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Die sieben Aspekte der Absicht (an-niyyah)


  • Ziel der niyyah
    Durch die Absicht wird zwischen einer Gewohnheit und einer rituellen Handlung (‘ibaadah) unterschieden:
    – Die niyyah wird nicht verlangt bei einer rituellen Handlung (‘ibaadah), die keine Gewohnheit darstellen kann [z. B.: Der Iimaan an Allaah (ta’aala)]. Auch nicht bei Handlungen, die zu unterlassen sind (z. B.: Unzucht, Diebstahl, Lügen, etc.).
    – Die niyyah muss bei Handlungen gefasst werden, die mit anderen ähnlichen Handlungen verwechselt werden können (wie beim rituellen Mittagsgebet und Nachmittagsgebet; Fasten als ‘ibaadah und als Diät ..).
    – Bei den Muss-Handlungen (fard– bzw. waadschib-Handlungen) – wie bei der kaffarah, bei der rituellen Ganzkörperwaschung, beim rituellen Gebet und bei der Zakaah, wenn diese als sadaqah ausgesprochen wird – muss die Handlung beabsichtigt werden.
    Bei Handlungen, wie bei der Verteilung von Zakaah, bei der Schlachtung von Opfertieren, beim Verrichten von rituellem Fasten für Verstorbene, beim Vollziehen von Haddsch, kann man für die Durchführung eine andere Person bevollmächtigen, die dann stellvertretend für den Auftraggeber dabei die niyyah für die jeweilige Handlung fasst.
    – In Fällen, in denen Aufrichtigkeit (ichlaas إخلاص) Allaah (ta’aala) gegenüber verlangt wird, darf man bei der niyyah nicht taschriik تشريك machen. taschriik bedeutet linguistisch “mehrere zu Partnern erklären, Beteiligung” und fachspezifisch, dass man die Handlung für Allaah (ta’aala) und gleichzeitig als Gewohnheit oder Ähnliches vollzieht.
    Die taschriik-Typen:
    . taschriik zwischen ‘ibaadah und Nicht-‘ibaadah:
    In manchen Fällen wird die ‘ibaadah damit annulliert und in anderen nicht [z. B.: Schächten für Allaah (ta’aala) und für Götzen annulliert die ‘ibaadah, während die rituelle Gebetswaschung für das rituelle Gebet und als Erfrischung die Gebetswaschung nicht annulliert].
    . taschriik zwischen ritueller Muss-Handlung und Soll-Handlung:
    Manchmal gelten beide, wie beim Verrichten eines rituellen Pflichtgebets und des Gebets zum Gruß der Moschee (tahiyyatul-masdschid).
    Manchmal gilt nur die rituelle Muss-Handlung, z. B. wenn man eine Pflicht-Haddsch-Fahrt und eine freiwillige Haddsch-Pilgerfahrt beabsichtigt. Manchmal gilt nur die rituelle Soll-Handlung, wie wenn man 10 € als Zakaah und als sadaqah entrichtet.
    Manchmal werden beide Handlungen annulliert, wie wenn der Imaam während des rituellen Gebets in der Rukuu’-Stellung ist, und eine Person sich diesem rituellen Gebet anschließt und nur einen einzigen takbiir als takbiiratul-ihraam und für den Sunnah-takbiir für die Rukuu’-Stellung ausspricht.
  • Die linguistische Bedeutung von niyyah lautet: “zielen”; und fachspezifisch definiert man die niyyah als “das Zielen, etwas zu vollziehen, und danach dann vollziehen”.
  • Scharii’ah-Kategorie der niyyah
    Die niyyah ist meist eine rituelle Muss-Handlung.
  • Ort der niyyah
    Die niyyah befindet sich im Herzen. Wenn das Herz und die Zunge sich unterscheiden, dann gilt das im Herzen.
    – Beim Verrichten ritueller Handlungen muss die Absicht nicht ausgesprochen werden.
    – Bei der Ehescheidung und beim Gelübde muss sie jedoch ausgesprochen werden, da in solchen Fällen die Absicht alleine nichts bewirkt.
  • Zeit zur Fassung der niyyah
    Die niyyah wird unmittelbar vor dem Beginn mit der Handlung gefasst. Beispielsweise beim rituellen Fasten und beim Schächten kann man die niyyah vor dem Beginn der Handlung fassen.
  • Die Art der niyyah-Fassung
    Die Art der niyyah unterscheidet sich je nach Handlung. Manchmal wird sie verbal betont und manchmal nicht (s. o.).
  • Bedingungen zur Gültigkeit der niyyah
    Man muss Muslim sein. Eine Ausnahme gilt für die rituelle Ganzkörperwaschung einer christlichen und jüdischen Frau nach der Menstruation, die mit einem Muslim verheiratet ist; sowie für die kaffaarah mit der Absicht von einem Nicht-Muslim (kaafir).
    – Man muss die Geschlechtsreife erreicht haben.
    – Man muss über das Wissen über die zu vollziehende Handlung verfügen.
    – Man darf keine Handlungen vollziehen, welche der gefassten Absicht zuwiderlaufen.