.
.

.

Entscheidungen des Internationalen Islamischen Fiqh-Rats (International Islamic Fiqh Academy) der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of The Islamic Conference/ OIC) bezüglich von Versteigerungen


Entscheidung Nr. 73 (4/8) bezüglich von Versteigerungen:

Auf der o. g. 8. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Brunei Darussalam wurde folgende Entscheidung gefällt 1:

1. عقد المزايدة: عقد معاوضة يعتمد دعوة الراغبين نداء أو كتابة للمشاركة في المزاد ويتم عند رضا البائع.
2.يتنوع عقد المزايدة بحسب موضوعه إلى بيع وإجارة وغير ذلك، وبحسب طبيعته إلى اختياري كالمزادات العادية بين الأفراد، وإلى إجباري كالمزادات التي يوجبها القضاء، وتحتاج إليه المؤسسات العامة والخاصة، والهيئات الحكومية والأفراد.
3.إن الإجراءات المتبعة في عقود المزايدات من تحرير كتابي، وتنظيم، وضوابط وشروط إدارية أو قانونية، يجب أن لا تتعارض مع أحكام الشريعة الإسلامية.
4.طلب الضمان ممن يريد الدخول في المزايدة جائز شرعاً، ويجب أن يرد لكل مشارك لم يرس عليه العطاء، ويحتسب الضمان المالي من الثمن لمن فاز بالصفقة.
5.لا مانع شرعاً من استيفاء رسم الدخول – قيمة دفتر الشروط – بما لا يزيد عن القيمة الفعلية لكونه ثمناً له.
6.يجوز أن يعرض المصرف الإسلامي، أو غيره، مشاريع استثمارية ليحقق لنفسه نسبة أعلى من الربح، سواء أكان المستثمر عاملاً في عقد مضاربة مع المصرف أم لا.
7.النجش حرام، ومن صوره:
‌أ- أن يزيد ثمن السلعة من لا يريد شراءها ليغري المشتري بالزيادة،
‌ب- أن يتظاهر من لا يريد الشراء بإعجابه بالسلعة وخبرته بها، ويمدحها ليغر المشتري فيرفع ثمنها.
‌ج- أن يدعي صاحب السلعة، أو الوكيل، أو السمسار، ادعاء كاذباً أنه دفع فيها ثمن معين ليدلس على من يسوم.
‌د- ومن الصور الحديثة للنجش المحظورة شرعاً اعتماد الوسائل السمعية، والمرئية، والمقروءة، التي تذكر أوصافاً رفيعة لا تمثل الحقيقة، أو ترفع الثمن لتغر المشتري، وتحمله على التعاقد.
والله أعلم

1. Der Auktionsvertrag ist ein Austauschvertrag, bei dem die Kaufinteressenten entweder durch Ausrufen oder schriftlich aufgefordert werden, an der Auktion teilzunehmen, und der bei der Annahme des Verkaufsinteressenten zustande kommt.

2. Auktionsverträge unterscheiden sich je nach Inhalt u. a. in Kauf- und in Mietverträge und je nach Typ in freiwillige Auktionen, wie bei den üblichen Auktionen einzelner Privatpersonen, und in gerichtliche Zwangsauktionen, welche private und öffentliche Institutionen und staatliche Behörden und Einzelpersonen benötigen.

3. Die Modalitäten der Auktionen, wie das Protokollieren, die Organisation und die verwaltungsrechtlichen und juristischen Richtlinien und Bedingungen, dürfen der Scharii’ah nicht widersprechen.

4. Das Verlangen eines Vadiums von allen, die an einer Auktion teilnehmen wollen, ist scharii’ah-konform. Dieses Vadium muss allen zurückgezahlt werden, welche die Auktion nicht gewinnen. Es wird dem Kaufpreis für denjenigen zugerechnet, der die Auktion gewonnen hat.

5. Es widerspricht nicht der Scharii’ah, eine Teilnahmegebühr – eine Gebühr für das Heft der Teilnahmebedingungen – zu verlangen, vorausgesetzt, dass es den wirklichen Wert dieses Heftes nicht übersteigt, weil es sein Kaufpreis ist.

6. Die islamischen Banken oder andere Institutionen dürfen Investmentprojekte anbieten, um daraus höhere Gewinne zu erzielen, unabhängig davon, ob der Unternehmer mit der Bank einen Mudaarabah-Vertrag 2 hat oder nicht.

7. An-nadschasch 3 ist verboten. Folgende Beispiele gehören dazu:

a) Wenn jemand, der kein Kaufinteresse hat, einen höheren Preis anbietet, um den Kaufinteressenten zur Erhöhung seines Gebotes zu bewegen.

b) Wenn jemand, der kein Kaufinteresse hat, seine Bewunderung und seine Erfahrung in Bezug auf die Ware zeigt und sie lobt, um den Kaufinteressenten irrezuführen und sein Gebot zu erhöhen.

c) Wenn der Verkäufer der Ware bzw. sein Bevollmächtigter bzw. der Makler fälschlicherweise behauptet, dass er dafür einen bestimmten Kaufpreis entrichtete, um den Kaufinteressenten zu täuschen.

d) Zu den modernen von der Scharii’ah verbotenen Nadschasch-Formen gehört der Einsatz von auditiven und visuellen Medien sowie Printmedien, die der Ware realitätsferne Eigenschaften verleihen bzw. den Kaufpreis erhöhen, um den Kaufinteressenten irrezuführen und zum Kauf zu bewegen.

Und Allaah weiß es am Besten!

 

Notes:

  1. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 8. Nr., 2. Band, Seite 25.
  2. Der Mudaarabah-Vertrag مضاربة ist ein Vertrag über eine besondere Art der Partnerschaft. Ein Investor (rabbul-maal) stellt einem Unternehmer (mudaarib) ein bestimmtes Kapital zur Ver­fügung, wobei der Gewinn unter beiden zu einem vereinbarten Verhältnis geteilt wird, aber die finanzielle Verluste nur zu Lasten des Investors gehen. Siehe dazu das Kapitel „die Partner­schaft“
  3. An-nadschasch bedeutet, dass ein Pseudokäufer für eine Ware einen hohen Preis anbietet, ohne die wirkliche Absicht zu haben, diese Ware zu kaufen.