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Freiwillige Aufhebung eines Vertrages (al-iqaala‎h الإقالة)


Begriffsbestimmung

Linguistische Bedeutung von Al-iqaalah

Al-iqaalah bedeutet “die Aufhebung bzw. die Beseitigung von etwas”.

Fachspezifische Definition von Al-iqaalah

Unter Al-iqaalah verstehen die Fiqh-Gelehrten “die Aufhebung oder die Rückgängigmachung eines Vertrags in gegenseitiger Zustimmung beider Vertragsparteien ohne weitere rechtliche Konsequenzen”.

Verschiedene Aspekte zu Al-iqaalah

  • Al-iqaalah trifft nach der Definition nur auf bindende und wirksame Verträge zu.
  • Vertragsrechtliche Vereinbarungen, die grundsätzlich eine Aufhebungsoption zulassen, bezeichnet man im Falle der Vertragsauflösung nicht als Iqaalah.
  • Al-iqaalah gilt nur für Verträge, die bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen eine Aufhebung erlauben. Beispielsweise unterliegt der Ehevertrag nie den Richtlinien einer Iqaalah, weil er nicht ohne rechtliche und andere Konsequenzen auflösbar ist.
  • Grundlage für Al-iqaalah stützt sich auf einen Hadiith, wonach der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

‏مَنْ أَقَالَ ‏مُسْلِمًا أَقَالَهُ اللَّهُ عَثْرَتَهُ يَوْمَ الْقِيَامَةِ .

“Wer für einen Muslim einen Vertrag rückgängig macht, dem wird Allaah seine Verfehlungen am Tag der Auferstehung aufheben.” (A, I)

  • Da es sich bei Al-iqaalah um die Annullierung des Vertrags (Fas-ch فسخ) und nicht um einen neuen Bay’-Vertrag handelt, darf nach der Schaafi’itischen und Hanbalitischen Fiqh-Schule sowie nach dem hanafitischen Imaam Muhammad Bnul-hasan keine der Vertragsparteien diese Iqaalah von Bedingungen in Form einer Entschädigung abhängig machen. Imaam Maalik und der hanafitische Imaam Abu-yuusuf betrachten die Iqaalah dagegen als einen neuen Vertrag. Deshalb ist es ihrer Meinung nach zulässig, dass beide, der Verkäufer oder der Käufer, dabei bestimmte Abstriche vom ursprünglichen Kaufvertrag in Kauf nehmen, wie dies zurzeit üblich ist.
  • Damit ein Vertrag ohne rechtliche Konsequenzen aufgehoben werden kann, müssen folgende unabdingbare Voraussetzungen berücksichtigt werden:
  • Vorliegen gegenseitiger ausdrücklicher Einverständniserklärung beider Vertragsparteien und
  • Rückerstattung des Vertragsobjektes mit keinerlei Zuwachs oder Abnahme.