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Verschiedene Aspekte zu al-idschmaa’


Alle mudschtahid in einer Disziplin müssen Fach-Gelehrte in dieser Disziplin sein, sonst wird ihre Meinung nicht berücksichtigt, auch dann nicht, sollten sie Experten in einer anderen Disziplin sein.

– Jeder idschmaa’ muss mit überprüfbaren Belegen belegt werden. Inspiration wird eindeutig zurückgewiesen.

– Eine muslimische Person, die ein allgemein bekanntes eindeutiges Scharii’ah-Gebot verleugnet, das durch idschmaa’ belegt ist (wie z. B. die Verpflichtung zum rituellen Gebet, zum rituellen Fasten, zur Zakaah, zur Bedeckung der ‘aurah und insbesondere der Haare der Frau vor fremden Männern, das Verbot von zina und Homosexualität, Alkohol, Lügen usw.), fällt vom Islam ab und ist kein Muslim mehr sondern kaafir.

– Wenn die Mudschathid-Gelehrten in einer Angelegenheit Konsens über zwei unterschiedliche Meinungen erzielen, dann darf nach ihrer Zeit keine dritte Meinung vertreten werden, weil damit der idschmaa’ annulliert wird (z. B. in Bezug auf die gemeinsame Erbfolge des Großvaters und der Brüder vertreten die mudschtahid-Gelehrten zwei Meinungen: entweder lassen sie alle gemeinsam erben, oder sie lassen den Großvater die Brüder präkludieren. Sollte eine dritte Meinung erfolgen, die z. B. den Großvater von der Erbfolge ausschließt, dann ist sie als haraam-Handlung zurückzuweisen).

– Neue Belege zu bereits vorhandenen idschmaa’-Angelegenheiten sind zulässig, wenn diese den idschmaa’ nicht annullieren.

– Sollte al-idschmaa’ einem Quraan- oder Sunnah-Text widersprechen, dann wird versucht beide durch Ta’wiil in Einklang zu bringen.

– Wenn Ta’wiil nicht möglich ist, dann wird al-idschmaa’ berücksichtigt, wenn der Beleg nicht eindeutig (dhanniy) ist.

– Der Beleg für al-idschmaa’ muss nicht mit ihm tradiert werden.

– Sollte der Beleg eindeutig gesichert (qat‘iy) in seiner Bedeutung sein, dann wird hier auch al-idschmaa’ berücksichtigt, da man von nas-ch ausgehen muss, weil die Ummah sich nicht über etwas gegen einen qat‘iy-Beleg einigt.