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Der Erbstatus eines Ungeborenen


Wenn der Erblasser eine schwangere Ehefrau hinterlässt, muss auch der Erbanteil für das noch ungeborene Kind berücksichtigt werden. Hierbei rechnet man den Mindestanteil der erbberechtigten Personen an, den sie erhalten, unabhängig davon, ob die schwangere Mutter ein lebendes oder totes, ein männliches oder weibliches Kind, oder gar Mehrlinge gebiert. Der übrige Anteil wird solange einbehalten, bis Klarheit herrscht und das Kind geboren wurde.

Fallbeispiel:
E: eine schwangere Frau

Die Ehefrau würde im Falle, dass sie nicht schwanger wäre oder das Kind tot auf die Welt kommt, ein Viertel erhalten. Sie erhält jedoch nur ein Achtel, wenn sie ein lebendes Kind gebiert, unabhängig vom Geschlecht und von der Anzahl der Geborenen. Deshalb wird ihr auf jeden Fall ein Achtel angerechnet. Der übrige Anteil wird solange zurückbehalten, bis das Kind geboren ist.
Wenn das Neugeborene ein Sohn ist, erhält er als ‘Asabah den Rest, in diesem Falle sieben Achtel. Die Ehefrau hat ihren entsprechenden Anteil bereits im Voraus erhalten.
Wenn es eine Tochter ist, erhält sie die Hälfte (= vier Achtel). Den Rest, drei Achtel, erhält sie ebenfalls als Ahlur-radd.
Wenn das Kind tot auf die Welt kommt, ändert sich der Erbstatus der Ehefrau. Sie erhält das Viertel, weil neben ihr keine weitere Person zur Erbfolge antritt. Der Rest wird unter den Erben mütterlicherseits verteilt.