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Entscheidungen des Internationalen Islamischen Fiqh-Rats (International Islamic Fiqh Academy) der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of The Islamic Conference/ OIC) bezüglich der Frage der Gewinnhöhe der Geschäftsleute


Entscheidung Nr. 46 (8/5) bezüglich der Frage der Gewinnhöhe der Geschäftsleute:

Auf der o. g. 5. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Kuwait wurde folgende Entscheidung gefällt:

أولاً: الأصل الذي تقرره النصوص والقواعد الشرعية ترك الناس أحراراً في بيعهم وشرائهم وتصرفهم في ممتلكاتهم وأموالهم، في إطار أحكام الشريعة الإسلامية الغراء وضوابطها، عملاً بمطلق قول الله تعالى: يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ لَا تَأۡكُلُوٓاْ أَمۡوَٰلَكُم بَيۡنَكُم بِٱلۡبَٰطِلِ إِلَّآ أَن تَكُونَ تِجَٰرَةً عَن تَرَاضٖ مِّنكُمۡۚ
ثانياً: ليس هناك تحديد لنسبة معينة للربح يتقيد بها التاجر في معاملاته، بل ذلك متروك لظروف التجارة عامة وظروف التاجر والسلع، مع مراعاة ما تقضي به الآداب الشرعية من الرفق والقناعة والسماحة والتيسير.
ثالثاً: تضافرت نصوص الشريعة الإسلامية على وجوب سلامة التعامل من أسباب الحرام وملابساته كالغش، والخديعة، والتدليس، والاستغفال، وتزييف حقيقة الربح، والاحتكار الذي يعود بالضرر على العامة والخاصة.
رابعاً: لا يتدخل ولي الأمر بالتسعير إلا حيث يجد خللاً واضحاً في السوق والأسعار، ناشئاً من عوامل مصطنعة، فإن لولي الأمر حينئذ التدخل بالوسائل العادلة الممكنة التي تقضي على تلك العوامل وأسباب الخلل والغلاء والغبن الفاحش. والله أعلم

Erstens: Die Regel, welche die Scharii’ah-Texte und -Regeln belegen, ist, dass die Menschen beim Kaufen, Verkaufen und Handeln mit ihrem Eigentum und Vermögen im Rahmen der Scharii’ah und nach ihren Regeln frei sind, gemäß der Worte Allaahs: “Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Eignet euch euer Vermögen untereinander nicht durch Falschheit an! Nicht verboten ist es, (es euch anzueignen) durch einen Handel, den ihr in gegenseitigem Einvernehmen abschließt.”
Zweitens: Es gibt keine Einschränkung in Bezug auf einen bestimmten Gewinnsatz, den die Händler bei ihren Geschäften zu beachten haben, sondern dies wird den allgemeinen Umständen des Handels überlassen und der Situation des Händlers und der Waren unter Berücksichtigung der Verhaltensregeln der Scharii’ah, die sich durch Milde, Genügsamkeit, Nachsicht und Erleichterung äußern.
Drittens: Alle Scharii’ah-Texte verpflichten dazu, den Handel fernzuhalten von allen verbotenen Aspekten wie Betrug, Täuschung, Irreführung, Für-Dumm-Halten, Gewinnfälschung und Horten, das allen Menschen schadet.
Viertens: Der Staat darf sich bei der Festlegung der Preise nicht einmischen, es sei denn, er stellt gravierende Mängel in Bezug auf den Markt und die Preise aufgrund künstlicher Faktoren fest. Nur dann darf der Staat sich mittels gerechter und durchführbarer Maßnahmen einmischen, um diese Faktoren und Ursachen der Mängel, der Teuerung und der großen Täuschung zu beseitigen.
Und Allaah weiß es am Besten!