.
.

.

’aqdul-istisnaa’ عقد الإستصناع Der Werklieferungsvertrag


Begriffsbestimmung von Al-istisnaa’

Linguistische Bedeutung von Al-istisnaa’

Al-istisnaa’ bedeutet “das Herstellen-Lassen einer Sache durch einen Handwerker”

Fachspezifische Definition von Al-istisnaa’

Die Hanafitischen Fiqh-Gelehrten sind maßgeblich beim Definieren dieses Vertrags. Sie verstehen darunter:

“einen Vertrag mit einem Handwerker über die Anfertigung eines bestimmten Gegenstandes, der später zu liefern ist”.

Die anderen Fiqh-Gelehrten machen keinen Unterschied zwischen Al-istisnaa’ und As-salam.

Al-istisnaa’ ist im deutschsprachigen Raum bekannt als der Werklieferungsvertrag. Der Auftrag an einen Schuster zur Anfertigung von Schuhen oder an einen Schreiner zur Anfertigung von Möbelstücken oder von Fensterrahmen sind hierfür klassische Beispiele.
Wenn das notwendige Material zur Anfertigung des gewünschten Gegenstandes vom Handwerker bereitgestellt wird, dann hat man mit einem
Werklieferungsvertrag zu tun. Sollte jedoch dieses Material vom Kunden bereitgestellt werden, dann hat man mit “Idschaarah إجارة “, d. h. hier mit einem Lohnauftrag zu tun.
Wie bereits festgestellt, vertreten die Fiqh-Gelehrten bezüglich des Istisnaa’-Vertrags unterschiedliche Ansichten. Diese Unterschiede umfassen die Einordnung, die Zulässigkeit, die Modalitäten und die Bestimmungen des Vertrags sowie die Frage, ob der Istisnaa’-Vertrag als atypischer Bay’-Vertrag, als ein Sonderfall des Salam-Vertrags oder als eigenständiger Vertragstypus zu bewerten ist. Diesbezüglich vertreten die Fiqh-Gelehrten folgende Meinungen:

  • Manche Fiqh-Gelehrte ordnen den Istisnaa’-Vertrags nicht in die Kategorie des Bay’ ein, weil das Kaufobjekt während der Vertragssitzung noch nicht existiert.
  • Die meisten Fiqh-Gelehrten sehen beim Istisnaa’-Vertrags Ähnlichkeiten mit dem Salam-Vertrag, weil der Handwerker oder der Hersteller verpflichtet wird, eine bestimmte Sache nach Maß und Anforderung herzustellen. Aus diesem Grund fassen alle Fiqh-Schulen mit Ausnahme der Hanafiten und insbesondere der Imaame Abu-haniifah und Abu-yuusuf diesen Vertrag im weiteren Sinne als Salam-Vertrag auf. Somit unterliegt der Istisnaa’-Vertrag nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten eigentlich den Bestimmungen des Salam-Vertrags und ist als solcher auch für beide Vertragsparteien bei Erfüllung seiner unerlässlichen Bestandteile (Arkaan) bindend. Wegen der Ähnlichkeit beider Verträge behandeln viele Standardwerke der Fiqh-Disziplin den Istisnaa’-Vertrag direkt im Kontext des Salam-Vertrags.

Die hanafitischen Gelehrten begründen ihre Einordnung des Istisnaa’-Vertrags als eigenen Vertragstypus durch den Modus von Al-istihsaan الاستحسان mit dem Argument, dass die Menschen schon seit der Zeit des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) solche Verträge unwidersprochen abgeschlossen haben und der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagt:

مَا رَأَى الْمُسْلِمُونَ حَسَنًا فَهُوَ عِنْدَ اللَّهِ حَسَنٌ وَمَا رَأَوْا سَيِّئًا فَهُوَ عِنْدَ اللَّهِ سَيِّئٌ.

Was die Muslime für gut befinden, dies ist bei Allaah gut, und was sie für schlecht befinden, dies ist bei Allaah schlecht. (AH)

إِنَّ أُمَّتِي لَنْ تَجْتَمِعُ عَلَى ضَلَالَةٍ، فَإِذَا رَأَيْتُمُ اخْتِلَافًا فَعَلَيْكُمْ بِالسَّوَادِ الْأَعْظَمِ.

Meine Gemeinschaft wird sich über einen Irrtum nicht einigen. Solltet ihr Unstimmigkeiten wahrnehmen, dann folgt der großen Mehrheit. (I)

Auch hat der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) einen Ring herstellen lassen und sich schröpfen lassen und den Schröpfer entlohnt, ohne z. B. vorher genau zu wissen, wie oft die Schröpfköpfe verwendet werden. Auch hat er die öffentlichen Bäder erlaubt, obwohl man nicht genau weiß, wie viel Wasser man verbraucht und wie lange man dort verweilt.