.
.

.

Die unerlässlichen Pflichtteile (Arkaan) vom Pfandvertrag


Der Pfandvertrag besteht definitionsnotwendig aus vier unerlässlichen Pflichtteilen:

  • den beiden Vertragspartnern: dem Pfandgeber (Ar-raahin الراهن) und dem Pfandnehmer (Al-murtahin المرتهن),
  • der Vertragsformel: das Angebot und die Annahme derselben,
  • dem Pfandwertgegenstand (Al-marhuun المرهون), d. h. einem Vermögenswert als Pfand für die Schuld.

Verschiedene Aspekte zu den o. g. unerlässlichen Pflichtteilen

  • Die Vertragspartner müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Vertragspartner eines Bay’-Vertrags.
  • Die Vertragsformel muss nicht zwingend das Wort “Rahn” beinhalten, es genügt auch jede andere Formulierung, die darauf hinweist und von beiden Vertragspartnern akzeptiert wird.
  • Der Pfandwertgegenstand muss einen Vermögenswert darstellen, der nach der Scharii’ah als solcher gilt, bekannt und gemessen ist, und ausgehändigt werden kann.
  • Die Regel für einen zulässigen Pfandwertgegenstand besagt: Alle Vermögenswerte, die verkauft werden können, können auch als Pfandwertgegenstand dienen.
  • Der Unterhalt des Pfandwertgegenstands während der Verpfändungszeit, falls es erforderlich ist, obliegt grundsätzlich dem Pfandgeber, da er der Eigentümer des Pfandwertgegenstands ist. Falls der Pfandnehmer es stellvertretend für ihn tut, dann hat er das Recht auf Rückerstattung der Ausgaben hierfür.
  • Der Pfandnehmer hat das Recht, den Pfandwertgegenstand zu verkaufen, um seine Forderung zu begleichen, falls der Pfandgeber dies versäumt oder nicht entrichten kann. Alles, was die Höhe der Schuld übersteigt, gehört selbstverständlich dem Pfandgeber.
  • Der Pfandgeber darf den Pfandwertgegenstand nur mit Erlaubnis des Pfandnehmers verwenden bzw. gebrauchen.
  • Der Pfandnehmer hat in Bezug auf den Pfandwertgegenstand den Status eines Treuhänders (Amiin) und haftet deshalb während der Verpfändungszeit nicht dafür, es sei denn, er begeht damit eine Übertretung durch bewusste Beschädigung oder Vernachlässigung.
  • Nach Abschluss des Pfandvertrags darf der Pfandgeber den Pfandwertgegenstand weder verkaufen, noch verschenken, vermieten, stiften oder irgendetwas tun, was den Besitz desselben beeinträchtigen kann. Sollte er irgendeine dieser o.g. Handlungen dennoch vollziehen, sind diese nichtig.
  • Bei Streitigkeiten über die Art des Pfandwertgegendstands oder über seine Menge, etc., die wegen fehlender Zeugen nicht anderweitig geschlichtet werden können, gilt die Aussage des Pfandgebers begleitet mit einem Schwur, weil er der Abstreitende ist.
  • Der Pfandnehmer darf von dem Pfandwertgegenstand während der Verpfändungszeit in keiner Weise profitieren, da sonst Riba (Darlehen, was Nutzen nach sich zieht) vorliegt.Eine Ausnahme wird wie im o. g. Hadiith bei den Tieren gemacht, wenn ihr Unterhalt vom Pfandnehmer übernommen wird.
  • Sollte der Pfandvertrag eine Bedingung beinhalten, dass der Pfandwertgegenstand am Ende der Verpfändungszeit verkauft wird, dann gilt diese Bedingung, jedoch nicht nach Imaam Asch-schaafi’iy.
  • Mit der Rückgabe des Pfandwertgegenstands an den Pfandgeber löst sich der Pfandvertrag auf.