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Der Erbstatus eines Intersexuellen


Ein Intersexueller (Zwitter), ist ein Mensch mit nicht eindeutigen körper-lichen Geschlechtsmerkmalen. Die Medizin unterscheidet zwei Formen:

  • Intersexualität: gleichzeitiges Vorhandensein von männlichen oder weiblichen inneren Geschlechtsorganen. Das äußere Genital und die sekundären Geschlechtsmerkmale variieren zwischen rein männlichen und rein weiblichen Ausprägungen.
  • Pseudohermaphroditismus: die inneren Geschlechtsorgane stimmen nicht mit dem Aussehen der Genitalien sowie den sekundären Geschlechtsmerkmalen überein.

    Wenn sich zum Zeitpunkt der Pubertät die sekundären Geschlechtsmerkmale ausbilden, unterscheidet man nach der Scharii’ah zwei Typen:

  • Der eindeutig Intersexuelle

    Tritt die Menarche auf oder wird die Person schwanger, so wird sie dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Erfolgt eine Ejakulation, zählt sie zum männlichen Geschlecht.

  • Der Intersexuelle mit unbekanntem Geschlecht

    Bei diesen Personen sind die beiden Geschlechtsmerkmale nicht ein-deutig ausgeprägt und deshalb kann die Zuordnung zu einem Geschlecht nicht eindeutig festgelegt werden. Heute ist durch eine Chromosomenanalyse eine eindeutige Zuordnung eher möglich.

    Ein Intersexueller mit erschwerter oder zweifelhafter Zuordnung zu einem Geschlecht kann definitionsgemäß weder den Status Vater/ Großvater, noch Mutter/Großmutter haben, weil das Geschlecht nicht feststellbar ist. Ebenso wenig kann er Ehemann/Ehefrau sein, weil Intersexuelle nicht heiraten dürfen. Danach beschränkt sich der Status auf die Seitenlinie und die der absteigenden Linie, d.h. sie können nur als Geschwister oder Kinder zur Erbschaft berufen werden. Bei der Erbverteilung kommen folgende Prinzipien zur Anwendung:

  • Ein Erbe als Intersexueller mit unbestimmtem Geschlecht mit einem unveränderten Erbanteil beeinflußt die Verteilung des Nachlasses nicht.

    Fallbeispiel:
    E: Mutter, Vollbruder, Halbbruder mütterlicherseits als Interesexueller
    Der Intersexuelle erhält auf jeden Fall ein Sechstel ungeachtet dessen, ob sein Geschlecht eindeutig feststellbar ist oder nicht, weil nach den Erbschaftsregeln der Halbbruder bzw. die Halbschwester mütterlicherseits dieselbe Quote erhält, in diesem Fall ein Sechstel.
    Die Mutter erhält wegen mehrerer Geschwister ebenfalls ein Sechstel.
    Der Vollbruder erhält den Rest als ‘Asabah.

  • Wenn der Intersexuelle und eine weitere erbberechtigte Person nur aufgrund des Geschlechts zur Erbschaft berufen werden, wird der entsprechende Anteil solange zurückgehalten, bis das Geschlecht eindeutig bestimmt wird.

    Fallbeispiel:
    E: Ehefrau, Vollonkel und Sohn des Bruders (als Intersexueller mit unbestimmtem Geschlecht)
    Die Ehefrau erhält auf jeden Fall ein Viertel.
    Der Vollonkel und der Intersexuelle hingegen erhalten solange nichts, bis das Geschlecht des Intersexuellen eindeutig festgestellt wurde. Denn der Intersexuelle könnte männlich sein. In diesem Falle würde der Vollonkel von ihm präkludiert werden und nichts erhalten. Der Intersexuelle als männliche Person erbt dann in der Eigenschaft als ‘Asabah den Rest. Wenn der Intersexuelle jedoch weiblich ist, kann der Vollonkel nicht mehr präkludiert werden, und der Vollonkel erbt als ‘Asabah den Rest.

  • Wenn sich die Quote des Intersexuellen und weiterer erbberechtigter Personen aufgrund des Geschlechts ändert, erhalten sie von den möglichen Quoten jeweils den geringeren Anteil, da dieser ihnen immer zusteht. Der Rest wird zurückbehalten, bis das Geschlecht des Inter-sexuellen eindeutig bestimmt wird. Danach werden die restlichen Anteile verteilt.

    Fallbeispiel:
    E: Sohn und intersexuelles Kind mit unbekanntem Geschlecht
    Der Intersexuelle als männliches Kind erhält die Hälfte der Erbschaft. Als weibliches Kind erhält er nur ein Drittel.
    Solange das Geschlecht noch unbestimmt ist, erhält der Sohn zunächst den geringeren Anteil, nämlich die Hälfte, und der Intersexuelle auch nur die geringere Quote, nämlich ein Drittel.
    Der Rest, in diesem Fall ein Sechstel, wird zurückbehalten, bis das Geschlecht des Intersexuellen bestimmt wurde.
    Stellt es sich als weiblich heraus, erhält der Sohn diesen Rest, stellt es sich als männlich heraus, erhält das männliche intersexuelle Kind diesen Rest.