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Der Erbstatus von verunglückten Personen


Wenn zwei erbberechtigte Personen infolge eines Unfalles, einer Natur-katastrophe, etc. zum gleichen Zeitpunkt sterben, ohne dass man fest-stellen kann, wer zuerst verstarb, erben beide voneinander nichts. Sie werden bei der Erbverteilung so behandelt, als gehörten sie nicht zu den Erbberechtigten, weil zwischen beiden nur ein Erbanspruch bestehen kann, wenn die erbberechtigte Person nach dem Tod des Erblassers noch am Leben ist.

Fallbeispiel:
Zwei Brüder sterben infolge eines Unglückes zum gleichen Zeitpunkt und es bleibt ungeklärt, wer zuerst verstarb. Der erste Bruder hinterlässt Ehefrau, Tochter und einen Vollonkel väterlicherseits. Der zweite Bruder hinterlässt zwei Töchter.
Da nicht feststellbar ist, wer von den beiden Brüdern zuerst verstorben ist, können beide sich nicht gegenseitig beerben.
Die Hinterlassenschaft des ersten Bruders wird folgendermaßen verteilt: die Ehefrau erhält ein Achtel. Die Tochter erhält die Hälfte. Der Vollonkel väterlicherseits erhält den Rest. Der Vollonkel würde von einem der beiden verstorbenen Brüder präkludiert werden, wenn sicher festgestellt werden könnte, dass einer noch für gewisse Zeit am Leben war.
Die Hinterlassenschaft des zweiten Bruders wird folgendermaßen verteilt: Die beiden Töchtern erhalten zwei Drittel. Der Vollonkel väterlicherseits erhält als ‘Asabah den Rest. Auch hier tritt der Vollonkel väterlicherseits nur deshalb zur Erbfolge an, weil nicht festzustellen ist, wer von den beiden Brüdern zuerst verstorben ist.