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’aqdur-riba عقد الربا Der verbotene Zinsvertrag


Begriffsbestimmung von Ar-riba

Linguistische Bedeutung von Ar-riba

Im Sprachgebrauch bezeichnet Ar-riba “jegliche materielle oder immaterielle Art von Zuwachs, Vermehrung, Überschuss bzw. Aufschlag”.

Im Quraan wird dieser Begriff an vielen Stellen in der linguistischen Bedeutung gebraucht:

يَمۡحَقُ ٱللَّهُ ٱلرِّبَوٰاْ وَيُرۡبِي ٱلصَّدَقَٰتِۗ وَٱللَّهُ لَا يُحِبُّ كُلَّ كَفَّارٍ أَثِيمٍ ٢٧٦

Allaah lässt die verbotenen Zinsen (ar-riba) schwinden und die Spenden 1 anwachsen (yurbi). Allaah liebt keinen äußerst verfehlenden Leugner. 2

“وَتَرَى ٱلۡأَرۡضَ هَامِدَةٗ فَإِذَآ أَنزَلۡنَا عَلَيۡهَا ٱلۡمَآءَ ٱهۡتَزَّتۡ وَرَبَتۡ وَأَنۢبَتَتۡ مِن كُلِّ زَوۡجِۢ بَهِيجٖ ٥

Doch wenn Wir über sie Wasser fallen lassen, regt sie sich, schwillt an (rabat) und lässt von jeder erfreulichen Zweiheit hervorsprießen. 3

Ÿوَلَا تَكُونُواْ كَٱلَّتِي نَقَضَتۡ غَزۡلَهَا مِنۢ بَعۡدِ قُوَّةٍ أَنكَٰثٗا تَتَّخِذُونَ أَيۡمَٰنَكُمۡ دَخَلَۢا بَيۡنَكُمۡ أَن تَكُونَ أُمَّةٌ هِيَ أَرۡبَىٰ مِنۡ أُمَّةٍۚ إِنَّمَا يَبۡلُوكُمُ ٱللَّهُ بِهِۦۚ وَلَيُبَيِّنَنَّ لَكُمۡ يَوۡمَ ٱلۡقِيَٰمَةِ مَا كُنتُمۡ فِيهِ تَخۡتَلِفُونَ ٩٢

Seid nicht wie diejenige, die ihr gesponnenes Garn zu Fasern auflöste, nachdem es fest gesponnen war, indem ihr eure Eide untereinander wie Fiktionen betrachtet aus Sorge, dass eine Gemeinschaft stärker (arba) als eine andere Gemeinschaft 4 sein könnte. Allaah prüft euch damit nur. Er wird euch am Tag der Auferstehung eindeutig erläutern, worin ihr uneins wart. 5

وَمَآ ءَاتَيۡتُم مِّن رِّبٗا لِّيَرۡبُوَاْ فِيٓ أَمۡوَٰلِ ٱلنَّاسِ فَلَا يَرۡبُواْ عِندَ ٱللَّهِۖ وَمَآ ءَاتَيۡتُم مِّن زَكَوٰةٖ تُرِيدُونَ وَجۡهَ ٱللَّهِ فَأُوْلَٰٓئِكَ هُمُ ٱلۡمُضۡعِفُونَ ٣٩

Und was ihr mit verbotenen Zinsen (Riba) verleiht, damit es sich durch die Vermögenswerte der Menschen vermehrt (yarbu), dies vermehrt sich (yarbu) bei Allaah nicht. 6

Fachspezifische Definition von Ar-riba

Eine allgemeine fachspezifische Definition für Ar-riba lautet 7:
ein Aufschlag im Zusammenhang bestimmter Sachen“.

Die Hanafiten definieren Ar-riba als:
“ein Vermögensaufschlag ohne Gegenleistung bei einer Austauschaktion eines Vermögens gegen ein anderes Vermögen” 8.

Die schaafi’itischen Fiqh-Gelehrten definieren den Riba-Vertrag ausführlicher wie folgt 9:
Der Riba-Vertrag ist ein Vertrag über bestimmte Äquivalente (Kaufobjekt und Kaufpreis), die entweder nach Maßstab der Scharii’ah beim Vertragsschluss nicht gleich sind, oder mit Zahlungsaufschub beider oder eines der beiden verbunden sind“.

Erläuterung der ausführlichen Definition:
Laut Definition geht es um eine Austauschaktion von bestimmten Gütern, den so genannten Riba-Gütern (wie Gold, Silber, Salz, Weizen, etc.), deren detaillierte Aufzählung in einem nachfolgenden Abschnitt erfolgt.
Beim Austausch von Riba-Gütern müssen besondere Regeln eingehalten werden, deren Verletzung ansonsten zu einer verbotenen Riba-Handlung führt. Die Verletzung erfolgt, wenn diese Riba-Güter mit einer Differenz in der Vertragssitzung gegeneinander ausgetauscht werden. Die Gleichheit der Riba-Güter nach Maßstab der Scharii’ah bedeutet den Austausch von einem Hohl- bzw. Gewichtsmaß gegen ein gleiches Hohl- bzw. Gewichtsmaß. Eine mangelnde Äquivalenz zweier Riba-Güter ist damit beim Vorliegen eines eventuellen oder tatsächlichen Quantitätsunterschieds gegeben.
Eine Verletzung der o. g. Regeln erfolgt auch, wenn die beiden auszutauschenden Riba-Güter bzw. eines von ihnen nicht in der Vertragssitzung, sondern erst nach deren Beendigung ausgehändigt werden.
Aus der Definition wird ebenfalls ersichtlich, dass Riba über zwei unterschiedliche Grundtypen verfügt, Ribal-fadl
ربا الفضل und Riban-nasii-a ربا النسيئة. Diese beiden Grundtypen werden in den folgenden Unterkapiteln ausführlich dargestellt.


Notes:

  1. Ursprünglich: „Sadaqaat
  2. Quraan (2:276)
  3. Quraan (22:5)
  4. Ursprünglich „Ummah
  5. Quraan (16:92)
  6. Quraan (30:39)
  7. Siehe Al-mughni von dem hanbalitischen Gelehrten Ibnu-qudaamah, Band 4, Seite 133
  8. Siehe „Al-bahru-raa-iq scharhu kanzir-raqaa-iq“ von dem hanafitischen Gelehrten Ibnu-nudschaim, 6. Band, Seite 135
  9. Siehe Mughnil-muhtaadsch von dem großen schaafi’itischen Gelehrten Al-chatiib Asch-scharbiniy, Band 2, Seite 21.