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Erste Fiqh-Regel: al-umuuru bi-maqaasidiha الأمور بمقاصدها


  • “Die Angelegenheiten unterliegen ausschließlich ihren Absichten.”
  • bzw. “maßgeblich beim Handeln ist die Absicht!”

Erläuterung der Regel

Es ist wichtig, die Handlungen mit der dahinter stehenden Intention zu verbinden, da die gleiche Handlung von vielen Menschen vollzogen wird, wobei jeder Mensch damit etwas anderes beabsichtigt und andere Beweggründe hat und andere Ziele damit verfolgt.
Die Belege für diese Fiqh-Regel sind u. a. die Hadiithe des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam):

إِنَّمَا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ.

Die Handlungen unterliegen ausschließlich ihren Absichten! (B, M)

لَا هِجْرَةَ بَعْدَ الْفَتْحِ وَلَكِنْ جِهَادٌ وَنِيَّةٌ.

Es gibt keine Auswanderung mehr nach Al-madiinah (hidschrah) nach der Befreiung von Makkah, sondern nur noch Mühen für Allaah (ta’aala) (dschihaad) und eine (gute) Absicht. (M)

Gelehrte wie Imaam Asch-schaafi’iy und Imaam Ahmad bezeichnen und bewerten diesen Hadiith über die Absicht als ein Drittel des Wissens. Imaam Al-baihaqiy begründete diese Ansicht damit, weil der Mensch seine Handlungen durch die Absicht im Herzen, durch seine verbalen Aussagen und durch das Handeln seiner Glieder erwirbt.
Diese Fiqh-Regel wird in allen Bereichen verwendet: in al-‘ibaadaat (rituelles Gebet, rituelles Fasten, Zakaah, Haddsch, sadaqah, udhiyah, etc.), bei den Verträgen, bei den Straftaten, bei den Moralwerten, bei den Eiden, bei dschihaad, bei halaal und haraam, etc.

Beispiel:
Wer eine Fundsache an sich nimmt, mit der Absicht sie aufzubewahren, bis der Besitzer ermittelt ist, gilt als Treuhänder (amiin أمين); d. h. er wird nicht belangt, falls diese Sache in seiner Verwahrung beschädigt wird. Wer diese Fundsache jedoch nimmt, mit der Absicht sie zu besitzen, gilt als Räuber (mughtasib) und wird belangt, falls sie bei ihm beschädigt wird.