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al-hukmusch-schar’iy الحـكم الشـرعـي Das Scharii’ah-Gebot


Einleitung

Die Feststellung bzw. die Ableitung von al-hukmusch-schar’iy ist die Frucht der beiden Disziplinen al-fiqh und usuulul-fiqh. Dabei geht es vordergründig um die Handlungen, die eine mündige muslimische Person zu vollziehen bzw. zu unterlassen hat, u. a.

  • um rituelle Handlungen wie Gebet, Fasten, Entrichten von Zakaah, Abgeben von Spenden, etc.
  • um Handlungen im Bereich der Personenstandsangelegenheiten, wie Heirat, Scheidung, Erbschaft, Ernährungsgebote, Bekleidungsgebote, Obsorge, etc.
  • um Handlungen im Finanzbereich wie Abschluss von Verträgen, Verkaufen, Kaufen, Vermieten, Mieten, Verschenken, etc.,
  • um Handlungen in Kriegs- und Krisensituationen,
  • um Handlungen als Ergebnis der Berücksichtigung von Moralwerten wie Wahrhaftigkeit, Unterlassung von übler Nachrede und Lügen, Einhalten von Verträgen, gütiger und verantwortungsvoller Umgang mit Menschen, Tieren und Umwelt, etc.

Diese Handlungen stellen keine Gesetze dar, sondern Gebote, die frei-willig, wissentlich und willentlich von den Muslimen zu beachten und einzuhalten sind. Deshalb wird al-hukmusch-schar’iy mit dem Begriff “Scharii’ah-Gebot” übersetzt und nicht mit dem irreführenden Begriff “Scharii’ah-Gesetz”.

Es ist möglich, dass ein Staat manche Gebote auch als Gesetze formu-liert. Dadurch erhalten diese Gebote zusätzliche Ebenen der Über-wachung, der Sanktionierung bei Nicht-Beachtung und der Zwangsvoll-streckung. Doch ihr Charakter als Gebote geht dabei nicht verloren, da sie – weil sie ursprünglich Gebote im religiösen Sinne sind – weiterhin freiwillig, wissentlich und willentlich beachtet werden müssen, damit sie von ihrem Geber, Allaah (ta’aala), angenommen werden.
Sollten derartige Gesetze wieder aufgehoben werden, werden damit die diesen Gesetzen zugrunde liegenden Gebote jedoch nicht mitaufgehoben, weil sie ohne Kontrolle und ohne Zwang auch weiterhin befolgt werden.<