.
.

.

Verschiedene Aspekte zu at-ta’aadul


  • Eindeutige vernunftsgemäße Belege (adillah qat‘iyyah) können nicht wirklich gleich stark sein und gleichzeitig sich gegenseitig widersprechen.
  • Eindeutige scharii’ah-gemäße qat‘iy-Belege können gleich stark sein und gleichzeitig sich gegenseitig widersprechen. In diesem Falle kommt Abrogation (nas-ch) zustande.
  • In der Realität – im Gegensatz zur Wahrnehmung des mudschtahid-Gelehrten – können mehrdeutige bzw. nicht eindeutig gesicherte Belege (adillah dhanniyyah) nicht gleich stark sein und gleichzeitig sich gegenseitig widersprechen. Ein Beleg muss präferierbar sein, damit keine Urteile nach Lust und Laune gefällt werden, was eindeutig von der Scharii’ah untersagt wird.
    Ein mudschtahid, für den sich widersprechende dhanniy-Belege gleich erscheinen, kann entweder beide fallen lassen – und dies ist die stärkere Meinung – oder einen davon wählen und anwenden.
  • Wenn qat‘iy– und dhanniy-Belege sich widersprechen, dann wird der qat‘iy-Beleg präferiert.
  • Sollten über den gleichen mudschtahid-Gelehrten zwei unterschiedliche Fatwas zur gleichen Frage überliefert werden, dann verfährt man damit wie folgt:
  • Sollte er beide Fatwas am gleichen Ort bekundet haben, dann muss man suchen, ob er danach eine der beiden Fatwas präferierte. Wenn dies nicht der Fall ist, dann geht man davon aus, dass er beide Mei-nungen für zulässig erklärt und sich nicht festlegen will. Von Imaam Asch-schafi’iy ist überliefert, dass er in 17 Fragen zwei Meinungen äußerte, ohne sich zu einer der beiden zu entschließen.
  • Sollte er jedoch beide Fatwas an zwei verschiedenen Orten bekundet haben, dann gilt die spätere Fatwa als die Aufhebende. Wenn man nicht feststellen kann, welche Fatwa später war, dann überliefert man von ihm beide Fatwas, ohne eine davon zu präferieren.