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Wie hat sich eine Witwe während ihrer ’Iddah-Zeit (Eheauflösungsfrist) zu verhalten?


Frage:
Wie hat sich eine Witwe während ihrer ‘Iddah-Zeit (Eheauflösungsfrist) zu verhalten?

Antwort:
Mit dem Namen ALLAAHs, Des Gnadenden, Des Allgnädigen!
Alles Lob gebührt ALLAAH, Dem wahren Herrn und Schöpfer! Seine Gnade und Sein Frieden mögen dem Gesandten Muhammad zuteilwerden, dem Gesandten der Milde und der Barmherzigkeit zu allen Geschöpfen.

Folgende Bestimmungen werden für die Zeitdauer der ‘Iddah (Eheauflösungsfrist) für die Witwe wirksam:

  • Verlöbnisverbot
    Das ausdrückliche Verlöbnisverbot innerhalb der ‘Iddah betrifft Geschiedene und Witwen gleichermaßen, wobei bei der Witwe eine Andeutung zulässig ist (vgl. hierzu Quraan 2:235)
  • Heiratsverbot
    Die ‘Iddah stellt ein Ehehindernis mit einem fremden Mann dar. Nach deren Ablauf kann die Witwe eine neue Ehe eingehen.
  • Unterhalts- und Unterkunftsanspruch für die Witwe
    In Aayah (Quraan 65:1) wird der Unterkunftsanspruch der Frau innerhalb der ‘Iddah dahingehend geregelt, dass die Frau grundsätzlich im Hause ihres Ehemannes zu verweilen hat.
  • Verbot des auffälligen Auftretens in der Öffentlichkeit
    Eine Witwe drückt ihre Trauer auch durch ihr äußeres Erscheinungsbild aus und deshalb hat sie sich in der ‘Iddah-Zeit unauffällig zu kleiden und nicht zu schminken.
    (Frauen, die den Verlust eines anderen Angehörigen beklagen, dürfen ihre Trauer nur drei Tage durch ihr äußeres Erscheinungsbild ausdrücken.)
  • Zuordnung der väterlichen Abstammung (siehe Bemerkung)
  • Erbanspruch
    Der Erbanspruch einer in Scheidung (innerhalb der Eheauflösungsfrist) lebenden Frau, deren Ehemann verstarb, richtet sich danach, in welcher Form die Ehe aufgelöst wurde:
    – Bei widerrufbarer Ehescheidung (Talaaq Radsch’i) hat sie einen Erb-anspruch innerhalb der Eheauflösungsfrist, da die Ehe innerhalb dieser Zeit noch besteht.
    – Stirbt der Ehemann bei Talaaq Radsch’i nach Ablauf der Eheauflösungsfrist, verfällt jeglicher Erbanspruch, da die Ehe nun nicht mehr besteht.
    – Bei unwiderrufbarer Ehescheidung (Talaaq Baain) hat die Frau nach Meinung aller Gelehrten sowohl innerhalb, als auch außerhalb der Eheauflösungsfrist keinen Erbanspruch, da die Ehe nicht mehr besteht.

Bemerkung:
Einhaltung der Eheauflösungsfrist beim Tod des Ehemannes

Die Aayah (Quraan 2:234) regelt diesen Fall und bezieht sich gleichermaßen auf die verheiratete Ehefrau mit oder ohne Ehevollzug:

–   Ist die Ehefrau zum Todeszeitpunkt des Ehemannes schwanger, endet ihre ‘Iddah laut der Aayah (65:4) mit der Geburt.

عَنْ ‏‏أُمِّ سَلَمَةَ زَوْجِ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏أَنَّ امْرَأَةً مِنْ أَسْلَمَ ‏‏يُقَالُ لَهَا سُبَيْعَةُ ‏كَانَتْ تَحْتَ ‏ ‏زَوْجِهَا ‏ ‏تُوُفِّيَ عَنْهَا وَهِيَ حُبْلَى فَخَطَبَهَا أَبُو السَّنَابِلِ بْنُ بَعْكَكٍ فَأَبَتْ أَنْ تَنْكِحَهُ فَقَالَ وَاللَّهِ مَا يَصْلُحُ أَنْ تَنْكِحِيهِ حَتَّى تَعْتَدِّي آخِرَ الْأَجَلَيْنِ فَمَكُثَتْ قَرِيبًا مِنْ عَشْرِ لَيَالٍ ثُمَّ جَاءَتْ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ‏ ‏فَقَالَ ‏انْكِحِي.

Ummu-salamah, die Ehefrau des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) erzählte, das eine Frau vom Stamm Banu-aslam namens Subai’ah schwanger war, als ihr Ehemann starb. Danach hielt Abus-sanaabil Bnu-ba’kak um sie an, sie aber lehnte die Ehe mit ihm ab. Als (ein anderer sie heiraten wollte), sagte ihr Abus-sanaabil: “Bei ALLAAH! Es ist nicht rechtens, ihn zu heiraten, bis du die letzte der beiden ‘Iddah eingehalten hast!” Sie wartete danach ca. 10 Tage, dann suchte sie den Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) auf. Er sagte: “Du kannst heiraten.” (Al-buchaariy 5318)

– Ist die in einer Sahiih-Ehe lebende Ehefrau zum Todeszeitpunkt nicht schwanger , dauert die ‘Iddah genau vier Mondmonate und 10 Tage (vgl. Quraan 2:234).

–  Befindet sich die Ehefrau zum Todeszeitpunkt in der ‘Iddah nach einer Ehescheidung, die zum Todeszeitpunkt widerrufbar (Talaaq Radsch’i) war, dann beginnt die ‘Iddah von neuem, wie für eine Ehefrau in einer gültigen Ehe, da diese Geschiedene zum Todeszeitpunkt noch Ehefrau ist . Unabhängig von der bis dato aufgrund der Ehescheidung eingehaltenen ‘Iddah, verlängert sich ihre ‘Iddah ab dem Todeszeitpunkt um genau vier Mondmonate und 10 Tage.

– Befindet sich die Ehefrau zum Todeszeitpunkt in der ‘Iddah nach einer Ehescheidung, die zum Todeszeitpunkt unwiderrufbar (Talaaq Baain) war, vollendet sie die noch ausstehende Zeit der ‘Iddah der Scheidung und hat keine weitere ‘Iddah als Witwe einzuhalten.

Und ALLAAH weiß es am besten!
Fatwa-Kommission islam-wissen.com