Unzufriedenheit mit der gelieferten mangelhaften Ware.
Sollte der Käufer sich mit der gelieferten mangelhaften Ware zufrieden geben, wie z. B. durch deren Einsatz, Gebrauch bzw. Verwendung, obwohl er über die Mängel informiert wurde, verliert er damit sein Rückgaberecht.
Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten vertritt die Meinung, dass das Recht auf Auflösung des Bay’-Vertrags beim Vorliegen eines Warenschadens nicht verjährt. Dieses Recht bleibt solange gültig, bis der Käufer seine Zufriedenheit mit der mangelhaften Ware äußert.
Nach den Schaafi’iten muss der Käufer die mangelhafte Ware sofort zurückgeben, sonst verwirkt er dieses Recht und muss die Ware behalten. Der Zeitraum für eine noch gültige sofortige Warenrückgabe orientiert sich an der Verkehrssitte, dem ‘Urf, der jeweiligen Region. Ebenso gilt, dass die Ware nach Feststellung der Mängel nicht mehr in Anspruch genommen bzw. benutzt werden darf.
Erfolgt die Rückgabe der Ware unbegründet zu einem viel späteren Zeitpunkt oder wurde die Ware zwischen der Feststellung der Warenschadens und der endgültigen Rückgabe mehrmals in den Dienst des Kunden gestellt bzw. vom Kunden benutzt, verliert der Kunde das Rückgaberecht. Diese Bestimmung wird allgemein damit begründet, dass der Käufer durch die vorsätzliche Verzögerung der Warenrückgabe bzw. durch den nochmaligen Gebrauch der Ware zu erkennen gibt, dass er mit dem Erwerb und auch mit dem Zustand der gelieferten Ware im Grunde zufrieden war.