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Elementare Teile von al-qiyaas (arkaanul-qiyaas أركان القياس)


al-qiyaas hat vier arkaan, diese sind: al-asl الأصل, hukmul-asl حكم الأصل, al-far’ الفرع und al-‘illah العلة.

Beispiel:
Das Trinken vom Bier verglichen mit dem Trinken vom Wein (chamr)

“Das Trinken vom chamr” ist al-asl, dessen Scharii’ah-Gebot im Quraan belegt ist:

يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِنَّمَا ٱلۡخَمۡرُ وَٱلۡمَيۡسِرُ وَٱلۡأَنصَابُ وَٱلۡأَزۡلَٰمُ رِجۡسٞ مِّنۡ عَمَلِ ٱلشَّيۡطَٰنِ فَٱجۡتَنِبُوهُ لَعَلَّكُمۡ تُفۡلِحُونَ ٩٠

Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! chamr 1, Glücksspiel, Opfersteine und Al-azlaam 2 sind doch nur Unreinheiten aus dem Werke des Satans, so meidet sie, damit ihr erfolgreich werdet. 3

Dieses Gebot ist der Darf-Nicht-Kategorie (Haraam) zuzuordnen.

Die Zugehörigkeit zur Haraam-Kategorie ist hukmul-asl.
“Das Trinken vom Bier” ist al-far’.
Es wird nach seiner Einstufung als eine Muss-, Soll-, Kann, Soll-Nicht oder Darf-Nicht-Handlung gesucht.
Die Frage lautet: Kann man hier hukmul-asl auf al-far’ übertragen, so dass das Trinken von Bier in der gleichen Kategorie wie chamr eingestuft wird?
chamr ist das Getränk, das aus dem Saft von Trauben gewonnen wird, wenn dieser gärt und schäumt; d. h. alle anderen Getränke, die nicht aus dem Saft von Trauben gewonnen werden, unterliegen nach (5:90) nicht diesem Verbot.
Doch als Zeichen des Verbots, Wein zu trinken, d. h. als ‘illah kommt nur die berauschende Wirkung in Frage; d. h. wenn das Trinken von Bier die gleiche Wirkung wie chamr hervorruft, dann bekommt es die gleiche Einstufung und wird der Darf-Nicht-Kategorie zugeordnet, was auch der Fall ist, wenn man davon viel trinkt.

al-asl الأصل

  • Linguistische Bedeutung von al-asl:
    Siehe dazu die Begriffsbestimmung von Usuulul-fiqh.
  • Fachspezifische Definition von al-asl:
    al-asl ist das, dessen Scharii’ah-Gebot vom Scharii’ah-Geber bestimmt wurde und gleichzeitig als  Vergleichsgrundlage dient.

hukmul-asl  حكم الأصل

hukmul-asl ist die Zuordnung des Scharii’ah-Gebots von al-asl zu einer der Scharii’ah-Kategorien (Muss-, Soll-, Kann-, Soll-Nicht- und Darf-Nicht-Kategorie), die auf al-far’ (den zu vergleichenden Fall) übertragen werden soll.

  • Bedingungen von al-asl und hukmul-asl:
    Um al-asl und hukmul-asl auf al-far’ zu übertragen, müssen u. a. folgende Bedingungen erfüllt sein:
    Bei Scharii’ah-Fragen muss hukmul-asl scharii’ah-gemäß sein.
    hukmul-asl darf nicht durch al-qiyaas, sondern muss direkt aus dem Quraan, aus der Sunnah oder durch al-idschmaa’ gewonnen bzw. abgeleitet sein.
    hukmul-asl darf nicht in der Art sicher und eindeutig (qat‘iy) sein, dass man es als unbestreitbare Gewissheit verinnerlichen muss, da dies nach al-qiyaas für al-far’ gelten muss, obwohl al-qiyaas meistens mehrdeutig und höchstwahrscheinlich (dhanniy) ist.
    – hukmul-asl muss ein erkennbares, offenkundiges und übertragbares Wertungs-Charakteristikum, d. h. ‘illah haben, die man auf al-far’ übertragen kann [z. B. dass der Gesandte (sallal-laahu alaihi wa sallam) das Zeugnis von Chuzaimah Bnu-thaabit خزيمة بن ثابت als gleichwertig wie zwei Zeugnisse zugelassen hat, ist auf andere Menschen nicht übertragbar. Gleiches gilt für die Scharii’ah-Gebote, deren ‘illah nicht erkannt wird, wie die Anzahl der Gebetseinheiten. Diese nennt man ahkaam ta’abbudiyyahأحكام تعبدية , die man wörtlich nehmen muss].
    – hukmul-asl darf al-far’ nicht beinhalten, da sonst al-qiyaas keinen Sinn macht, weil man einen direkten Scharii’ah-Beleg hat.
    – hukmul-asl darf nicht nach hukmul-far’ erfolgen, wenn al-far’ nur über al-qiyaas belegt wird. Wenn al-far’ jedoch über einen anderen Beleg als al-qiyaas belegt wird, dann darf hukmul-asl nach hukmul-far’ erfolgen (z. B.: Übertragung der Verpflichtung zur niyyah bei Tayammum auf die rituelle Gebetswaschung. Obwohl das Tayam-mum-Gebot nach der rituellen Gebetswaschung geboten wurde, ist al-qiyaas richtig, da die Verpflichtung zur niyyah bei der rituellen Gebets-waschung nicht ausschließlich von al-qiyaas auf Tayammum abhängt, sondern über einen anderen Beleg verfügt, nämlich über den Hadiith: “إنما الأعمال بالنيات, die Taten werden ausschließlich nach den Absichten beurteilt”).

al-far’  الفرع

Linguistisch ist al-far’: das, was auf etwas anderes aufgebaut wird.
Fachspezifisch ist al-far’: der zu vergleichende Fall.

  • Bedingungen von al-far’:
    Damit al-far’ mit al-asl verglichen werden kann und mit hukmul-asl belegt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    al-far’ muss über die gleiche ‘illah-Gattung bzw. -Art (nau’نوع und dschinsجنس ) wie bei asl verfügen.

Beispiele:
‘illah von gleichem nau’:
Die Trunkenheit bei Bier und bei Wein-konsum zur Einstufung in die Haraam-Kategorie

‘illah von gleichem dschins: Die verbotene vorsätzliche Verletzung (al-dschinaayah الجناية) beim Abschneiden eines Körperglieds und bei der Tötung eines Menschen belegt die Vergeltung mit Gleichem/ qisaas.

hukmul-far’ muss das gleiche Scharii’ah-Gebot in der Gattung bzw. in der Art (nau’نوع und dschinsجنس ) wie bei hukmul-asl haben.

Beispiel:
Mord durch Erschießen ist von der gleichen Gattung wie Mord durch Erstechen, so werden beide gleich mit qisaas bestraft, da in beiden die ‘illah eine verbotene vorsätzliche Tötung ist).
al-far’ darf nicht ein Teil von al-asl sein.
al-far’ darf nicht ein Teil eines Widerspruchs zum al-asl sein.
– hukmul-far’ darf nicht vor hukmul-asl geboten sein (siehe dazu die Bedingungen von hukmul-asl).

al-‘illah  العلة

Linguistisch bedeutet al-‘illah: die Krankheit, das Motiv, der Grund
Fachspezifisch wird al-‘illah wie folgt definiert:

Das offenkundige, genau definierbare Charakteristikum, das auf die Scharii’ah-Gebotskategorie hinweist.

Erläuterung:
das offenkundige (….) Charakteristikum” bedeutet, dass das Charakteristikum klar erkennbar sein muss wie “die Trunkenheit” und nicht verborgen wie “der Zorn” oder “die Zufriedenheit”, da diese emotionale Zustände im Innern sind und nicht immer festgestellt werden können.
das (..) genau definierbare Charakteristikum” bedeutet, dass das Charakteristikum regulierbar und festlegbar sein muss.

Beispiel:
Die Festlegung der “Entfernung beim Reisen” und nicht die “Anstrengung” als die ‘illah für die Verkürzung des rituellen Gebets.

das auf die Scharii’ah-Gebotskategorie hinweist” bedeutet, dass der Scharii’ah-Geber die ‘illah als Zeichen für Scharii’ah-Gebotskategorie gesetzt hat. Danach erzwingt keine ‘illah an sich die Zuordnung in einer Scharii’ah-Gebotskategorie, sondern nur die Festlegung durch den Scharii’ah-Geber schlussfolgert diese Zuordnung.

Beispiel:
Trunkenheit war auch vor dem Islam und der Scharii’ah eine ‘illah im Wein, was jedoch nicht zu seiner Zuordnung in der Haraam-Kategorie führte. Erst der Scharii’ah-Geber legte diese Zuordnung fest.

al-‘illah ist das Bindeglied zwischen al-asl und al-far’ und ein Synonym für den sabab bei den wad‘iy-Geboten. Wenn die ‘illah vorliegt, dann liegt die Scharii’ah-Gebotskategorie vor, und wenn sie nicht vorliegt, liegt die Scharii’ah-Gebotskategorie nicht vor.

  • Bedingungen von al-‘illah
    Die wichtigsten Bedingungen von al-‘illah lauten:
    Sie muss eine Weisheit beinhalten, welche zur Förderung des Guten (maslahah) oder zur Abwehr des Bösen (mafsadah) führt, was den Mukallaf dazu motiviert, das Scharii’ah-Gebot einzuhalten (z. B. das Verbot des Weins wegen der Trunkenheit hat den Sinn, den Verstand des Menschen zu schützen). Manchmal bestimmt man eine ‘illah, ohne die eigentliche Weisheit zu erkennen, wie das Verbot des Verkaufs von Riba-Lebensmitteln wegen der Eigenschaft als Speise 4.
    Sie muss übertragbar sein.
    Nach der Mehrheit der Gelehrten mit Ausnahme der Hanafiten darf die ‘illah die Gültigkeit des Scharii’ah-Belegs nicht annullieren.

Beispiel:
Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte: “في أربعين شاة شاة, für je 40 Schafe ist ein Schaf als Zakaah zu entrichten”.
Wenn die ‘illah hier die Unterstützung der Armen sein soll und dieses durch Geld besser erfüllt werden kann, dann wird das Entrichten des Wertes eines Schafes sinnvoller sein, als die Abgabe eines Schafes, doch dies führt dazu, keine Schafe mehr als Zakaah zu entrichten, was den Hadiith nutzlos macht.

Sie darf nicht einem eindeutigen Scharii’ah-Beleg (nass نص) oder idschmaa’ widersprechen.

Beispiel:
Die Behauptung, dass der Reisende analog zum rituellen Fasten nicht beten muss und er die versäumten rituellen Gebete später nachholen kann, ist zurückzuweisen, weil sie dem idschmaa’ widerspricht, da der Reisende die rituellen Gebete verrichten muss.

Sie kann den Scharii’ah-Beleg mit tachsiis belegen.

Beispiel:
Die rituelle Gebetswaschung wird nicht annulliert nach Imaam Asch-schaafi’iy, wenn man seine Mahaarim berührt, obwohl diese von der Aayah (4:43) erfasst werden, da die ‘illah für die Annullierung der rituellen Gebetswaschung bei der Berührung der eigenen Frau die Erregung ist, was bei den Mahaarim 5 auszuschließen ist.

Sie darf in al-far’ nicht erst nach hukmul-asl erfolgen und von ihm so abhängig sein, dass sie bei al-far’ erst zustande kommt, nachdem hukmul-asl existiert hat.

Beispiel:
Da der Hund nach Imaam Asch-schaafi’iy insgesamt als rituell unrein (nadschis) gilt, kann ein Schaafi’iy nicht sagen: da der Speichel des Hundes nadschis ist, ist auch sein Schweiß nadschis, da beide ekeler-regend (mit gleicher ‘illah) sind, denn dass der Schweiß ekelerregend ist, steht erst fest, nachdem der Hund insgesamt als nadschis gilt.

Der abgeleiteten ‘illah (mustanbatah مستنبطة) darf nicht durch eine Gegen-‘illah widersprochen werden können.

Beispiel:
Der Gesandte (sallal-laahu alaihi wa sallam) sagte:
من لم يبيت النية فلا صيام له, wer nachts die Absicht nicht fasst, dessen Fasten ist ungültig”.
Wenn die ‘illah lautet: “Da es sich um rituelles Pflichtfasten handelt, muss man deshalb dafür Vorsichtsmaßnahmen treffen”, dann kann dem widersprochen werden mit der Begründung: “Es handelt sich um rituelles Fasten, in dessen vorgesehener Zeit kein anderes Fasten vollzogen werden kann, und deshalb braucht man keine zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen”.
So erfolgt ein Widerspruch, der mit hukmul-asl nicht konform ist. Deshalb darf dies nicht als ‘illah gelten. Man bedarf einer anderen abgeleiteten ‘illah, der nicht widersprochen wird.

Deren Scharii’ah-Beleg (daliil) darf nicht hukmul-far’ beinhalten, da al-qiyaas überflüssig wird.

Sie muss bestimmt und nicht abstrakt sein.

  • Einteilung von al-‘illah

A) al-‘illah wird nach ihrer Ableitung eingeteilt in
die durch die Scharii’ah-Texte festgelegte und direkt erkennbare ‘illah (mansuusun ‘alaiha منصوص عليها) und
die abgeleitete ‘illah (mustanbatah مستنبطة).

B) al-‘illah wird nach ihrem Charakter wie folgt eingeteilt:
Die abwehrende ‘illah (al-‘illatud-daafi’ah العلة الدافعة):
Es ist eine ‘illah, die einleitend aber nicht währenddessen (fil-ibtidaa’ la fil-intihaa’ في الابتداء لا في الانتهاء) das Scharii’ah-Gebot verhindert, (z.B. die ‘iddah 6 ist eine ‘illah, welche die Ehe mit einem neuen Mann verhindert, aber sollte eine Frau aufgrund einer Verwechslung 7 mit einem anderen Mann als ihrem Mann Geschlechtsverkehr haben, dann hat sie eine ‘iddah einzuhalten, welche die Ehe nicht beeinträchtigt).
Die aufhebende ‘illah (al-‘illatur-raafi’ah العلة الرافعة):
Es ist eine ‘illah, die währenddessen und nicht einleitend (fil-intihaa’ la fil-ibtidaa’في الانتهاء لا في الابتداء ) das Scharii’ah-Gebot verhindert, (z. B. die Scheidung ist eine ‘illah, welche die Erlaubnis zur Intimität aufhebt, ohne sie einleitend abzuwehren, denn wenn beide nach der Scheidung wieder heiraten, dürfen sie wieder intim werden).
Die abwehrende und aufhebende ‘illah (al-‘illatud-daafi’ah ar-raafi’ah العلة الدافعة الرافعة):
Es ist eine ‘illah, die einleitend und währenddessen (fil-ibtidaa’ wa fil-intihaa’ في الابتداء وفي الانتهاء) das Scharii’ah-Gebot verhindert, (z. B. die fehlende rituelle Reinigung ist eine ‘illah, welche den Beginn des rituellen Gebets und seine Fortsetzung verhindert).
Die ‘illah mit einem selbständigen Charakteristikum (wasfun haqiiqiy وصف حقيقي)
Ein selbständiges Charakteristikum wird aus sich selbst und ohne Abhängigkeit von Gewohnheiten, Scharii’ah oder Sprache wahrgenommen, wie die Trunkenheit im Wein.
Die ‘illah mit einem Charakteristikum abgeleitet aus Gewohnheiten (wasfun ‘urfiy وصف عرفي)
Dieses Charakteristikum muss beständig sein, damit es berücksichtigt werden darf, wie die Ebenbürtigkeit in der Ehe, die Beleidigung, etc.
Die ‘illah mit einem Charakteristikum abgeleitet aus der Scharii’ah (wasfun schar’iy وصف شرعي)
Die ‘illah kann hier ein Scharii’ah-Gebot sein, wie die Erlaubnis, einen Anteil eines Partners zu pfänden, da man es verkaufen darf.
Die ‘illah mit einem sprachlichen Charakteristikum (wasfun lughawiy وصف لغوي)
Dies gilt bei Gelehrten, bei denen al-qiyaas in der Sprache zulässig ist, wie das Verbot vom Bier, da es auch chamr heißen kann.
Die ‘illah mit negativem Charakteristikum (wasfun salbiy وصف سلبي)
Das Charakteristikum kann negativ sein, wenn das betroffene Scharii’ah-Gebot auch negativ ist, wie die Nicht-Gültigkeit der Scheidung eines dazu Gezwungenen und die Nichtigkeit des Verkaufs von verlorenen Sachen, da man sie nicht aushändigen kann.
Die einfache ‘illah (al-‘illatul-basiitah  العلة البسيطة )
Sie ist eine ‘illah mit einem einzigen Charakteristikum, wie die Trunkenheit als einzige ‘illah beim Wein.
Die komplexe ‘illah (al-‘illatul-murakkabah العلة المركبة )
Sie ist eine ‘illah mit mehreren Charakteristika, wie das Töten eines ebenbürtigen Menschen, der nicht das eigene Kind ist, mit Vorsatz durch eine Aggression.
Die begrenzte ‘illah (al-‘illatul-qaasirah العلة القاصرة )
Sie ist eine ‘illah, die nur beim Scharii’ah-Gebot vorkommt, bei dem sie erwähnt wird, wie die ‘illah von ar-riba bei den Zahlungsmitteln, da sie Zahlungsmittel bzw. Preismesser sind.
Die übertragbare ‘illah (al-‘illatul-muta’ddiyah  العلة المتعدية )
Sie ist eine ‘illah, die nicht nur beim Gebot vorkommt, bei dem sie erwähnt wird, wie die Trunkenheit als ‘illah im Wein und im Bier.
Zu erwähnen ist, dass die Übertragbarkeit einer ‘illah eine Bedingung zur Anwendung von al-qiyaas ist, jedoch ist sie keine Bedingung für die Festlegung einer ‘illah bei einem Scharii’ah-Gebot.

Bemerkung:
Man kann als ‘illah auch das Wesen oder einen Teil davon benennen, wie die ‘illah für das riba-Verbot im Zusammenhang mit Gold und Silber, dass sie Gold und Silber sind; und die ‘illah für die Annullierung der rituellen Gebetswaschung nach dem Ausscheiden von etwas durch die Ausscheidungsorgane.

Notes:

  1. chamr ist abgeleitet von chamara, d. h. bedecken. Es bedeckt den Verstand bedeckt.
  2. Al-azlaam (Singular Al-zalam). Es ist der Pfeil, mit dem die Araber vor dem Islam ihr Los zogen.
  3. Quraan (5:90)
  4. Siehe dazu Band 6 der Islamologischen Enzyklopädie Fiqhul-mu’aamalaat.
  5. Nahverwandte weibliche Personen, die man nie heiraten darf, wie Mutter, Schwester, Tochter, etc.
  6. al-’iddah bezeichnet die Wartezeit nach der Ehescheidung, die von der Frau eingehalten wird, bevor sie noch einmal heiraten darf.
  7. Wie z. B. wenn eine Frau denkt, dass ihre ’iddah zu Ende kam, obwohl dies nicht der Fall war, und dann einen anderen Mann heiratet und mit ihm Geschlechtsverkehr hat. Diese Ehe ist an­nulliert und die Frau ist immer noch mit dem ersten Mann verheiratet, solange es sich nicht um die dritte Scheidung gehandelt hat. Sie muss jedoch für diese Intimität mit diesem fremden Mann eine ’iddah einhalten, wenn ihr Mann noch während der ’iddah die Scheidung zurücknehmen und die Ehe fortführen will.