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Das zuletzt Hinabgesandte vom Quraan


Über das zuletzt Hinabgesandte vertreten die Quraan-Gelehrten recht unterschiedliche Meinungen:

  • Nach der Mehrheit der Gelehrten, tradiert nach Ibnu-‘abbaas und Sa’iid Bnu-dschubair (radial-laahu ‘anhuma), war die Aayah 281 aus der zweiten Suurah Al-baqarah die letzte Aayah, die hinabgesandt wurde:

وَٱتَّقُواْ يَوۡمٗا تُرۡجَعُونَ فِيهِ إِلَى ٱللَّهِۖ ثُمَّ تُوَفَّىٰ كُلُّ نَفۡسٖ مَّا كَسَبَتۡ وَهُمۡ لَا يُظۡلَمُونَ ٢٨١

Sucht Schutz 1 einem Tag gegenüber, an dem ihr zu Allaah zurückgebracht werdet, dann wird jeder Seele das vergütet, was sie erworben hat. Ihnen wird gewiss kein Unrecht angetan. 2

  • Nach einer anderen Meinung, tradiert nach Ibnu-‘abbaas und ‘Umar Bnul-chattaab (radial-laahu ‘anhuma), war die Aayah Nr. 278 der zweiten Suurah Al-baqarah die letzte Aayah, die hinabgesandt wurde.

يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ ٱتَّقُواْ ٱللَّهَ وَذَرُواْ مَا بَقِيَ مِنَ ٱلرِّبَوٰٓاْ إِن كُنتُم مُّؤۡمِنِينَ ٢٧٨

Ihr, die den Iimaan bekundet habt! Erweist euch ehrfürchtig 3 Allaah gegenüber und verzichtet auf das Ausstehende an verbotenen Zinsen 4, solltet ihr Iimaan-Bekennende 5 sein. 6

  • Nach einer anderen Meinung, tradiert nach Sa’iid Bnul-musayyib, war die Aayah Nr. 282 der zweiten Suurah Al-baqarah die Aayah, die als Letztes hinabgesandt wurde.

يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا تَدَايَنتُم بِدَيۡنٍ إِلَىٰٓ أَجَلٖ مُّسَمّٗى فَٱكۡتُبُوهُۚ وَلۡيَكۡتُب بَّيۡنَكُمۡ كَاتِبُۢ بِٱلۡعَدۡلِۚ وَلَا يَأۡبَ كَاتِبٌ أَن يَكۡتُبَ كَمَا عَلَّمَهُ ٱللَّهُۚ فَلۡيَكۡتُبۡ وَلۡيُمۡلِلِ ٱلَّذِي عَلَيۡهِ ٱلۡحَقُّ وَلۡيَتَّقِ ٱللَّهَ رَبَّهُۥ وَلَا يَبۡخَسۡ مِنۡهُ شَيۡ‍ٔٗاۚ فَإِن كَانَ ٱلَّذِي عَلَيۡهِ ٱلۡحَقُّ سَفِيهًا أَوۡ ضَعِيفًا أَوۡ لَا يَسۡتَطِيعُ أَن يُمِلَّ هُوَ فَلۡيُمۡلِلۡ وَلِيُّهُۥ بِٱلۡعَدۡلِۚ وَٱسۡتَشۡهِدُواْ شَهِيدَيۡنِ مِن رِّجَالِكُمۡۖ فَإِن لَّمۡ يَكُونَا رَجُلَيۡنِ فَرَجُلٞ وَٱمۡرَأَتَانِ مِمَّن تَرۡضَوۡنَ مِنَ ٱلشُّهَدَآءِ أَن تَضِلَّ إِحۡدَىٰهُمَا فَتُذَكِّرَ إِحۡدَىٰهُمَا ٱلۡأُخۡرَىٰۚ وَلَا يَأۡبَ ٱلشُّهَدَآءُ إِذَا مَا دُعُواْۚ وَلَا تَسۡ‍َٔمُوٓاْ أَن تَكۡتُبُوهُ صَغِيرًا أَوۡ كَبِيرًا إِلَىٰٓ أَجَلِهِۦۚ ذَٰلِكُمۡ أَقۡسَطُ عِندَ ٱللَّهِ وَأَقۡوَمُ لِلشَّهَٰدَةِ وَأَدۡنَىٰٓ أَلَّا تَرۡتَابُوٓاْ إِلَّآ أَن تَكُونَ تِجَٰرَةً حَاضِرَةٗ تُدِيرُونَهَا بَيۡنَكُمۡ فَلَيۡسَ عَلَيۡكُمۡ جُنَاحٌ أَلَّا تَكۡتُبُوهَاۗ وَأَشۡهِدُوٓاْ إِذَا تَبَايَعۡتُمۡۚ وَلَا يُضَآرَّ كَاتِبٞ وَلَا شَهِيدٞۚ وَإِن تَفۡعَلُواْ فَإِنَّهُۥ فُسُوقُۢ بِكُمۡۗ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَۖ وَيُعَلِّمُكُمُ ٱللَّهُۗ وَٱللَّهُ بِكُلِّ شَيۡءٍ عَلِيمٞ ٢٨٢

Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Wenn ihr einander eine Schuld für eine festgesetzte Frist gewährt, dann schreibt sie nieder! Ein Schriftführer soll für euch gerecht schreiben. Ein Schriftführer darf nicht ablehnen zu schreiben, wie Allaah es ihm lehrte. So soll er schreiben! Und der Schuldner soll diktieren, Allaah gegenüber, seinem Herrn, sich ehrfürchtig erweisen 7 und nichts davon geringer angeben. Sollte der Schuldner beschränkt, schwach 8 oder unfähig sein, selbst zu diktieren, dann soll sein Vormund 9 gerecht diktieren. Und lasst zwei Zeugen von euren Männern es bezeugen. Sollten beide keine Männer sein, dann sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden Frauen sich irren, so kann die eine die andere erinnern. Die Zeugen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie geladen werden. Seid nicht lustlos, die Schuld niederzuschreiben, egal ob sie klein oder groß ist, bis zu ihrer Frist. Dies ist gerechter vor Allaah, glaubwürdiger für das Zeugnis und näher dazu, keine Zweifel zu hegen. Ausgenommen davon – wenn es sich um einen gegenwärtigen Handel dreht, den ihr untereinander zum Abschluss bringt, dann trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr ihn nicht niederschreibt. Und lasst es bezeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. Weder ein Schriftführer noch ein Zeuge dürfen geschädigt werden. Solltet ihr es dennoch tun, so ist dies zweifelsohne Übertretung 10 von euch. Erweist euch ehrfürchtig 11 Allaah gegenüber! Allaah lehrt euch. Allaah ist über alles allwissend. 12

Diese drei Meinungen sind miteinander konform, wenn man berücksichtigt, dass diese Aayaat hintereinander hinabgesandt wurden und dass jeder Tradent nur einen Teil des Hinabgesandten als das zuletzt Hinabgesandte deklarierte.

  • Einige wenige Gelehrte vertreten andere Meinungen und sehen als das zuletzt Hinabgesandte z. B. die Aayah (3:195) bzw. die Aayah (4:93) bzw. (4:176) bzw. Suuratul-maaidah Nr. 5 bzw. die letzten Aayaat von der Suurah Nr. 9 bzw. die Aayah (18:110) bzw. Suuratun-nasr Nr. 110. Ihre Belege sind jedoch nicht eindeutig und lassen andere Interpretationen zu, so dass diese Aayaat nur in einem bestimmten Zusammenhang als letzte Aayaat gelten.
    Suuratun-nasr Nr. 110 gilt z. B. als die letzte komplett hinabgesandte Suurah und nicht als das zuletzt Hinabgesandte vom Quraan.

 

Notes:

  1. Ursprünglich: „taqwa“.
  2. Quraan (2:281)
  3. Ursprünglich: „taqwa-gemäß“.
  4. Ursprünglich: „riba“.
  5. Ursprünglich: „muءminiin“. muءminiin sind Menschen und Dschinn, die den Iimaan verinner­lichen.
  6. Quraan (2:278)
  7. Ursprünglich: „tawqa-gemäß handeln“.
  8. bzw. geschäftsunfähig
  9. Ursprünglich: „waliy“ Plural „auliyaa“.
  10. Ursprünglich: „fisq“. Fisq ist die Übertretung der Gebote Allaahs.
  11. Ursprünglich: „taqwa-gemäß“.
  12. Quraan (2:282)