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Die Bedingungen im Ehevertrag


Die in einem Ehevertrag festgehaltenen Bedingungen können nach der Scharii’ah drei Formen haben:

  • Bedingungen, die Sinn und Zweck der Ehe erfüllen und im Einklang mit der Scharii’ah stehen. Diese müssen erfüllt werden. So kann die Ehefrau z. B. die Bedingung stellen, dass sie jederzeit über das normale Scheidungsrecht verfügt 1, dass sie eine eigene Wohnung erhält, dass sie nicht ins Ausland umziehen muss, etc.
  • Bedingungen, die Sinn und Zweck der Ehe bzw. Scharii’ah-Aspekten widersprechen, so dass zwar der Ehevertrag gilt, aber die Bedingung annulliert wird. Beispielsweise gilt die Bedingung, die einem der Ehepartner das Rücktrittsrecht einräumt, nicht und kann nicht eingehalten werden, da der Islam für den Ehevertrag kein Rücktrittsrecht vorsieht. Auch die Bedingung, dass die Ehefrau nicht erben darf usw. kann und darf nicht gelten.
    Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

كُلُّ شَرْطٍ لَيْسَ فِي كِتَابِ اللَّهِ فَهُوَ بَاطِلٌ.

“Jede Bedingung, die nicht in Allaahs Schrift steht, gilt als nichtig.” (B, I, AH)

  • Bedingungen, die das Wesen einer ehelichen Beziehung gänzlich ver-fehlen, so dass der Vertrag insgesamt annulliert wird, wie z. B. das Verbot des Beischlafes nach der Ehe 2 oder die Befristung der Ehezeit, etc.

 

Notes:

  1. Die Maalikiten erkennen eine derartige Bedingung nur an, wenn sie mit einer Handlung verknüpft wird, die der Ehemann persönlich vollzieht, wie z. B.: ich verfüge über das normale Scheidungs­recht, wenn du mich schlägst oder wenn du eine andere Frau heiratest, etc.
  2. Die Vereinbarung im Einvernehmen beider Ehepartner, nach der Ehe auf Intimitäten zu verzichten, ist möglich und wurde selbst vom Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) und seiner Ehefrau Saudah in Anspruch genommen.