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Allgemeine Bemerkungen


  • Voraussetzung zur Gültigkeit der Zakaah als rituelle Handlung ist die Niyyah (Absicht).
  • In vielen islamischen Staaten wird die Zakaah durch die Zakaah-Verwaltungsbehörde erhoben und an die Zakaah-Berechtigten verteilt.
  • In nicht-islamischen Staaten sind die Muslime verpflichtet ihre Zakaah privat zu verteilen; d. h. sie sollen ihre Zakaah den Zakaah-Berechtigten direkt und persönlich übergeben.
  • Die Verteilung der Zakaah erfolgt nur an Zakaah-Berechtigte im Inland.


Ausnahmen:

  • Für den Fall, dass es keine Zakaah-Berechtigten im Inland gibt, darf die Zakaah im Ausland verteilt werden.
  • In zwingenden Notfällen (Katastrophen, Kriege) darf die Zakaah im Ausland verteilt werden (z. B. Palästina, Afghanistan, etc.).
  • Fälligkeit der Abgabefrist ist zu beachten: Die jährlich zu entrichtende Zakaah kann auch im Voraus bezahlt werden.
  • Entrichtung der Zakaah kann in Sachwerten oder Bargeld erfolgen.
  • Da die Zakaah-Pflicht nicht verjährt, wird die Zakaah für alle versäumten Jahre nachentrichtet.
  • Da die Zakaah-Pflicht mit dem Tode nicht erlischt, wird die Zakaah von der Erbmasse gezahlt und zwar vor der Verteilung an die Erben.
  • Muslime, die versuchen durch Rechtsbeugung und andere Tricks, die Zakaah-Pflicht zu umgehen, sündigen und werden dafür hart bestraft.
  • Bei der Verteilung der Zakaah sollte die Herkunft der Unterstützung nicht erwähnt werden, um die Gefühle der Empfänger nicht zu verletzen.
  • Der islamische Staat kann unter folgenden Bedingungen neben der Zakaah zusätzliche Steuern erheben, wenn:
    • die Zakaah-Mittel für die Bedürftigen nicht ausreichen,
    • die Steuerbelastung gerecht unter den Vermögenden aufgeteilt wird,
    • die Steuer ausschließlich den Belangen der muslimischen Gesellschaft und nicht privaten Interessen dient, und
    • die Zustimmung der entscheidungsgebenden Versammlung (schura) des islamischen Staatswesens vorliegt.