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Unerlässliche Bestandteile eines Testamentes (Arkaanul-wasiyyah)


Eine gültige letztwillige Verfügung muss nach der Mehrheit der Gelehrten folgende Bestandteile beinhalten:

  • den Vermachenden bzw. Testator (Al-muusi الموصي),
  • den Vermächtnisnehmer (Al-muusa lahu الموصى له),
  • den Gegenstand des Vermächtnisses (Al-muusa bihi الموصى به) und
  • die Form (Assiighah الصيغة).

Nach den Hanafiten gibt es nur einen unerlässlichen Bestandteil nämlich die Vertragsform (As-siigha الصيغة ). Die anderen o. g. Bestandteile bewerten sie als Bedingungen (Schuruut).

Der Vermachende

Der Vermachende bzw. der Testator ist eine Person, welche das Vermächtnis errichtet, unabhängig davon, ob Mann oder Frau, Muslim oder Nicht-Muslim. Er muss geschäftsfähig, d. h. geschlechtsreif (baaligh) und zurechnungsfähig (‘aaqil) sein, und vollkommen freiwillig handeln.
Die Hanbaliten und Maalikiten erkennen die Testierfähigkeit bei unterscheidungsfähigen jungen Menschen ab 10 Jahren an.
Auch eine aufgrund großer Verschwendung entmündigte Person kann ein Testament errichten.
Jeder Vermachende behält bis zu seinem Tod das Recht, sein Testament oder eine einzelne darin enthaltene Verfügung jederzeit zu widerrufen.
Sollte der Testator dermaßen verschuldet sein, dass seine Schulden größer sind als seine Hinterlassenschaft, kann sein Testament nicht ohne Zustimmung seiner Gläubiger vollstreckt werden.

Der Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Sie muss nicht die Religion des Testators haben.
Der Vermächtnisnehmer als natürliche Person muss leben, namentlich bekannt, eindeutig identifizierbar, verfügungsberechtigt und imstande sein, das Eigentum an dem Gegenstand des Vermächtnisses zu erwerben.
Das Vermächtnis für ein noch ungeborenes Kind ist zulässig, wenn es innerhalb der nächsten sechs Monate lebend zur Welt kommt.
Die juristische Person darf keine islam-widrige Institution sein, wie Spielkasinos, Hersteller von nicht erlaubten Lebensmittel, etc.
Die Hanafiten und Hanbaliten lassen kein Testament vollstrecken, wenn der Vermächtnisnehmer der Mörder des Testators ist.
Der Vermächtnisnehmer darf nicht zu den Erben des Testators gehören. Sollte dennoch ein Erbe im Testament bedacht werden, dann gilt diese Verfügung nur mit Zustimmung der restlichen Erben nach dem Tod des Testators, wenn diese Erben geschlechtsreif, zurechnungsfähig, nicht entmündigt und um den Sachverhalt wissend sind.

Die Schii’ah lässt dieses Testament ohne Zustimmung der Erben zu.

Gegenstand des Vermächtnisses

Der Vermächtnisgegenstand muss folgende Merkmale aufweisen:

  • Er muss ein Vermögen (Maal مال) mit einem Wert sein. Dies umfasst Geld, Immobilien, Grundstücke, Vieh, Möbel, Darlehen und Nutzungs- und Mietrechte, etc.
    Güter wie Wein und Schweine sind islamisch betrachtet wertlos und können nicht Gegenstand eines Testaments sein.
  • Er muss zum Zeitpunkt des Todes des Testators existent sein und zu seinem Eigentum gehören.
  • Er muss so beschaffen sein, dass eine Übertragung des Eigentums stattfinden kann.
  • Er darf nicht zu einer islam-widrigen Handlung führen, wie die Bebauung der Gräber oder die Einrichtung einer Spirituosenfabrik, etc.

Die Form

Der Erblasser muss seine Absicht in deutlichen Worten kundtun, z. B. “Hiermit vermache ich N.N. Folgendes …”.
Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten verlangen für die Gültigkeit eines Testamentes, dass der Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Testators der Verfügung zustimmt. Er kann aber auch nur einen Teil der Verfügung zurückweisen.
Sollte der Vermächtnisnehmer sterben, ohne vorher der Verfügung zuzustimmen, so wird dieses Recht seinen Erben übertragen.
Sollte der Vermächtnisnehmer bei der Annahme des Testaments zögern, so wird der Gegenstand des Vermächtnisses erst nach seiner Zustimmung zu seinem Eigentum gezählt.
Bei Vermachung für Moscheen bzw. Bedürftige gilt das Testament ohne Zustimmung, direkt nach dem Tod des Testators.
Ein Testament kann verbal vor Zeugen, schriftlich und durch Gebärden bzw. Zeichen (bei Stummen) errichtet werden.